{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-05_1_StR_337_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-05","aktenzeichen":"1 StR 337/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 337/83 URTEIL\nn,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBenedikt D ec EEE zus EEE A, zeboren am\n@. WER 1925 in Es,\n\n‚wegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Fabry in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dörfler bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär Wiedmann\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n14, Dezember 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht München II hat den Angeklagten vom\nVorwurf des versuchten Totschlags aus Rechtsgründen freigesprochen und dabei im wesentlichen folgenden Sachverhalt\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein 57 Jahre alter, schwer gehbehinderter Rentner, lebt zusammen mit Frau und Tochter auf\neinem abgelegenen, nicht mit Telefonanschluß versehenen\nHof. Seine Tochter Maria war vorübergehend mit dem 35-jährigen Georg StB befreundet. Als sie sich im August\n1981 von ihm trennte, konnte StiED - ein großer,\nkräftiger, geistig einfach strukturierter Mann - die Trennung nicht verwinden. Trotz ausdrücklichen Verbots erschien\ner nahezu jedes Wochenende - oft auch häufiger - zu\nunterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten mit seinem PKW\nauf dem Hof des Dei und schikanierte und terrorisierte die Familie. Er beschimpfte und bedrohte sie, hupte\nununterbrochen, schlug heftig gegen Türen und Fenster, versuchte, die Haustür aufzubrechen oder mit der Stoßstange\nseines Autos aufzudrücken, wobei einmal eine Scheibe zerbrach; er drang in die Wohnküche ein und wurde wiederholt\ntätlich. Die Eheleute De sahen keine Möglichkeit,\nsich gegen dieses Verhalten zu wehren. Der Angeklagte fühlte\nsich StB körperlich unterlegen; der Nachbar Op\nlehnte aus Angst vor StB jede Hilfe ab; die vom\nNachbarhof telefonisch herbeigerufene Polizei traf jeweils\nerst so spät ein, daß sich StB vorher entfernen\nkonnte. Die Eheleute Do empfanden das Verhalten\ndes StB als unerträglich. Sie gerieten zunehmend\nin Angst und Schrecken. Dieser Zustand, verbunden mit dem\n\nGefühl der Hilflosigkeit und der ohnmächtigen Wut, führte\nzu tiefgreifenden Beeinträchtigungen ihres gesamten privaten Lebens,\n\nAm Abend des 15. Mai 1982 waren die Eheleute DeiiB-WED =11ein zu Hause. Gegen 21.30 Uhr erschien Ste\nund randalierte. Frau De schlich durch den Hinterausgang zum Nachbarn, um Hilfe zu erbitten. Der Angeklagte\nversteckte sich im Keller. OB brachte Frau Dei\nnit seinem Auto zum Anwesen Des zurück. Im Wagen\nsitzend warteten beide auf die Rückkehr der Maria. St-WEBER war inzwischen weggefahren. Gegen 23 Uhr kehrte Maria\nzurück, unmittelbar darauf folgte StEEw. Beide parkter\nihre Fahrzeuge neben dem PKW des OD. StB stie:\naus, ging zum Auto der Maria, zog sie gewaltsam aus dem\nWagen, schlug auf sie ein und bedrängte sie. Als sie zu\nBoden stürzte, kniete er sich über sie. Trotz ihrer wiederholten Hilferufe griff OWEB nicht ein. Der Angeklagte\nhatte vom Haus aus gesehen, daß StB erneut auf den\nHof fuhr (UA S. 6). Er geriet in hochgradige Erregung und\nhatte das Gefühl, daß es jetzt zu einer Auseinandersetzung\nkomme, die eine endgültige Entscheidung bringe und in der\nes möglicherweise um Leben oder Tod gene. Er verließ das\nHaus und ging laut schreiend und mit drohenäd erhobenen\nKrücken auf StB 10os, der noch über der Tochter\nkniete. StB versetzte ihm einen Tritt gegen das\nKnie. Gleichzeitig erschien Frau Deaiil>; sie hatte eine\nEisenstange geholt, die sich der Angeklagte einmal als Waf!\nzurechtgelegt hatte, und ließ diese nunmehr auf SteP\nherabfallen. StB 1ies von Maria ab und ging mit den\nWorten \"Jetzt ist Schluß!\" zu seinem Auto; dort setzte er\nsich auf den Fahrersitz, ließ die Tür offen und den linken\n\nvo\n\nFuß außerhalb des Fahrzeugs am Boden und machte keine\nAnstalten, wegzufahren (UA S. 7, 10, 17). Der Angeklagte\nwußte von früheren Vorfällen, daß StB den Streit\ntrotz gegenteiliger Bekundungen fortgesetzt hatte, und\nnahm deshalb seine Ankündigung nicht ernst (UA S. 7,\n17/18, 21). Er ergriff die Eisenstange und zerschlug, um\ndas Fahrzeug des StB herumgehend, mit wuchtigen\nSchlägen dessen Scheiben. Dadurch wollte er dem StB-WEB eine Abreibung erteilen und das ihm angetane Unrecht\nheimzahlen; in erster Linie aber wollte er ihn endgültig\n\nvon seinem Anwesen vertreiben und dadurch den ständigen,\n\nals unerträglich empfundenen Belästigungen ein Ende machen\n(va S. 7/8, 15/16). Als der Angeklagte um das Heck des\n\nAutos herum auf die Fahrerseite trat, beugte sich StB-WER mit Kopf und Oberkörper aus dem Fahrzeug heraus, als\nsei er im Begriff auszusteigen (UA S. 8, 18). Der Angeklagte deutete dieses Verhalten als den Beginn eines neuen\nAngriffs auf sich oder Maria (UA S. 8, 19). Um diesen Angriff unter allen Umständen abzuwehren und StB zu veranlassen, sich in das Auto zurückzuziehen, schlug er mit der\nEisenstange mehrmals wuchtig auf StB ein, unter anderem zweimal gezielt auf den Kopf. Ihn war bewußt, daß\nStB hierdurch tödliche Verletzungen davontragen\nkönne; er nahm diesen Erfolg billigend in Kauf (UA S. 8,\n13). StB wurde mindestens fünfmal getroffen, und zwar\nan Kopf, Arm und Hand (UA S, 12); die Schläge auf den Kopf\nführten zu lebensgefährlichen Verletzungen (UA S. 8/9).\nStB Hefand sich vier Wochen in stationärer Behandlung und war dann noch drei weitere Monate arbeitsunfähig.\nDer Angeklagte befand sich während der Tat im Zustand hochgradig affektiver Erregung; Wahrnehmungs- und Erkenntnisfähigkeit wurden hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt (UA 5. 9, 12/15).\n\nA\n\nDas Landgericht sieht den Tatbestand des versuchten\nTotschlags (§§ 212, 22 StGB) objektiv als gegeben an. Der\nAngeklagte habe jedoch in Putativnmotwehr gehandelt und\nkönne deshalb nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden. Weil sein Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage\nnicht vorwerfbar sei, käme auch eine Fehrlässigkeitsstrafe\nnicht in Betracht,\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\n\n2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\na) Das Landgericht hat für das Revisionsgericht bindend\nfestgestellt, daß der Angeklagte das Verhalten des StB -\nWEM 215 ien Beginn eines neuen Angriffs auf sich oder seine\nTochter gedeutet hat und daß er diesen Angriff unter allen\nUmständen abwehren wollte, Zwar spricht das Urteil an anderer Stelle von einer \"möglicherweise fehlgedeuteten\" Bewegung des StB (UA Ss. 19) und läßt letztlich offen, ob\nsie Flucht oder Angriff einleiten sollte (UA S, 18). Diese\nUnklarheit beschwert jedoch die Revisionsführerin nicht,\nweil ihre Aufklärung allenfalls ergeben könnte, daß statt\nder vermeintlichen eine echte Notwehrlage vorgelegen hat,\nFür die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidet nicht erst\ndie Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der\nZeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen\nbedrohlichen Lage (BGH NJW 1973, 255).\n\nb) Der vom Landgericht angenommene Fall eines Irrtums\nüber die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr ist\nJedenfalls rechtlich zutreffend entschieden. Eine Bestra-\n\nfung wegen vorsätzlicher Tat kommt nicht in Betracht\n(vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969,\n23, 24; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urt. vom\n20. 5. 1976 - 4 StR 671/75).\n\nInsbesondere hat der Angeklagte zur Verteidigung\nnicht mehr getan, als er bei einer wirklichen Notwehrlage\nhätte tun dürfen (BGH GA 1975, 305; BGH bei Holtz MDR 1978,\n985). Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel\nwählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der\nGefahr erwarten läßt; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und dem Risiko körperlicher Verletzungen braucht er\nsich nicht einzulassen. St war stark und gefährlich; er hatte Maria Dee brutal mißhandelt und sich\nauch durch den Einsatz des Eisenstabes nicht vom Hof vertreiben lassen. Dem Angeklagten drohten erhebliche Verletzungen; er war auf Grund seiner Behinderung wehrlos\n(UA S. 4); andere Verteidigungsmöglichkeiten, als SR-GEB sofort mit der Eisenstange kampfunfähig zu schlagen,\nstanden ihm nicht zur Verfügung.\n\nDas Verteidigungsrecht des Angeklagten war auch durch\nsein vorangegangenes Verhalten nicht eingeschränkt worden.\nAls der Angeklagte die Scheiben des Fahrzeugs einschlug,\nbefand er sich objektiv in einer Notwehrlage (BGH bei Holtz\nMDR 1979, 986). Er wollte den Eindringling vom Hof vertreiben. Der Verteidigungswille wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck, der Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, Beweggründe anderer Art - wie Haß, Wut oder Streben nach Rache - eine Rolle spielen, wenn und solange sie\nden Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund\ndrängen (BGH bei Holtz MDR 1979, 634; BGH GA 1980, 67).\n\nDies war nach den Feststellungen nicht der Fall. Das\nLandgericht hat die Verteidigungshandlung als erforderlich und geboten angesehen. Für diese Annahme könnte\nsprechen, deß StB hartnäckig und uneinsichtig in\nseinem rechtswidrigen Verhalten verharrte, verbalen Einwirkungen gegenüber unzugänglich blieb und letztlich nur\ndas Recht des Stärkeren anzuerkennen schien, Er war für\ndie Bewohner des Hofes zu einer Dauergefahr geworden;\n\nsein Verhalten war unberechenbar und drohte jederzeit\n\nzu eskalieren., Diese Frage kann jedoch dahingestellt\nbleiben, Selbst wenn man annimmt, daß der Angeklagte durch\ndas Einschlagen der Scheiben die Grenzen der Notwehr überschritten hat, durfte St nicht sogleich mit erneuten tätlichen Angriffen antworten. Weil er den Angriff\nschuldhaft provoziert hatte, war er in den Möglichkeiten\nder Abwehr beschränkt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143). Mit\neinem tätlichen Angriff rechnete der Angeklagte aber. Er\nging infolgedessen von einer Notwehrlage aus (vgl. oben a).\n\nce) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich\ndargelegt, daß dem Angeklagten der Irrtum, von St-WEB erneut tätlich angegriffen zu werden, in Anbetracht\n\nder gesamten Umstände des Falles nicht vorgeworfen\nwerden kann. Somit kommt auch eine Verurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht\nin Betracht,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-05/1-str-337-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-05/1-str-337-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.541808+00:00"}}