{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-23_1_StR_788_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"1 StR 788/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_788/83 BESCHLUSS\n\n4m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spinnereiarbeiter Wolfgeng E ED aus Ha,\ngeboren am ER. GEEEED 1952 in Hewmm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n7\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349\n\nAbs. 2 -— 4 StPO am 29, November 1983 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 23. August\n1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II 2 und II 7 der Urteilsgründe;\n\nb) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. . Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 2 blieb der Angeklagte seinen Lieferanten\nDEE und GEEEEEB Rechnungen zum Teil schuldig, zum Teil\nbezahlte er sie. Nur wenn näher festgestellt ist, wie\nsich Zahlungen und Nichtzehlungen verteilten, wenn ferner\ngeklärt ist, wie sich die Lieferanten verhielten, solange\nRechnungen offen standen, kann beurteilt werden, ob Betrug\nvorlag. Der allgemeine, für sämtliche Taten bestimmte Hinweis, der Angeklagte habe \"jeweils über Zahlungsfähigkeit\nund -willigkeit\" getäuscht, reicht nicht aus.\n\nAuch die Umstände des von Metzger GEB aufgenommenen Darlehens bedürfen näherer Klärung und Dar-\n\nlegung.\n\nIm Fall II 7 bestellte die mitverurteilte Ehefrau\nbei einem Vertreter Waren, als der Angeklagte \"gerade\nschlief\". Wenn auch festgestellt ist, sie habe hierbei\n\"im Einverständnis\"mit dem Angeklagten gehandelt, steht\ndessen konkreter Betrugsvorsatz doch nicht hinreichend\nfest; insbesondere bleibt offen, ob der Angeklagte wußte,\nwelche Gegenstände zu welchem Preis seine Ehefrau bestellen\nwerde.\n\nIm übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.\n\n6F\n\nDa auszuschließen ist, daß die anderen Einzelstrafen von\nder Verurteilung in den Fällen II 2 und II 7 beeinflußt\nwurden, können sie bestehen bleiben; nur die Gesamtstrafen\nmüssen aufgehoben werden.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/1-str-788-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/1-str-788-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.130828+00:00"}}