{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-19_1_StR_368_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-19","aktenzeichen":"1 StR 368/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 368/83 BESCHLUSS\n\nAU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lohnbuchhalter Hans-Joachim E EEE aus Fein ,\ngeboren am @. EEE 1945 in Dumm,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nAF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. August 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n\n53. Februar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er verurteilt worden ist,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im\nübrigen wegen versuchten Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt,\nDer letzte Tag der Hauptverhandlung, an dem vor den Schlußvorträgen und der Verkündung des Urteils noch mehrere Zeugen vernommen\nwurden, fand in Abwesenheit des Angeklagten statt, da dieser\ntrotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschien, sein Fehlen nicht\nentschuldigt hatte und die Strafkammer nach den Gesamtumständen\n- insbesondere angesichts seines bisherigen Prozeßverhaltens -\ndavon überzeugt war, daß sein Fernbleiben Neigenmächtig\" war. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet diese Verfahrensweise mit\nRecht als fehlerhaft,\n\nNach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den\nGang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305;\n16, 178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob\n\ndas erkennende Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte sei dem Fortsetzungstermin eigenmächtig ferngeblieben;\nentscheidend ist, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag. Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung\nvorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des\nAngeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzung\nnachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA\n1969, 281; Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei\nHoltz MDR 1979, 281; NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982,\n153).\n\nAus den nach der Verkündung des Urteils eingegangenen Auskünften des Universitätsklinikums St der Freien Universität De vom 28.02.1983 (Bl. 288 ff. d.A.) und 6.05.1983\n(Bl. 338 f.d.A.) ergibt sich, daß der Angeklagte am Tag vor\ndem letzten Hauptverhandlungstermin durch die Feuerwehr um\n21.30 Uhr in das Klinikum eingeliefert und dort wegen eines\nAnfalles von Angina pectoris fünf Tage lang stationär behandelt worden ist, Nach Ansicht des behandelnden Arztes war er\nwährend dieser Zeit nicht reise- und \"prozeß\"fähig. Trotz\nFehlens nennenswerter Veränderungen im EKG besteht angesichts\nder durch Coronarographie nachgewiesenen schweren Herzerkrankung kein hinreichender Grund für die Annahme, der Angeklagte\nkönne den Anfall vorgetäuscht haben. |\n\n‚zZ\n\nDie Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen danach\nnicht vor. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den\nAngeklagten stellt unter diesen Umständen einen absoluten\nRevisionsgrund dar (§ 338 Nr. 5 StPO). Ein Eingehen auf\ndie weiteren mit der Revision erhobenen Rügen erübrigt sich.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-19/1-str-368-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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