{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-16_1_StR_485_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-16","aktenzeichen":"1 StR 485/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A>5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 485/83 URTEIL\n7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGregor S EEEEB aus AU, geboren am EB. EEE 1957\nin MB, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Kek u.a. -\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nAS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Minchen II\nvom 24, September 1982 wird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nvr\n\nGründe 3.\n\n‘ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft\ndie Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, daß\ndie Kammer von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten Strafrahmen ausgegangen ist.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Entscheidung.\ndarüber, ob eine’ Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen\n'zu erfolgen hat, unterliegt dem tatrichterlichen ürmessen.\nSeine Ausübung kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden,\nSolche Fehler liegen nicht vor.\n\n‘ - Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Ausführungen zur Frage der Strafrahmenmilderung im ange»\nfochtenen Urteil sehr knapp ausgefallen sind und zudem\n“durch die Verweisung auf die Erwägungen hinsichtlich\ndes Mitangeklagten Meiereder zu Mißverständnissen Anlaß\ngeben können. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n1äßt sich jedoch entnehmen, daß die Entscheidung auf\nder erforderlichen Gesamtschau der Tatumstände\nsowie der Persönlichkeit des Angeklagten (vel.\n\nBGHSt 16, 351, 353; 17, 266; BGH StV 1981, 514;\n\nUrt. vom 14. Juli 1981 - 1 StR 274/81 - bei Holtz MDR 1981,\n979) beruht, Insbesondere kann ausgeschlossen werden, daß\ndas Landgericht, indem es die Tatausführung und die Vorstellungen der dabei unmittelbar Beteiligten in den Mittel»\npunkt seiner Erörterungen stellte, die sonstigen bei der\nStrafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwerteten, aus\nseinem konkreten Tatbeitrag hergeleiteten ärschwerungsgründe außer Betracht gelassen hätte. Das nimmt auch die\n\nBeschwerdeführerin nicht an, Ihre Angriffe richten sich\ngegen die in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnten\nGesichtspunkte für die Strafrahmenmilderung. Entgegen\nihrer Ansicht halten diese Gründe jedoch rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\nEs ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer das Vorgehen des Mittäters Sch als\n\"nahezu dilettantisch\" bezeichnet hat. Sie hat damit\nersichtlich darauf abheben wollen, daß Sch sich\nohne weiteres von dem zunächst bedrohten - tatsächlich\n'im Besitz des erstrebten Geldes befindlichen - Tatopfer\nablenken ließ, keine Vorkehrungen gegen eine Flucht\ndes Begleiters traf, diesen dann verfolgte und, nachdem er ihn eingeholt hatte, auf seine Hilferufe sofort\ndie Flucht ergriff, Daß dieses Verhalten des die Tat\nunmittelbar ausführenden Mittäters dem Angeklagten\nnicht zugutegehalten werden dürfte, weil er damit\nnicht \"gerechnet\" habe, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß das planlose Vorgehen Sch\nein wesentlicher Grund für das Scheitern der Tat war und\nsich aus ihm Rückschlüsse auf die (objektive) Gefähr-.\nlichkeit des Versuchs und das Maß der in ihm zutage getretenen kriminellen Energie ergeben. Im übrigen war\nes der Angeklagte, der die zur Tatausführung bestimmten\nMittäter Sch und Meile ausgesucht und durch\ndie Bagatellisierung des Risikos einer solchen Tat wesentlich dazu beigetragen hatte, daß beide sich \"über\ndie Tragweite ihres Tuns und die mögliche Tat nicht\nvollends im klaren\" waren, deshalb ungeschickt und\nunüberlegt vorgingen und schließlich der gefährliche Teil\nder Tat - der Überfall selbst - ausschließlich dem dieser Situation nicht gewachsenen noch nicht 21 Jahre\nalten jüngsten Tatgenossen überlassen blieb,\n\nrt\n\nAuch im übrigen weist die Strafzumessung keine\nRechtsfehler auf,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Kuhn Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-16/1-str-485-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-16/1-str-485-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.958129+00:00"}}