{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-12_1_StR_174_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-12","aktenzeichen":"1 StR 174/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Y}\n\nStPO 1975 §§ 96, 223, 251 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Die Erklärung der obersten Dienstbehörde, daß Namen\nund Anschrift des polizeilichen Gewährsmannes nicht\nfreigegeben werden, muß vor Erlaß des tatrichterlichen\nUrteils vorliegen.\n\nb) Das Fehlen dieser Erklärung kann mit der Revision\ngeltend gemacht werden, auch wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Protokolls über die\nkommissarische Vernehmung des Gewährsmanns in der\nHauptverhandlung nicht widersprochen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nY}\n\nStPO 1975 §§ 96, 223, 251 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Die Erklärung der obersten Dienstbehörde, daß Namen\nund Anschrift des polizeilichen Gewährsmannes nicht\nfreigegeben werden, muß vor Erlaß des tatrichterlichen\nUrteils vorliegen.\n\nb) Das Fehlen dieser Erklärung kann mit der Revision\ngeltend gemacht werden, auch wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Protokolls über die\nkommissarische Vernehmung des Gewährsmanns in der\nHauptverhandlung nicht widersprochen hat.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 1983 - 1 StR 174/83 - LG Memmingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 174/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Francesco M Ep aus Modi Com (Italien),\ngeboren am MW. EEEED 1938 in SCHENED/ Rep C > REED (Italien)\n\n2. Filipo Tr EEE aus CoD (Italien),\ngeboren am. EEE 1949 in Nam (Italien),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: PB u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 12. Juli 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB\n\nund Tr wird das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 29. Oktober 1982, soweit es\n\ndiese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\nBeide Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, daß ihre\nVerurteilung auf den Aussagen der Zeugen X und Y beruht,\nobwohl die Zeugen, entsprechend einen Verlangen des\nLandeskriminalamts Baden-Württemberg, nur kommissarisch\nvernommen worden sind.\n\n1. Bei X und Y handelt es sich um Beamte des Landeskriminalamts Baden-Wirttemberg, die zur verdeckten\nBekämpfung des illegalen Rauschgifthandels eingesetzt\n\nsind. Die Strafkammer hielt ihre Einvernahme für\nerforderlich. Der Präsident des Landeskriminalamts\n\ngab Namen und Anschrift der Zeugen nicht preis und\n\nmachte ihre Vernehmung davon abhängig, daß sie außer-\n\nhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit der Angeklagte\nund ihrer Verteidiger vernommen würden. Die Kamner entsprach diesen Bedingungen. Beide Zeugen wurden in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger von einem\nbeauftragten Richter vernommen, ihre Anonymität gewahrt.\nDie Vernehmungsniederschrift wurde in der Hauptverhandlung\nverlesen und die Verlesung damit begründet, daß dem\nErscheinen der Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis\nentgegenstehe, weil sie keine Aussagegenehmigung erhielten.\n\n2. Dieses Verfahren verletzt die Vorschriften der\n§§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Landgericht durfte\ndie Bedingungen, von denen der Präsident des Landeskriminalamts die Vernehmung abhängig machte, nicht ohne\nweiteres erfüllen. Er war verpflichtet, Namen und Anschrift\nder Zeugen mitzuteilen, solange nicht die oberste Dienstbehörde mit 'zureichender Begründung\" (BGHSt 31, 148, 155)\nerklärte, daß aus den in § 96 StPO und § 39 Abs. 3\nSatz 1 BRRG anerkannten Gründen die Auskunft verweigert\nwerden muß und die Zeugen \"in den üblichen prozessualen\nFormen nicht für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlun\nzur Verfügung gestellt werden können\" (BVerfGE 57, 250,\n282, 285, 289; BGHSt 29, 390, 393; 30, 34; BGH NStZ 1982,\n42; BGH, Urt. vom 19.1.1982 - 1 StR 755/81 - bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1983, 355). Solange eine solche Erklärung\n\nder obersten Dienstbehörde nicht vorlag, durfte das\nLandgericht nicht davon ausgehen, daß dem Erscheinen\nder Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis im\nSinn von § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO entgegenstand.\n\nZwar hat das Innenministerium von Baden-Württemberg\ndem Senat nachträglich mitgeteilt, daß es aus den vom\nPräsidenten des Landeskriminalamts dargelegten Gründen\ndie gleiche Entscheidung wie dieser getroffen hätte,\nDiese Mitteilung kann Jedoch den Verfahrensmangel nicht\nbeheben. Die Erklärung der obersten Dienstbehörde muß\nvor Erlaß des Urteils vorliegen, damit der Tatrichter\nin der Lage ist, ihre sachliche Berechtigung zu prüfen\nund das weitere Verfahren danach einzurichten. Er ist\nan sich verpflichtet, sich des sachnächsten Beweismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach\nden Gegebenheiten bestmöglichen Form zu verwenden (vgl.\nBGHSt 31, 148, 152; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770;\n\nBGH NStZ 1982, 79). Entscheidungen über Abweichungen\n\nvom Strengbeweisverfahren der Strafprozeßordnung können\nsinnvoll nur auf Grund der aktuellen Prozeß- und Beweislage in der Hauptverhandlung, nicht in nachträglicher\nBewertung der zu berücksichtigenden Interessen (vgl. dazu\nBVerfGE 57, 250, 285; BGH bei Pfeiffer/Miebach aa0)\ngetroffen werden. Die Verteidigung muß in der Lage sein,\nzu den Gesichtspunkten, welche die oberste Dienstbehörde\nin eigenen Darlegungen geltend macht, in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen.\n\n3. Die Geltendmachung der Rüge ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Angeklagten und ihre\nVerteidiger der Verlesung der richterlichen Vernehnmungs-\n\nprotokolle in der Hauptverhandlung nicht widersprochen\nhaben.\n\na) Ihr Verhalten kann nach den Umständen des\nFalles nicht dahin gedeutet werden, daß sie mit der\nVerlesung einverstanden gewesen sind. Das Landgericht\nhat sich selbst nicht auf diesen Verlesungsgrund (§ 251\nAbs. 1 Nr. 4 StPO), sondern auf einen anderen (§ 251\nAbs. 1 Nr. 2 StPO) berufen. Weil die Verlesbarkeit somit\ngerade nicht an das Einverständnis der Verfahrensbeteiligte\ngeknüpft wurde, konnte ihnen gar nicht bewußt werden, daß\nes entscheidend auf ihre Zustimmung ankommen soll;\numsoweniger kann angenommen werden, daß sie die Zustimmung\ndurch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen wollten\n(vgl. BayObLGSt 1953, 220; 1957, 132; 1978, 17; OLG\nStuttgart JR 1977, 343 mit Ann. Gollwitzer).\n\nb) Der Grundsatz, daß der Angeklagte die Geltendmachung bestimmter Mängel der kommissarischen Vernehmung\nverwirkt, wenn er der Verwertung des Vernehmungsprotokolls\nin der Hauptverhandlung nicht widerspricht (vgl. RGSt 4,\n301; 50, 364, 365; 58, 100, 101; RG HRR 1933 Nr. 451;\nBGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 28; BGH NJW 1952, 1426), kann\nauf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Dieser\nweist die Besonderheit auf, daß nicht nur die kommissarisch\nVernehmung der Zeugen X und Y an einem Verfahrensfehler\nleidet, sondern auch die Verwertung des Vernehmungsergebnisses in der Hauptverhandlung selbst. Unabhängig\n\ndavon, ob bei der kommissarischen Vernehmung - verzichtbare - Benachrichtigungs- oder Anwesenheitsrechte verletzt wurden, kann der Beschwerdeführer geltend machen,\ndaß die für die Verlesung der Vernehmungsniederschrift\nvon § 251 StPo geforderten Voraussetzungen im Zeitpunkt\nder Hauptverhandlung nicht vorgelegen haben. Dies ist\ngeschehen (vgl. oben 2).\n\n4. Auf die weiteren Revisionsrügen braucht bei\ndieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-12/1-str-174-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-12/1-str-174-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.793668+00:00"}}