{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-26_1_StR_447_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-26","aktenzeichen":"1 StR 447/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ib\n\nIB\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 447/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feldwebel Franz Du EEE 205 MEERES ,\ngeboren am WS. EEEEB 1951 in re /<r eis 11 u,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Schikora,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär uuun\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. März 1983 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nMM\n- 3.\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\n\nEs stellt fest, der Angeklagte habe am 25. Mai 1982\nversucht, seinen Rivalen Wilfried TB heimtückisch\nzu töten; diesen machte er dafür verantwortlich, daß\nseine Verlobte sich von ihm abgewandt hatte. Die Revision\ndes Angeklagten, die auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt worden ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZu Recht beanstandet die Revision die Strafzumessungserwägung (UA S. 62/63): \"Der Umstand, daß dem Angeklagten\nTötungsgedanken nicht fremd waren, daß er Silvia von\nDEE zweimal würgte und auch dahingehende Überlegungen\nanstellte, Silvia von BB mit seiner Dienstpistole zu\nerschießen, war ebenfalls zu seinen Ungunsten zu bewerten.\nWer sich, wie der Angeklagte, mit Tötungsgedanken befaßt,\nbereitet schuldhaft den Nährboden für spätere entsprechende Taten.\"\n\nDa die Tat als Bewertungsobjekt nicht eine isolierte Erscheinung im Leben des Täters darstellt, sondern in seine\ngesamte Lebensführung eingebettet ist, ist es nicht ausgeschlossen, auch solche Umstände und Faktoren zu berücksichtigen, die außerhalb des eigentlichen Tatbereichs\nliegen, soweit sie für Unrecht oder Schuld bedeutsam\n\nsind und damit zur Findung der gerechten Strafe dienen\n(Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. $ L& Rdn. 9;\nvgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Außerhalb der Tatausführung\nliegende Umstände dürfen straferschwerend in die Waagschale\nfallen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat\nSchlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke\nin die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren,\n\nalso mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit\nbilden (BGHSt 1, 51/52; 5, 124, 132; BGH NJW 1951, 769,\n770; 1954, 1416; MDR 1980, 240; BGH, Urteile vom\n\n7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 -, vom 3. Februar 1976 -\n\n1 StR 818/75 -, vom 16. November 1976 - 5 StR 560/76 -\nund vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81; Beschl. vom\n\n12. Mai 1978 - 4 StR 234/78; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 566; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 3. Aufl. § 83 III 1 = S. 712/713; G. Hirsch\nin LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 68, 78; Lackner, StGB 15. Aufl.\n§ 46 Anm. 4 a). Dieser Zusammenhang ist nicht dargelegt:\nDas Landgericht berücksichtigt strafschärfend, \"daß dem\nAngeklagten Tötungsgedanken nicht fremd waren\". Soweit\nes in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der\nAngeklagte Silvia von Dei zweimal - im Oktober 1981\nund Ende November/Anfang Dezember 1981 (UA S. 16/17) -\nwürgte, ergeben die Feststellungen nicht, daß er dies\njeweils mit Tötungsvorsatz tat. Allerdings hegte der\nAngeklagte früher einmal Tötungsgedanken (UA S. 15):\n\"während eines Wachdienstes am 1. Oktober 1981, an dem\nSilvia von BB den Angeklagten in der Kaserne besucht hatte, trug sich der Angeklagte mit dem Gedanken,\ndaß er Silvia von BB mit seiner Dienstpistole erschießen könnte, verwarf diesen Gedanken aber wieder,\nals ihm bewußt wurde, daß er sie dann auf jeden Fall\nverloren hätte.\" Das Urteil zeigt indessen nicht auf,\ninwiefern sich jene Tötungsgedanken in vorwerfbarer\nWeise auf den fast acht Monate später begangenen Mord-\n\nversuch an Wilfried IB auswirkten, zu dem sich\nder Angeklagte \"letztlich spontan\", einer Eingebung\ndes Augenblicks folgend (UA S, 23, 55), entschloß.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath\n\nBa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/1-str-447-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/1-str-447-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.390323+00:00"}}