{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-21_1_StR_812_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-21","aktenzeichen":"1 StR 812/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 812/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus T EEE aus C: coiiiEE>- Ci,\ngeboren am @. EB 1959 in Heu, Kreis\nHeil, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10, Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEEED aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n21. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Frei-\n.heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer zugesagte Wahrunterstellungen in den Urteilsgründen\nnicht gewürdigt hat. . Zwar müssen sich die Urteilsgründe\nnicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung\nauseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber erforderlich, wenn.nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung in Einklang gebracht\nwerden können oder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der\nals wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (KK-Herdegen\n§ 244 Rdn. 102). So liegt es hier:\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung der Halter der in Hein\nim Oktober 1982 zugelassenen Pkw Ford Capri, 2,3 Liter\nmit der Farbe silbermetallic zum Beweis dafür, daß ihnen\nder Angeklagte unbekannt ist, daß die Fahrzeuge im Oktober\n1982 auch nicht an Personen überlassen worden sind, die\nden Angeklagten kennen, und daß weder die Halter noch die\nFahrer dem Angeklagten irgendwelche Hinweise auf ein\nRauschgiftversteck gegeben haben, in der Hauptverhandlung\ndurch Wahrunterstellung erledigt. Dieser Beweisamtrag bezog\nsich auf die Bekundung des Zeugen BE bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 4. November 1982 - die die Strafkammer durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt\nhat (UA S. 8) -, der Angeklagte habe im Zusammenhang mit\n\nder Übergabe der letzten 4 kg Haschisch Kontakt mit dem\nFahrer eines derartigen Pkw gehabt und von diesem offenbar einen Hinweis auf das Rauschgiftversteck erhalten. Die\nStrafkammer hätte darlegen müssen, weshalb sie gleichwohl\nden Zeugen für glaubhaft hielt,\n\nDas Landgericht hat im Urteil auf Hilfsbeweisamträge\nder Verteidigung als wahr unterstellt, daß der Zeuge Dei\nbei seiner polizeilichen Vernehmung am 28. Oktober 1982\nim Hinblick auf § 31 BtmG erklärt hat, er lege ein volles,\nvorbehaltloses Geständnis bezüglich aller seiner Drogen-\n\n. geschäfte ab, daß er hierbei den Angeklagten nicht erwähnt\nhat, und daß der Zeuge diese Angaben bei seiner weiteren\nVernehmung am 2. November 1982 ausdrücklich aufrechterhalten sowie andere Personen wahrheitswidrig als Lieferanten benannt hat (UA S. 17, 18). Es hat hierzu ausgeführt: Es bestehe kein Zweifel daran, daß sich der Zeuge\nBEEEED im Sinne der Hilfsbeweisamträge gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten geäußert habe. Wenn die Wahrunterstellung allerdings nur die Tatsache einer Äußerung einer\nPerson gegenüber einer anderen betreffe, beziehe sie sich\nnicht auf den Wahrheitsgehalt dieser Äußerung (UA S. 18).\nBei dieser Darlegung, die dem Sinn und der inhaltlichen\nTragweite der Hilfsbeweisamträge nicht gerecht wird, durfte\nes der Tatrichter nicht bewenden lassen. Die als wahr unterstellten Tatsachen sind ersichtlich nicht ohne weiteres zu\nvereinbaren mit der den Feststellungen zugrunde gelegten\nBekundung des Zeugen BEP in der Hauptverhandlung, der\nAngeklagte habe ihm von den in der Anklage erwähnten 42 kg\nHaschisch zwischen 12 und 14 kg geliefert (UA S. 9). Deswegen mußte sich die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung\nmit den als wahr unterstellten Tatsachen im Rahmen der\nPrüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Bi gedrängt sehen\n\nDaß der Tatrichter diese Erörterung unterlassen hat,\n\nist ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung,\ndie bei der Beweiswürdigung in ihrer vollen Tragweite\nBerücksichtigung finden muß (vgl. BGHSt 28, 310, 311).\nDie dargelegten Lücken in der Beweiswürdigung stellen\nzugleich einen materiellrechtlichen Mangel dar, der auch\n\naufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nnötigt.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-21/1-str-812-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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