{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-06_1_StR_505_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-06","aktenzeichen":"1 StR 505/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"25\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _505/83_ URTEIL\n\nbe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAthanasios I EEE zus 1 CHE SEE\ngeboren 1956 in GreiEEED,\n\nwegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln\n\nBen\n\n5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer\nMaul\n\nFoth\nGranderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. uw»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nv5\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren durch Urteil eingestellt,\nweil nicht sie, sondern eine andere Strafkammer desselben Landgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sei. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafsache war nach Anklage zur 7. Strafkammer gelangt,\nweil diese für erstinstanzliche Sachen zuständig ist, wenn der\nFamilienname des Beschuldigten mit J beginnt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens stellte sich heraus, daß bei richtiger\nSchreibweise der Anfangsbuchstabe J durch den Buchstaben I zu\nersetzen war. Deshalb nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage\nzurück und erhob sie ohne sachliche Änderung erneut. Die Sache\ngelangte jetzt zur 4. Strafkammer, zu deren Zuständigkeit Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben I gehören.\n\nDie 4. Strafkammer hält dieses Vorgehen für unzulässig. Mit\nder Anordnung der Zustellung der Anklage durch den Vorsitzenden\nder 7. Strafkammer sei diese nach dem Geschäftsverteilungsplan\ngesetzlicher Richter geworden und habe die Sache nicht mehr abgeben dürfen. Die Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, wonach bei Gebrauch eines falschen Namens eines Beschuldigten der\nrichtige Name nur dann zur Änderung der Zuständigkeit führe,\nwenn er vor Anordnung der Zustellung der Anklage der Strafkammer\nmitgeteilt wird, gelte für diesen Fall der Berichtigung der\nSchreibweise entsprechend.\n\nDa somit die 7. Strafkammer zuständig geworden sei, verstoße\nes gegen das Willkürverbot des Art. 101 GG, daß die Staatsanwaltschaft \"im Zusammenspiel\" mit dem Vorsitzenden der 7. Strafkammer die Anklage zurückgenommen und mit dem alleinigen Ziel\n\neiner Änderung der Zuständigkeit erneut erhoben habe,\n\nDer Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Bis\nzur Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Staatsanwaltschaft\nin ihrer Entschließung, die Anklage zurückzunehmen, frei\n(§ 156 StPO). Sie kann von dieser Möglichkeit auch Gebrauch\nmachen, um vor einem anderen Gericht - oder, wie hier, erneut\nvor demselben Gericht - anzuklagen. Ob die Überlegungen, die\nsie hierbei anstellt, überprüfbar sind (vgl. BGHSt 14, 11, 17),\nkann dahinstehen; denn es war nicht willkürlich, die Sache vor\ndie nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten zuständige Strafkammer zu bringen,\n\nHieran ändert die -— möglicherweise entsprechend anwendbare -\nRegelung, die im Geschäftsverteilungsplan für den Fall der\nVerwendung eines falschen Namens getroffen ist, nichts. Auch\nwenn die Sache nach dieser Bestimmung bei der 7. Strafkammer\nhätte verbleiben können, wird dadurch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft noch nicht ermessensfehlerhaft. Mag die im Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung sinnvoll und zweckmäßig sein, um von einem bestimmten Zeitpunkt ab Klarheit über\ndie Zuständigkeit zu schaffen, so ändert das doch nichts\ndaran, daß die generelle Zuständigkeit anders ist. Sie dadurch zur Geltung zu bringen, daß der nach dem Verfahrensrecht\nzulässige Weg der Klagrücknahme und erneuter Anklage gewählt\nwird, kann nicht als Willkür (vgl. Kissel GVG § 16 Rdn. 33)\nbezeichnet werden.\n\nDie auf Grund der bisherigen prozessualen Behandlung\nder Sache entstandene Verfahrensverzögerung gibt Anlaß,\nauf das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK)\nbesonders hinzuweisen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath\n\nFAZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-06/1-str-505-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-06/1-str-505-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.704753+00:00"}}