{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-19_1_StR_445_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-19","aktenzeichen":"1 StR 445/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n7 StR 445/83 BESCHLUSS\nA\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRudolf DB EEE aus Ste, geboren am\nWD. EEE 1925 in Kr (CSR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 26. Januar 1983,\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nBeischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen (Fall Erika DEE)\nund wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen (Fall Christiane BEP)\nverurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die\nVernehmung der Richterin am Amtsgericht GEB über die\nAussagen der Zeuginnen Erika und Christiane BEER im Ermittlungsverfahren § 252 StPO verletzt, ist begründet,\n\nZwar kann über den Inhalt einer Aussage, die ein in der\nHauptverhandlung das Zeugnis verweigender Zeuge bei einer\nfrüheren richterlichen Vernehmung gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden (BGHSt 2, 99;\n11, 338; 13, 394; 26, 281). Voraussetzung der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage auf diese Weise ist Jedoch eine\nvorschriftsmäßige Belehrung des Zeugen durch den Richter\nnach § 52 StPO (BGHSt 2, 99). Dabei muß ein Zeuge, der die\nBedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechts nicht begreift\n(§ 52 Abs. 2 StPO), auch darüber belehrt werden, daß er\ntrotz Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Gebrechlichkeitspflegers) zur Aussage nicht auszusagen braucht\n(BGHSt 21, 303, 305; 23, 221, 223),\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß Erika\nund Christiane BB vor ihrer richterlichen Vernehmung\nim Ermittlungsverfahren nicht auch insoweit belehrt worden\nsind. Weder aus den Vernehmungsniederschriften (Bl. 37 ff.,\n48 ff. d.A.) noch aus der dienstlichen Erklärung der Richterin am Amtsgerichts EB von 2. August 1983 1äßt\nsich entnehmen, daß eine entsprechende Belehrung erfolgt\nist. Damit kann die Verurteilung des Angeklagten wegen der\n‚Straftaten zum Nachteil seiner Töchter Erika und Christiane\nBED keinen Bestand haben.\n\n2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nBeischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit fortgesetztem\nsexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Fall Erika BB)\n\nbestehen auch in sachlichrechtlicher Hinsicht durchgreifende\nBedenken,\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der erste Geschlechts.\nverkehr des Angeklagten mit seiner am ER, EB 1953 geborenen\nTochter Erika im Januar 1979, der letzte Verkehr am 27. April 1982\nstattgefunden; insgesamt kam es in mindestens zehn Fällen zum geschlechtlichen Verkehr (UA S. 5 f.). Die Revision beanstandet zu\nRecht, daß hinsichtlich acht dieser Fälle eine genaue zeitliche\nEinordnung fehlt; eine solche Einordnung wäre jedoch erforderlich\ngewesen, weil nach dem WW. EEEEEEB 1951 (Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachtei!\nder Erika BEP nicht mehr in Betracht kam.\n\n3. Mit der Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II 1 und\nII 4 entfällt auch die Gesamtstrafe. Die in den Fällen II 2, 3\nverhängten Einzelstrafen werden dadurch nicht berührt.\n\n4. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-19/1-str-445-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-19/1-str-445-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.070885+00:00"}}