{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-30_1_StR_159_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-30","aktenzeichen":"1 StR 159/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 159/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried L we aus N, dort geboren am\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\naa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEED EEE au: CE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär Eu»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 25. November 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von einen\n\nJahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie strebt eine\nVerurteilung wegen versuchten Totschlags an. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nInsbesondere ist die tatrichterliche Bewertung der inneren\nTatseite aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nZwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß\nder Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei\nzu Tode kommen, und - weil er gleichwohl sein gefährliches\nHandeln beginnt oder fortsetzt - einen solchen Erfolg auch\nbilligend in Kauf nimmt. Dies muß jedoch nicht immer so sein.\nDa vor dem Tötungsvorsatz in der Regel eine viel höhere Hemnschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter lediglich die Gefährdung oder Verletzung des Opfers will (BGH, Beschlüsse vom\n21.4.1983 - 4 StR 154/83 - und vom 23.6.1983 - 4 StR 293/83).\n\nDas Landgericht hat diese Möglichkeiten gesehen und in Erwägung gezogen. Trotz der Gefährlichkeit der Tathandlung konnte\nes sich nicht davon Überzeugen, daß der Angeklagte mit einer\ntödlichen Verletzung KEEB einverstanden war (UA S. 9/10).\nDie Feststellung, daß der Angeklagte den Geschädigten nur\nverletzen wollte und eine tödliche Wirkung des Messerstichs\nnicht einmal für möglich gehalten hat (UA S. 6), beruht auf\n\neiner umfassenden Würdigung aller Umstände, die für den\nsubjektiven Tatbestand von Bedeutung sind. Angesichts der\nBesonderheiten des Falles, die im Hergang der Tat und in\n\nder psychischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der\n\nTat zu finden sind, können die Schlüsse des Landgerichts\nnicht beanstandet werden. Die Revision enthält im wesentlichen\nunzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung;\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte heftiger zugestochen\nhat, als es die Verletzungsfolgen erkennen lassen, sind in\nden Feststellungen nicht erkennbar.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nAuch bei der Zumessung von Jugendstrafe kann trotz §§ 18\n\nAbs. 1 Satz 3 JGG das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB strafmindernd berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse\nvom 29.10.1981 - 1 StR 676/81 - und vom 5.8.1982 - 4 StR 401/82),\nBei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit\ndurfte das Landgericht nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" vom theoretisch höchstmöglichen Abbauwert von\nstündlich 0,29 %oausgehen (BGH, Urt. vom 25.1.1977 - 1 StR 828/76;\nUrt. vom 1.3.1977 - 1 StR 844/76; Beschl. vom 29.8.1979\n\n- 3 StR 287/79; Beschl. vom 23.3.1981 - 3 StR 86/81; Beschl.\nvom 22.12.1981 - 2 StR 748/81; Dreher/Tröndle, StGB 4l. Aufl.\n§ 20 Rdn. 9). Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern\nkönnen schon Blutalkoholwerte unter 2 %o zu einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit führen (vgl. Langelüddeke/\nBresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 353). Bei der\nmangelnden Alkoholgewöhnung des Angeklagten (UA S. 5) und dem\nfestgestellten Reifungsdefizit (UA S. 11) konnte die enthemmende Wirkung des Alkohols besonders groß sein.\n\n-5-.\n\nIm übrigen können entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des\nTäters, den Anreizen zur Tat mit hinreichenden Hemmungsvorstellungen zu begegnen, schon allgemein strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. In der Beeck/Wuttke NJW 1973, 2245).\nDie Frage, ob grobe Entwicklungsmängel für sich allein geeignet sind, die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB auszuschließen oder zu vermindern (vgl. Richtlinien zum JGG,\n\nNr. 1 zu § 105), stellt sich im vorliegenden Fall nicht.\n\nDie weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-30/1-str-159-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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