{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-26_1_StR_389_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-26","aktenzeichen":"1 StR 389/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 389/83 URTEIL\n\n4}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mustafa K EEE , geborener Ms\n\naus Mile, geboren am. EB 1945 in Don (TEE),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n11. Februar 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde\ngegen die Annahme eines minder schweren Falles. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Ein minder schwerer Fall setzt voraus, daß\nUmstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, welche\ndie Anwendung des Regelstrafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil sie die Strafwürdigkeit im Vergleich\nzu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der\nBestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten\nFällen verringern. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall\nals minder schwer einzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter\nbedeutsam sein können, angestellt werden. Es genügt nicht,\ndaß einzelne Strafmilderungsgründe vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Tatsachen sind gegeneinander abzuwägen. Der auf der Grundlage einer solchen\nAbwägung sich ergebende Gesamteindruck ist entscheidend\ndafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche\nStrafrahmen anwendbar ist (ständige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, u.a. BGHSt 4, 8, 9; 8, 186, 189;\n\n26, 97, 99; GA 1976, 303; Urteil vom 2. Oktober 1979 -\n1 StR 428/79).\n\n2. Die Urteilsgründe lassen einen Verstoß gegen\ndiese Grundsätze nicht erkennen,\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat\ndas Landgericht keinen in Betracht zu ziehenden wesentlichen Umstand übersehen oder rechtsfehlerhaft gewertet,\nDas gilt insbesondere für die Tatsache, daß der Zeuge\nYaBB sich abwandte, als der Angeklagte auf ihn einstach.\nDieses Abwenden hat der Angeklagte nicht ausgenutzt, um\nYER von hinten in den Rücken zu stechen (UA S. 9).\nSoweit der Tatrichter Wut und Verärgerung des Angeklagten\nüber das \"hartnäckige Verhalten des YER\" annimmt, hebt\ner ersichtlich auf das Verhalten des Opfers einige Minuten\nvor der Tatbegehung (UA S. 8, 30) ab; dem steht nicht\nentgegen, daß sich Y@R im Augenblick des Messerstichs\ngerade zum Weggehen wandte. Das Landgericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Zeuge Ya den Tisch,\nan dem der Angeklagte saß, vor der Tat (versehentlich)\numgestoßen hat. Im Rahmen der nach § 213 2. Alternative\nStGB gebotenen Abwägung würdigt der Tatrichter diesen\nUmstand als einen von mehreren, die im Angeklagten Wut\nund Verärgerung über das Verhalten des Zeugen YB auslösten (UA S, 8, 30). Das ist nicht zu beanstanden.\n\nEs trifft zwar zu, daß ein Geständnis nicht stets\nund schematisch strafmildernd berücksichtigt werden\ndarf, Das ist hier jedoch nicht geschehen, Der Tatrichter\nhat bei der Aufzählung der strafmildernden Gesichtspunkte\nunter anderem aufgeführt, der Angeklagte sei \"im wesentlichen geständig\" gewesen. Hierzu ist im Klammerzusatz\nausgeführt, daß der Angeklagte einen Verletzungs- und\nTötungsvorsatz abstreitet und behauptet, er habe Yo\nversehentlich mit dem Messer getroffen (UA S. 31). Der\n\nTatrichter hat hierdurch selbst dargelegt, daß er die\n\n- unbeschönigte - Einlassung des Angeklagten in der\nHauptverhandlung zum unmittelbaren Geschehen bis zum\nMesserstich neben zahlreichen anderen Umständen mildernd\ngewertet hat, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung erkennbar Reue und Schuldeinsicht zeigte. Das ist\nkeine schematische Berücksichtigung eines Teilgeständnisses,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath\n\nAusgefertigt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/1-str-389-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/1-str-389-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.374916+00:00"}}