{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-16_1_StR_486_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-16","aktenzeichen":"1 StR 486/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ab\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _486/8 ‚URTEIL\n10.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard S WB aus HER, geboren am WE. EEE 1955\nin He zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1983, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt > in der Verhandlung,\nBundesanwalt WR bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär GEREEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 27. April 1983\nmit denjenigen Feststellungen aufgehoben, die\nnicht das äußere Tatgeschehen betreffen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\ndd\n\nA\n\nGründe;\n\nDas Landgericht Hof hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schußwaffen und Munition sowie wegen\nWiderstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nin den Fällen des Diebstahls eine fortgesetzte Handlung angenommen hat.\n\nZwer wer sich der Tatrichter der Anforderungen bewußt,\ndie die Rechtsprechung an den die Fortsetzungstat prägenden\nBegriff des Gesamtvorsatzes stellt (UA S. 17). Danach ist\nein Gesamtvorsatz nur dann anzunehmen, wenn der Tatentschluß\n- von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer\nEinzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt - säntliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den\nspäteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das\nzu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten\ngleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht\naus (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 12, 148, 155; 15,\n268, 271; 16, 124, 128; 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; BGH GA\n1960, 375; 1974, 307; BGH bei Dallinger MDR 1972, 197; 1972,\n7525 1975, 367; BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urt. vom\n19.10.1976 - 1 StR 582/76).\n\nEin solcher Gesamtvorsatz läßt sich jedoch den\nUrteilsgründen nicht entnehmen. Nach den maßgeblichen\nFeststellungen UA S, 7 beschloß der Angeklagte, \"sich\nin Zukunft Geld für seinen Lebensunterhalt durch Einbruchdiebstähle zu beschaffen\", Er wollte nachts in\nGaststätten und Geschäftsräume eindringen, die in H@® und\nUmgebung gelegen waren, und Geld und andere ihm wertvoll\nerscheinende Gegenstände entwenden. Diese Taten wollte er\n\"immer dann begehen, wenn ihm das Geld ausgegangen war\",\nDiese Absichten und Vorstellungen bewegen sich noch im\nBereich der allgemeinen Verbrechensplanung. Die strafbaren\nHandlungen waren zwar nach der ungefähren Art der Begehung,\nnicht jedoch nach Ort und Zeit vorausbestimnt. Die Festlegung dieser Merkmale blieb späteren Willensentschlüssen\nvorbehalten, die - wie das äußere Tatgeschehen zeigt -\noffensichtlich kurz vor Ausführung der Einzeltaten von\nFall zu Fall neu gefaßt wurden.\n\nBei dieser Sachlage ist nicht völlig ausgeschlossen,\ndaß einzelne der festgestellten Taten - etwa die in der\ngleichen Nacht am gleichen Ort begangenen Einbrüche - untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen, Der Senat ist\ndeshalb gehindert, zum Schuldspruch eine abschließende Entscheidung zu treffen,\n\n2. Ein weiterer Mangel des Schuldspruchs liegt darin,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe verurteilt hat,\n\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte ab\n20. Oktober 1982 bei seinen Diebstählen eine halbautonatische Selbstladewaffe (Pistole Marke Colt Kal. 9 mm)\n\nA\n\nschußbereit bei sich, ohne im Besitz eines Waffenscheines zu sein (UA S, 7); er benutzte sie am 19. Novenber\n1982 als Schlagwaffe, um sich der Festnahme zu entziehen,\nund verletzte dabei Polizeimeister BEP (va Ss. 13).\nDamit sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr, 3a\nBuchst. b WaffG jeweils erfüllt. Die Taten des Angeklagten waren auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt angeklagt. Eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß\n\n§ 154 a StPO ist nicht erfolgt. In der Hauptverhandlung\nwer das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußvwaffe\nGegenstand sowohl eines rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden gemäß § 265 StPO als auch des Schlußantrags des\nStaatsanwalts (Protokoll vom 27. 4. 1983 S. 4/5 = Bl. 265/\n266 d. A.). Die vorläufige Einstellung gemäß § 154 Abs. 1\nStPO (Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft von 7. 2. 1983,\nBl. 213 d. A.) bezog sich demnach nur auf solche Verstöße\ngegen das Waffengesetz, die nicht angeklagt worden sind.\n\nDas Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe\nkann sowohl mit den Vergehen des Diebstahls nit Waffen, als\nauch mit den anderen Straftaten in Tateinheit stehen, bei\ndenen die Waffe benutzt worden ist (vgl. BGHSt 29, 184, 186/\n187; 31, 29, 30; BGH, Beschl. vom 5. 9. 1972 - 5 StR 380/72;\nUrt. vom 18. 7. 1978 - 5 StR 340/78; Beschl. vom 26. 7. 1978\n- 3 StR 224/78; Urt. vom 21. 4. 1982 - 2 StR 657/81; Beschl.\nvom 24. 9. 1982 - 2 StR 474/82; BayObLGSt 1975, 89). Bei der\nPrüfung der Konkurrenzfragen wird der neue Tatrichter allerdings zu beachten haben, daß eine minderschwere Dauerstraftat oder fortgesetzte Tat nicht geeignet ist, zwei schwerere,\nan sich selbständige Taten zur Tateinheit zu verbinden (vgl.\nBGHSt 18, 26, 28; 18, 66, 69; 23, 141, 149/150; 29, 288, 291;\n31, 29; BGH bei Dallinger MDR 1973, 556; BGH bei Holtz MDR\n1982, 969; BGH, Beschl. vom 16. 12. 1976 - 4 StR 619/76;\n\nUrt. vom 10. 2. 1977 - 4 StR 623/76; Beschl. vom 26. 7. 1978\n- 3 StR 224/78).\n\n3. Bei der Strafzumessung ist zu beanstanden, daß das\nLandgericht das Vorlie gen eines besonders schweren Falles\ndes Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit einer unzureichenden Begründung ausgeschlossen hat.\n\nDie Strafkammer stellt selbst fest, daß der Angeklagte\nbei der Widerstandshandlung \"ein besonders gefährliches\nWerkzeug benutzt\" und dadurch eine \"große Gefährdung des\nPolizeibeamten\" herbeigeführt hat (UA S. 21). Damit können\nbeide Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB erfüllt sein,\nohne daß es darauf ankommt, ob der Angeklagte mit der Pistol\nauch schießen wollte (UA S. 18). Er hat die schußbereite\nWaffe jedenfalls als Schlagwaffe benutzt. Auch eine Waffe\nim nichttechnischen Sinn fällt unter die Vorschrift des\n§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr, 1 StGB; es genügt, daß sich der\nTäter erst im Augenblick der Widerstandsleistung entschließt\nden Gegenstand als Waffe zu benutzen (BGHSt 26, 176, 179;\nOLG Düsseldorf NJW 1982, 1111). Ob die Gewalttätigkeit den\nAngegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren\nKörperverletzung gebracht hat (§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nStGB), ist Tatfrage; hierbei wird auch zu berücksichtigen\nsein, daß sich kurz nach der \"Rangelei\" ein Schuß gelöst\nhat (UA S. 13). Dieser Erschwerungsgrund kann im übrigen\nnur dann angenommen werden, wenn der Täter die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat (BGHSt 26, 176, 182). Dies wird\nder neue Tatrichter zu prüfen haben.\n\n&, Auf die weiteren Angriffe der Revision braucht nicht\neingegangen zu werden, Vorsorglich wird darauf hingewiesen,\ndaß der Umstand, daß der Angeklagte nicht aus Not gestohlen\n\nH%\n\n- 7-\n\nhat (UA S. 20), nicht strafschärfend herangezogen werden\n\ndarf (BGH NJW 1980, 2821; BGH MDR 1980, 240; BGH NStZ 1981,\n343; Mösl NStZ 1981, 131, 133).\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-16/1-str-486-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-16/1-str-486-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.978802+00:00"}}