{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-07-05_1_StR_168_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-05","aktenzeichen":"1 StR 168/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung von strafbarer Tötungstäterschaft und\nstrafloser Selbsttötungsteilnahme in Fällen, in denen\nder Suizident durch Täuschung zur Vornahme der\nTötungshandlung bewogen wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 8 25 Abs. 1, 88 211, 212\n\nZur Abgrenzung von strafbarer Tötungstäterschaft und\nstrafloser Selbsttötungsteilnahme in Fällen, in denen\nder Suizident durch Täuschung zur Vornahme der\nTötungshandlung bewogen wird.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 1983 - 1 StR 168/83 - SchwG Baden-Baden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 168/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred Detlev G aus , dort\ngeboren am EEE , zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Juli 1983,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt IENEr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt eg aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär mus\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 3. November 1982 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\nGründe\n\n>\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, Betrugs, sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade\nund einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die in\nder Revisionshauptverhandlung wirksam auf die Verurteilung\nwegen versuchten Mordes beschränkte, mit Verfahrens- und\nSachrügen begründete Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.\n\nDie von der Verteidigung erhobenen Verfahrensrügen sind\nnicht in einer den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nergebenden Erfordernissen entsprechenden Weise ausgeführt.\nAuf sie kann deshalb nicht eingegangen werden.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im Umfang der\nAnfechtung überprüft. Es hält dieser Überprüfung stand.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nIm Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte in\neiner Diskothek die 1951 geborene Zeugin Heidrun T uiiiiiuum\nkennen, die\"damals noch eine unselbständige und komplexbeladene\njunge Frau\" war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren\nAngeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle\nKontakte unwesentlich blieben. Gegenstand der Beziehung\nwaren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und\nPhilosophie, die bei Treffen im Abstand von einigen Monaten\nund bei häufigeren, manchmal mehrere Stunden dauernden\nTelefongesprächen geführt wurden. Im Laufe der Zeit wurde der\nAngeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte\nihm blindlings.\n\nIm Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen\nGespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei\nein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine\nRasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe\nstehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf\ndie Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, daß einige\nwertvolle Menschen, darunter die Zeugin, nach dem völligen\nZerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen\nPlaneten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie\ndas Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer\ngeistigen und philosophischen Weiterentwicklung.\n\nAls der Angeklagte erkannte, daß ihm die Zeugin\nvollen Glauben schenkte, beschloß er, sich unter Ausnutzung\ndieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte\nder Zeugin dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf\neinem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen,\ndaß sich der ihm bekannte Mönch Uliko für einige Zeit in\ntotale Meditation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper\nmöglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen\nund dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür\nmüßten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe,\n30.000 DM gezahlt werden. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten.\nDa sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die\ngeforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte\nverbrauchte das Geld für sich.\n\nSooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach\nden Bemühungen des Uliko erkundigte, vertröstete sie der\nAngeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich\nbei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl\n‚aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewußtsein eine starke\nSperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der\n\nGrund dafür liege im.Körper der Zeugin; die Blockade\nkönne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung\neines neuen Körpers beseitigt werden.\n\nAls der Angeklagte bemerkte, daß die Zeugin von der\nRichtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt\nwar, faßte er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren\nfinanziellen Nutzen zu ziehen. Der Angeklagte spiegelte\nihr vor, in einem roten Raum am Genfer See stehe für sie\nein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin\nwiederfinden werde, wenn sie sich von ihrem alten Körper\ntrenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld.\nEs lasse sich dadurch beschaffen, daß sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM)\nabschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten\nbestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem\n\"etzigen Leben\" scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die\nVersicherungssumme überbringen. Die Zeugin schloß einen\nVersicherungsvertrag entsprechend den Vorschlägen des Ange-\n\nklagten ab. Der Versicherungsschutz begann ab 1. Dezember 1979.\nmonatliche Versicherungsprämie belief sich auf 587,50 DM.\n\nDem Angeklagten händigte die Zeugin 4.000 DM in bar aus,\nweil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See\ndas Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als \"Startkapital\" benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme\nkönne sich verzögern. Ihr Njetziges Leben\" sollte die Zeugin\nnach einem ersten Plan des Angeklagten durch einen vorgetäuschten Autounfall, nach einem späteren Plan dadurch\nbeenden, daß sie sich in eine Badewanne setzt und einen\neingeschalteten Fön in das Badewasser fallen läßt. Auf\nVerlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte\ndie Zeugin, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung\nin Wildbad zu realisieren, nachden sie zuvor, einer Anregung\ndes Angeklagten folgend, einige Dinge getan hatte, die\ndarauf hindeuten sollten, daß sie ungewollt mitten aus dem\nLeben gerissen worden sei. Der tödliche Stromstoß blieb\njedoch aus. Aus \"technischen Gründen\" verspürte die Zeugin\n\nnur ein Kribbeln am Körper, als sie den Fön eintauchte.\n\nDer Angeklagte, der sich in Baden-Baden aufhielt, war\nüberrascht, als die Zeugin seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa 3 Stunden lang gab er ihr in etwa zehn Telefongesprächen Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus\ndem Leben zu scheiden. Dann nahm er von weiteren Bemühungen\nAbstand, weil er sie für aussichtslos hielt.\n\nDie Zeugin handelte in völligem Vertrauen auf die\nErklärungen des Angeklagten. Sie ließ den Fön in der\nHoffnung ins Wasser fallen, sofort in einem neuen Körper\nzu erwachen. Der Gedanke an einen \"Selbstmord im eigentlichen\nSinn\", durch den \"ihr Leben für immer beendet würde\", kam\nihr dabei nicht. Sie lehnt eine Selbsttötung ab. Der Mensch\nhabe dazu kein Recht.\n\nDem Angeklagten war bewußt, daß das Verhalten der ihm\nhörigen Zeugin ganz von seinen Vorspiegelungen und Anweisungen\nbestimmt wurde.\n\nII. Die Revision trägt vor, der Angeklagte sei zu\nUnrecht wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft\nverurteilt worden; es könne nur straflose Beteiligung am\nversuchten Selbstmord in Betracht gezogen werden.\n\nDer. Schuldspruch ist jedoch nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Frage der Abgrenzung \"strafbarer Tötungstäterschaft von strafloser Selbsttötungsteilnahme\" (Roxin, Dreher-Festschrift S. 331, 332) kann in Fällen, in denen derjenige,\nder unter dem Einfluß oder unter der Mitwirkung eines anderen\nHand an sich legt, weder einen der psychischen Zustände\naufweist, die § 20 StGB nennt, noch sich in einer Notstandslage\n‚im Sinne von §§ 35 StGB befindet, sondern durch Täuschung zur\nVornahme der Tötungshandlung bewogen wird, nicht abstrakt\nbeantwortet werden. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von\nArt und Tragweite des Irrtums ab. Verschleiert er dem sich\n\nselbst ans Leben Gehenden die Tatsache, daß er eine Ursache\n\nfür, den eigenen Tod setzt, ist derjenige, der den Irrtum\nhervorgerufen und mit Hilfe des Irrtums das Geschehen, das\n\nzum Tod des Getäuschten führt oder führen soll, bewußt\n\nund gewollt ausgelöst hat, Täter eines (versuchten oder\nvollendeten) Tötungsdelikts kraft überlegenen Wissens, durch\n\ndas er den Irrenden lenkt, zum Werkzeug gegen sich selbst\n\nmacht (Bottke GA 1983, 22, 31; Jähnke in LK 10. Aufl. vor\n\n§ 211 Rdn. 25 und 26; Lackner, StGB 15. Aufl. vor § 211 Anm. 3 b;\nRoxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 83; Samson in SK-StGB § 25 Rdn. 30\n\n2. So liegt es hier. Nach den Feststellungen des\nTatgerichts spiegelte der Angeklagte seinem Opfer nicht vor,\nes werde durch das Tor des Todes in eine transzendente\nExistenz eingehen, sondern versetzte es in den Irrtum,\nes werde -— obgleich es scheinbar als Leichnam in der Wanne\nliege -— zunächst als Mensch seinen irdischen Lebensweg\nfortsetzen, wenn auch körperlich und geistig so gewandelt,\ndaß die Höherentwicklung zum astralen Wesen gewährleistet sei.\nDie Überzeugung, daß ihre physisch-psychische Identität\nund Individualität lediglich Modifikationen erfahre, ergab\nsich für Frau Te nicht nur daraus, daß sie, wie ihr\nder Angeklagte sagte, auf diesem Planeten verblieb und Geld\nzur Deckung ihres Lebensbedarfs brauchte, sondern auch daraus,\ndaß er ihr vormachte, sie werde im roten Raum am Genfer\nSee Beruhigungspillen und im Nebenzimmer die erforderlichen\nPapiere finden. Was Frau Ti nicht ahnte und\nwollte, erstrebte der Angeklagte: Der - von beiden als sicher\nerwartete -— Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein\nEnde setzen und dem Angeklagten die Versicherungssumnme\n‚verschaffen, von der sein Opfer. annahm, sie sei die wirtschaftliche Grundlage des neuen Lebensabschnitts. Der Angeklagte,\n\nder auch das eigentliche Tatgeschehen durch stundenlang\nerteilte Anweisungen maßgeblich steuerte, beging infolgedessen ein Verbrechen der versuchten mittelbaren Fremdtötung.\nDiese rechtliche Feststellung wird nicht dadurch in Frage\ngestellt, daß Frau Tg völlig unglaubhaften\nSuggestionen erlag, obwohl sie keine psychischen\n\nStörungen aufwies. Der Angeklagte hatte sich die Psyche\nseines Opfers für diese Suggestionen erschlossen. Das\nErstaunliche dieses Vorgangs entlastet ihn nicht.\n\n3. Auch wenn Frau Teiiumsa angenommen hätte, daß dem\n\"Erwachen\" in einem roten Raum am Genfer See ihr Tod |\nvorausgehen müsse, daß sie in ein Leben nach dem Tode\neintreten werde, das sie nicht in Fortsetzung ihrer (nur\nmehr oder weniger modifizierten) Individualität, sondern\nals ein anderes (höheres) Wesen zu führen habe,\nbestünde die Verurteilung des Angeklagten zu Recht. Auch\nim Falle eines so beschaffenen Irrtums ginge es nicht\ndarum, ob der Angeklagte das Opfer nur über den \"konkreten\nHandlungssinn\" getäuscht oder einen \"bloßen Motivirrtum\"\nhervorgerufen habe und ob ein solcher Irrtum ausreicht, um seine\nTatherrschaft zu begründen (vgl. dazu Roxin in LK 10. Aufl.\n§ 25 Rdn. 83 m.w.N.; Samson in SK-StGB § 25 Rdn. 30 m.w.N.).\nDer Täuschung über den \"konkreten Handlungssinn\" wäre die\nVorspiegelung immanent, daß der Tod nichts anderes als der\nBeginn neuen Lebens sei. Der darauf beruhende Irrtum hätte\ndas Gewicht des Irrtuns über den Nichteintritt des Todes.\nNicht weniger als dieser hätte jener das Opfer ausschlaggebend\nmotiviert und dem Angeklagten Tatherrschaft kraft überlegenen\nWissens eingeräumt. 5 |\n\nu. Die Ansicht des Tatgerichts, daß der Angeklagte\ndie Tötung eines Menschen aus Habgier herbeiführen wollte,\ndeshalb wegen versuchten Mordes zu verurteilen sei, und\ndie Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nRiBGH Dr. Maul ist in\n\nHerdegen Ulsamer Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\nHerdegen\n\nSchikora . Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-05/1-str-168-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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