{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-19_1_StR_521_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-19","aktenzeichen":"1 StR 521/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 521/83 BESCHLUSS\nAR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Norbert S WW aus AB, geboren\nam &. A 195° in Li, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nAT\n\n79\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 19. April 1983\n\nwird als unbegründet verworfen mit folgender\nMaßgabe:\n\n1. Der Schuldspruch wird dahin geändert,\ndaß der Angeklagte fünf sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit fünf sachlich zusammentreffender\n\nVergehen des versuchten Diebstahls schuldig\nist,\n\n2. Die im Falle I. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten wird\nauf einen Monat herabgesetzt.\n\n3, In der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 248 a StGB gestrichen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat\nauf die Revision des Angeklagten ausgeführt:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\nHinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten aufgedeckt,\n\nDie Kammer ist in den Urteilsgründen zur Überzeugung\ngelangt (UA S. 9), daß dem Angeklagten im Falle I 3\n\n- entgegen dem Urteilstenor - lediglich ein versuchtes\nVergehen des Diebstahls in einem schweren Falle gemäß\n§ 243 Abs. 1 Ziff. 1 StGB angelastet werden könne,\nWeshalb die Kammer nun diese Rechtsansicht vertritt,\n\nist aus den Urteilsgründen nicht sicher zu ersehen.\n\nDen Feststellungen kann nicht entnommen werden, auf\nwelche Weise der Angeklagte die Bratwürste aus dem\n\nHaus des Zeugen KB zeschafft hat und ob deshalb\ndie Wegnahme - möglicherweise trotz Beobachtung durch\nden Hauseigentümer, den Zeugen KB - bereits vollendet war (vgl. hierzu BGHSt 23, 254, 255). Dies kann\njedoch dahinstehen; denn die Bewertung der Tat als versuchter statt vollendeter Diebstahl belastet den Angeklagten nicht.\n\nDa die Kammer sowohl im Falle I 1 (erster Teilakt) und\n\nim Falle I 3 vollendeten bzw. versuchten Diebstahl im\nSinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA\n\nS, 9) und somit ersichtlich § 243 Abs. 2 StGB ausschließen wollte, muß in der Liste der angewandten Strafvorschriften § 248 a StGB entfallen. Die Nichtanwendung\ndes § 243 Abs, 2 StGB war auch gerechtfertigt, weil sich\ndie oben genannten Taten auf mehr als eine geringwertige\nSache im Sinne der genannten Vorschrift bezogen. § 248 a StGB\nkann daher nicht eingreifen, weil diese Vorschrift den\nDiebstahl nur \"in den Fällen des § 242 StGB\", nicht aber\nin denen des § 243 Abs. 1 StGB betrifft (vgl. BGHSt 26,\n\nAT\n\n104, 105; Dreher-Tröndle 41, Aufl., Rdn.’4 und 6 zu\n§ 2,8 a StGB).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat jedoch\nim Hinblick auf die im Fall I. 3. der Urteilsgründe\nvorgenommene Änderung des Schuldspruchs auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste\nFreiheitsstrafe herabgesetzt (§§ 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO). Trotz dieser Herabsetzung kann in Anbetracht des von der Kammer vorgenommenen großzügigen Zusammenzugs der Einzelstrafen\nvon (bisher) 57 Monaten auf 36 Monate ausgeschlossen\nwerden, daß sie auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt\nhätte, wenn bereits von ihr die gesetzlich niedrigste\nFreiheitsstrafe im Falle I. 3. verhängt worden wäre,\n\nHerdegen Kuhn Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-19/1-str-521-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-19/1-str-521-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.089342+00:00"}}