{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-08-02_1_StR_453_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-08-02","aktenzeichen":"1 StR 453/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 453/83 URTEIL\nMR.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Datentypistin Paulette K 4 aus St -\nBad CB, scvoren am @. EB 1936 in\nCon (N: ),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nAL\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEED zu: mu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 10. März 1983\nwird verworfen, Die Angeklagte trägt die\nKosten ihres Rechtsmittels sowie die dem\nNebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAG\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nauf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung\nsachlichen Rechts begründete Revision der Angeklagten\nbleibt ohne Erfolg.\n\n2. Die geschiedene, unter ihrem Mädchennamen lebende\n\n42 Jahre alte Angeklagte und der verheiratete 49 Jahre\nalte Werner REM unterhielten seit Frühjahr 1978 ein\nLiebesverhältnis, ohne daß RER sich von seiner Frau\ngetrennt oder ein Eheversprechen abgegeben hätte. Trotz\nhäufiger Zerwürfnisse dauerte das Verhältnis bis zum\nTattag (9. September 1982) an. Zu Streitigkeiten kam es\ninsbesondere, weil die Angeklagte sich ärgerte, wenn\nR&B nach einem bei ihr verbrachten Abend plötzlich erklärte, jetzt nach Hause zur Familie zu gehen; weil\nandererseits RB eifersüchtig war und hinter jedem an\ndie Angeklagte gerichteten Telefonanruf einen Nebenbuhler\nvermutete. Jeweils - so auch am Vorabend der Tat - beschimpfte R@R die Angeklagte mit ordinären Ausdrücken.\nDiese vergalt in ähnlicher Weise, wenn auch mit weniger\nordinären Worten. Zu tätlichen Auseinandersetzungen kam\nes nicht.\n\nAm Tattag holte die Angeklagte RE an seiner Arbeitsstelle ab und fuhr mit ihm zu ihrer Wohnung. Im Lauf des\nAbends bat sie Re, er solle die Nacht bei ihr verbringen.\nDieser lehnte ab; er müsse am nächsten Morgen frühzeitig\nzur Arbeit gehen und von der ehelichen Wohnung etwas zur\nArbeitsstelle mitnehmen. Außerdem werde man ja über das\nnächste Wochenende - wie zuvor vereinbart - miteinander\neinen Ausflug unternehmen. Als die Angeklagte auf ihrem\nWunsch beharrte, beendete Rp das sich anschließende\n\nHin und Her mit dem \"Schwäbischen Gruß\", legte sich, weil\ner müde war, auf das Bett der Angeklagten und schlief\nsofort ein.\n\nDieses Verhalten empfand die Angeklagte als Demütigung\nund Erniedrigung. In einer \"plötzlichen Wutaufwallung\"\n(UA S. 12) holte sie ein Küchenmesser und stieß es dem\nSchlafenden mit Tötungsvorsatz wuchtig in den Oberbauch.\nAls RED daraufhin erwachte, stach sie noch zweimal zu.\nRG wurde lebensgefährlich verletzt, konnte aber die\nWohnung noch verlassen und wurde gerettet.\n\n3. Die Revision ist der Ansicht, der Fall weise außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen\nStrafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) auf.\nDas führe zwar - weil hier schon wegen der Möglichkeit\nder Versuchsmilderung nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden müsse - nicht für sich zu einer\nMilderung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB,\nnötige aber zu besonderer Berücksichtigung dieser Umstände bei Bemessung der Versuchsstrafe. Die Strafkammer\nhabe eine hinreichende Gesamtbewertung nicht vorgenommen.\n\n4. Ob die in der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 30,\n105 zur Anwendbarkeit von § 49 StGB entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn lebenslange Freiheitsstrafe\nschon deshalb nicht verhängt werden muß, weil es beim\nversuchten Mord geblieben ist, ob in solchem Fall also\ndoppelte Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl.\nRangier NStZ 1982, 229), kann hier dahinstehen, weil\nnach den Feststellungen außergewöhnliche Umstände im\nSinne jener Entscheidung nicht vorliegen. Zwar war das\nLiebesverhältnis zwischen der Angeklagten und dem Verletzten von Spannungen geprägt, die immer wieder zu den\n\ngeschilderten Auseinandersetzungen führten. Indes fehlte\ndiesen Vorfällen und dem Gesamtbild der Beziehungen der\nStempel des Außergewöhnlichen.\n\nWenn in der genannten Entscheidung des Großen Senats\nals Beispiele, die zur Verdrängung der lebenslangen\nFreiheitsstrafe führen können, auch Taten aufgeführt\nsind, \"die in einem vom Opfer verursachten und ständig\nneu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren\nKränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt\nimmer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben\" (aaO\nS. 119), so ist das nicht dahin auszulegen, jedes Verhältnis, das in dieser oder ähnlicher Weise charakterisiert werden kann, führe ohne weiteres zur Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Umstände\nmüssen vielmehr in einem Maße außergewöhnlich sein,\ndaß von einem \"Grenzfall\" gesprochen werden kann (aaO\n3. 119; vgl. auch BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033).\n\n5. Das enthob das Landgericht - worauf die Revision\nzutreffend hinweist - nicht der Pflicht, im Rahmen der\nStrafzumessung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Indes\nhat sich die Strafkammer dieser Aufgabe nicht entzogen.\nSie hat das im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ausführlich beschriebene Verhalten des Verletzten dahin gewürdigt, daß er \"ganz erheblich zum Entstehen der\nSituation beigetragen hat\", daß die Angeklagte vom Verletzten \"am Tattag und auch am Tag zuvor erheblich gekränkt worden war, nachdem RB sie schon geraume\n\nZeit immer wieder durch sein Verhalten und auch durch\nüble Beschimpfungen gedemütigt hatte\" (UA S, 35). Wenn\ndas Landgericht demgegenüber den Anlaß, der letztlich\nzur Tat führte, als \"nichtig\" bezeichnete, weil er \"nur\nein Vorfall aus einer Reihe gleichwertiger gegenseitiger\n\nAL\n\nBeschimpfungen\" war (UA S, 36), so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; insbesondere geht der Vorwurf\nder Revision fehl, das Landgericht habe die \"Notwendigkeit der Gesamtbetrachtung außer acht gelassen\" und den\nunmittelbaren Anlaß zur Tat \"isoliert zum Zwecke der\nStrafschärfung\" verwertet.\n\nDa der Strafausspruch auch sonst nicht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, bleibt die Revision der\nAngeklagten ohne Erfolg.\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-02/1-str-453-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-02/1-str-453-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.637743+00:00"}}