{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-19_1_StR_395_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-19","aktenzeichen":"1 StR 395/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 395/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Nazim 0 AMMEEEMMmPEmmEEE: zus KT\ngeboren am Mm 1930 in I@m (Türkei),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1983, an der teilgenommen haben: |\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. aan:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär zum,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg\nvom 24, Februar 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines\nfortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen, Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat sämtliche Zeugenaussagen, die die\nvom Angeklagten behaupteten Motive für eine Falschaussage |\nder beiden einzigen Belastungszeugen bestätigten, als un- Zu\ngeeignet angesehen, die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeu- .\ngen zu erschüttern. Sie kommt auf Grund einer eingehenden\nWürdigung der erhobenen Beweise zu dem Ergebnis, keiner\nvon beiden habe ein Motiv, den Angeklagten wissentlich\nfalsch zu belasten. Dennoch gelangt sie nicht \"zu einer\nÜberzeugung von Rauschgiftgeschäften des Angeklagten, bei |\nder vernünftige Zweifel schweigen\", weil nicht auszuschlie-\n\nBen sei, daß beide Belastungszeugen \"in bezug auf den Angeklagten möglicherweise einem Irrtum erlegen sind\",\n\nWorin dieser Irrtum der Zeugen, die sich mit ihrer\nAussage nach den Feststellungen jeweils selbst erheblich\nbelastet und ihre eigene Beteiligung sowie die des Angeklagten im einzelnen beschrieben haben, bestanden haben soll,\nwird nicht mitgeteilt, Insbesondere lassen sich dem Urteil\nkeine Angaben darüber entnehmen, ob sich ihre Schilderungen\n\"einer Fülle von Rauschgiftgeschäften\" aus den Jahren 1977\nund 1978 bei einer Überprüfung der kontrollierbaren Fakten\n\nals zuverlässig erwiesen haben oder ob Ungenauigkeiten,\ninsbesondere wesentliche \"Irrtüner\" über den Kreis der Tatbeteiligten entdeckt worden sind. Der Verzicht auf die Mitteilung realer Anknüpfungspunkte für einen Irrtum im vorliegenden Fall läßt befürchten, daß die verbliebenen Zwei-\n\nfel ihre Grundlage nicht in der konkreten Sach- und Beweislage, sondern allein in der Berücksichtigung einer gedanklich nicht ausschließbaren Möglichkeit haben. Des Ausschlusses\neiner solchen Möglichkeit bedarf es jedoch für die richterliche\nÜberzeugungsbildung nach feststehender Rechtsprechung nicht\n(vgl. BGH NJW 1951, 83; VRS 24, 204, 210; 39, 103, 104 £.;\n\n63, 39, 4O £.; Urt. vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - bei\n'Dallinger MDR 1978, 806).\n\nTim # TVo m nme 67 zu a S z5 1\nDa das Urteil wegen dieses auf die Sachrüge hin zu\n\nbeanstandenden Fehlers keinen Bestand haben kann, bedarf\nes eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/1-str-395-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/1-str-395-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.999205+00:00"}}