{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-16_1_StR_436_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-16","aktenzeichen":"1 StR 436/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 436/83 BESCHLUSS\nAuf:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner R m aus Sch (Kreis Woiiip-Ce), dort geboren am MB. Emm 1957,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nH\n\nHALF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1983 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 22. März 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Besitzes von\nBetäubungsmitteln verurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII, Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe\nwird die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen; sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nIII, Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nWie der Generalbundesanwalt unter Bezugnahme auf\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend\ndargelegt hat, kommt dem Tatbestand des Besitzes von\nBetäubungsmitteln im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung zu. Der Besitz des \"Haschischbrockens\"\nstellt eine einheitliche, durchgehende Handlung dar, auch\n\nwenn die Menge des Betäubungsmittels im Lauf der Zeit\nreduziert worden ist. Hinsichtlich der abgegebenen\nTeilmengen geht der Tatbestand des Besitzes in der\nBegehungsform der Abgabe auf. Der fortdauernde Be-\n\nsitz der Restmenge kann hierzu in Tateinheit stehen.\n\nDaß die Verurteilung insoweit unterblieben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Das minderschwere, untergeordnete Delikt des Besitzes ist jedenfalls nicht in\nder Lage, die selbständigen Taten der Abgabe zu einer\nEinheit zu verbinden (vgl. zu allem die Senatsbeschlüsse\nvom 19.8.1982 - 1 StR 749/81 und 1 StR 87/82).\n\nSomit hat der Schuldspruch in Fall II 2 a keinen\nBestand, die Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe\nentfällt. Es kann ausgeschlossen werden, daß sich der\nRechtsfehler auf die Bemessung der übrigen Einzelstrafen\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDie weiteren Angriffe der Revision sind aus den vom\nGeneralbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich\nunbegründet. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich\neindeutig, daß der Angeklagte mit dem Betäubungsmittel\n\nAdd\n\nsowohl die deutsche Zoll- als auch die Hoheitsgrenze\nüberschritten hat (vgl. im übrigen BGHSt 31, 215).\n\nHerdegen Kuhn Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-16/1-str-436-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-16/1-str-436-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.940464+00:00"}}