{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-23_1_StR_488_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"1 StR 488/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FAd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 488/83 BESCHLUSS\n23.8,\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Werner K MB aus Ei, geboren\nem ER GE 1954 in FREE i.Br., zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n\n3. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Gegen das landgerichtliche Urteil bestehen aus sachlichrechtlichen Gründen durchgreifende Bedenken.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, beim zweiten Zusammentreffen\nam 3. Mai 1982 dem Abnehmer das Heroin übergeben zu haben, Die\nÜbergabe habe Erwin Sch@3P vorgenommen, der ihm auf der Rückfahrt für seine Mitwirkung einen Betrag von 3.000 DM übergeben\nhabe, Das Landgericht folgt demgegenüber den Bekundungen des als\nZeugen vernommenen Erwin Sch, wonach der Angeklagte das\nHeroin auch beim zweiten Zusammentreffen dem Abnehmer übergeben, den Kaufpreis entgegengenommen und Sch@B später\n17.500 DM ausgehändigt habe (UA S. 7).\n\nDie Glaubwürdigkeit des Zeugen SchB schließt das\nLandgericht einmal aus der Konstanz seiner Aussage, zum\nanderen daraus, daß keinerlei Anhaltspunkte gegeben seien,\n\"weshalb der Zeuge Sch@BP in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt haben sollte, zumal er selbst dadurch in seinen\neigenen Verfahren, das er zu erwarten hat, keinerlei Vorteile\nhätte\" (UA S. 8).\n\nDiese Beweiswürdigung muß aus Rechtsgründen beanstandet\nwerden. Die Angaben des Zeugen Schi liefen sowohl in\ndiesem Punkt als auch hinsichtlich des sich anschließenden\nTatgeschehens darauf hinaus, er habe dem Angeklagten zwar\ndas Heroin geliefert, sei jedoch an den Geschäften mit dem\nAbnehmer nicht beteiligt gewesen. Es liegt auf der Hand, daß\ndieses Vorbringen geeignet ist, seine Beteiligung an der Tat\nin einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, denn damit\nwürde die Abwicklung des Geschäfts allein in die Verantwortung des Angeklagten fallen. Daraus konnte Sch in seinem\neigenen Verfahren durchaus Vorteile erwarten, denn er erscheint\nals Tatbeteiligter, der selbst wenig Kontakte besaß und solche\nGeschäfte allein gar nicht abwickeln konnte. Die gegenteilige\nBeurteilung des Landgerichts läßt sich mit den allgemeinen\nGrundsätzen strafrechtlicher Bewertung nicht in Einklang\nbringen.\n\n2. Eines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer\nerhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora RiBGH Schimansky ist in\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nHerdegen\n\nPA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/1-str-488-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/1-str-488-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.108988+00:00"}}