{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-19_1_StR_365_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-19","aktenzeichen":"1 StR 365/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 365/83 URTEIL\n14/7.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Dr. Dieter U EB „zus EEE,\ngeboren m END 1335 in Hgw/Westfalen,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nSchimanskv\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEB au: GEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 3, Oktober 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine ändere Strafkammer des\n\nLandgerichts zuriückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird,\ndas Landgericht habe eine als wahr unterstellte wesentliche Tatsache nicht in die Beweiswürdigung einbezogen,\ndringt durch.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nin der Begehungsform des Treubruchstatbestandes verurteilt, weil er das ihm von dem Zeugen RB gewährte\nDarlehen von 1.000.000 DM, das nach dem Darlehensvertrag\nvom 16. August 1977 ausschließlich für die Entwicklung\neines Sprachverschleierungsgerätes bestimmt war, nur in\nHöhe von 370.000 DM für den vertraglich vereinbarten Zweck\nverwendet hat, während er den Restbetrag von 630.000 DM\nim allgemeinen Geschäftsbetrieb der M@BCnbH KG verbrauchte,\n\nUm demgegenüber darzutun, daß ihm (auch) die Verwendung\ndes Darlehens im Geschäftsbetrieb der M@BCmbH KG vom\nDarlehensgeber gestattet worden sei, hat der Antragsteller\nin der Hauptverhandlung folgenden Beweisamtrag gestellt:\n\nDer Zeuge R@B nat vor dem Konkursverwalter\n\ngesagt, soweit das Geld in die MB zeflossen\n\nsei, sei das in Ordnung, soweit der Dr. Urbach\n\ndas Geld für sich verbraucht habe, sei dies\nunrechtmäßig. Hierbei fiel auch das Wort \"Stützungskredit\",\n\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil\ndie unter Beweis gestellte Behauptung so behandelt werden\nkönne als sei sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der\nBeschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer sich in den Gründen ihres Urteils nicht mit der\nals wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzt.\n\nZwar ist der Tatrichter nicht gezwungen, sich\nin jedem Falle mit einer als wahr unterstellten Beweistatssche im Urteil zu befassen. Andererseits dürfen\ndje Urteilsfeststellungen und die Beweiswüirdigung der\nwahrunterstellung nicht widersprechen (BGH LM Nr. 5 zu\n§ 24h Abs, 3 StPO; BGH NJW 1961, 2069; 1976, 1951; RG\nHRR 1937 Nr. 687). Daraus folgt, daß Ausführungen im Urteil\nauch erforderlich sind, wenn nicht ohne weiteres zu\nersehen ist, wie Beweiswürdigung und Wahrunterstellung\nin Binklang gebracht werden können; andernfalls\nist die Beweiswürdigung lückenhaft (BGHSt 28, 310,\n3115 RG HRR 1937 Nr. 637). So liegt es hier.\n\nDas Landgericht hat seine Ännahms, das dem\nAngeklagten gewährte Darlehen sei zweckgebunden\ngewesen, zwar in erster Linie auf den Wortlaut des\nDarlehenvertrages vom 16. August 1977 gestützt\n\n(UA S, 40); ergänzend wird jedoch die Aussage des\n\nZeugen Raums verwertet, die eindeutig ergeben habe,\n\ndaß das Geld der ntwicklung des Sprachverschleierungsgeräts dienen sollte und daß diese Zweckbestimmung\n\ndem Angeklagten bewußt gewesen sei (UA S. 41). Damit ist\nnicht ohne weiteres in Einklang zu bringen die als wahr\nunterstellte Äußerung des Zeugen, soweit das Geld in die\nM@B GmbH KG geflossen sei, sei das in Ordnung, denn diese\nÄußerung legt den Schluß nahe, der Angeklagte habe entsprechend\nseiner kinlassung von vornherein einen allgemeinen Betriebsmittelkredit erhalten oder der Zeuge habe später eine solche\nVerwendung gestattet,\n\nEine Auflösung dieses Widerspruchs läßt sich\ndem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen; insbesondere kann nach Sachlage - weil die Beweisbehauptung\nnach den Feststellungen nach wie vor als erheblich erscheint -\nauch nicht davon ausgegangen werden, daß das Landgericht eine\nAuseinandersetzung mit der als wahr unterstellten Beweistatsache deshalb unterlassen durfte, weil es sie bei der Urteils —\nfindung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als für\ndie Entscheidung unerheblich beurteilt hätte (vgl. dazu BGH\nNW 1961, 2069, 2070). Demit muß die Beweiswürdigung im\ndargelegten Sinne als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\n- 6\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß\ndas Urteil auf dem Fehler beruht. Der - als wahr unterstellten - Bemerkung des Zeugen RR kam, schon weil\neine vereinbarte Zweckbindung vom Darlehensgeber jederzeit hätte aufgehoben werden können, wesentliche Bedeutung\nzu; widersprüchliche Angaben des Zeugen konnten zudem seine\nGlaubwürdigkeit und damit das gesamte Beweisergebnis in Frage\nstellen.\n\n2. Ein Eingehen auf die allgemeine Sachrüge erübrigte sich.\nHerdegen Ulsemer Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/1-str-365-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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