{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-30_1_StR_138_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-07-01","aktenzeichen":"1 StR 138/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Angeklagte kann aus den in § 96 StPO und § 54\n\nAbs. 1 StPO i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG anerkannten\nGründen entsprechend § 247 Satz 1 StPO während der\nVernehmung eines Zeugen aus der Hauptverhandlung entfernt werden.","text_plain":"1}\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: -ja\n\nStPO 1975 §§ 54 Abs. 1, 96, 247 Satz 1;\nBRRG § 39 Abs. 3 Satz 1\n\nDer Angeklagte kann aus den in § 96 StPO und § 54\n\nAbs. 1 StPO i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG anerkannten\nGründen entsprechend § 247 Satz 1 StPO während der\nVernehmung eines Zeugen aus der Hauptverhandlung entfernt werden.\n\nBGH, Urt. v. 1.Juli 1983 - 1 StR 138/83 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_138/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schreiner Ali A EB aus Mei,\ngeboren am WS. EEEED 1933 in Sum (TOHEEEEE ) ,\n\n2. den Hilfsarbeiter Coscun Celal B zn\naus H ——E a geboren am #8. 1952 in\n\nArdmp (TREE) ,\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 30. Juni 1983 in der Sitzung\nvom 1. Juli 1983, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE au: gm\nals Verteidiger des Angeklagten Bi»\nin der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nAB und De wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom\n20. Oktober 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revisionen, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts:\nzurückverweisen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten An\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten DES zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten,\ndie das Urteils jeweils mit einer Verfahrensrüge und\nder Sachrüge angreifen, haben Erfolg.\n\nI. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene\nVerfahrensrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe den Zeugen Alaatin CE in Abwesenheit\nder Angeklagten vernommen, dringt durch.\n\n1. Die Rüge entspricht den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar hatten die Beschwerdeführer den nach ihrer Meinung entscheidenden Rechtsverstoß zunächst in einer Verletzung des § 261 StPO\ngesehen; doch ergibt sich aus dem Tatsachenvortrag\n\nhinreichend deutlich auch die Beanstandung, der Zeuge\nGEB sei in Abwesenheit der Angeklagten vernommen\n\nworden, ohne daß die Voraussetzungen dafür vorgelegen\nhätten.\n\n2. a) GEB war V-Mann des Landeskriminalamts\nBaden-Württemberg. Die Behörde teilte dem Gericht seine\nAnschrift nicht mit. Der Präsident des Landeskriminalamts\nwar aber damit einverstanden, daß GEB durch die Strafkammer in Anwesenheit des Staatsanwalts und der Verteidiger\nim Landeskriminalamt vernommen wird. Daraufhin faßte die\nStrafkammer am 27. September 1982 außerhalb der Hauptverhandlung folgenden Beschluß:\n\n\"Im Hinblick auf das Fernschreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 24. September\n1982 wird die kommissarische Vernehmung des Zeugen\nAladin CE im Gebäude des Landeskriminalamts\nBaden-Württemberg angeordnet .„..\"\n\nGemäß diesem Beschluß wurde Güven von der erkennenden\nStrafkammer (einschließlich der Schöffen) in Anwesenheit\ndes Staatsanwalts und des Verteidigers des Angeklagten\nAU am 29. September 1982 im Landeskriminalamt unter\nAusschluß der Öffentlichkeit vernommen. Der Verteidiger\ndes Angeklagten DB erschien im Laufe der Vernehmung. Die Angeklagten, die sich in Untersuchungshaft\nbefanden, waren abwesend. Die Niederschrift über die Vernehmung wurde mit Zustimmung des Staatsanwalts, der\nAngeklagten und der Verteidiger am 8. Oktober 1982 in\nder Hauptverhandlung verlesen.\n\n7\n\nb) Im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer\nan mehreren Stellen zum Ausdruck gebracht, daß sie\ndie Überzeugung, der Zeuge GEB sei glaubwürdig,\nauch auf Grund des persönlichen Eindrucks gewonnen\nhabe, den der Zeuge während der Vernehmung am\n29. September 1982 machte. In der unmittelbaren Verwertung des in einer \"kommissarischen Vernehmung\"\nerlangten Eindrucks haben die Angeklagten zunächst\neine Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO gesehen.\nSpäter, nachdem ihnen das Urteil des 2. Strafsenats\nvom 2. Februar 1983 - 2 StR 576/82 - (BGHSt 31, 236)\nbekannt geworden war, führten sie aus, daß man die\nVernehmung des Zeugen CB am 29.9.1982 als Teil\nder Hauptverhandlung ansehen müsse. Die tragende\nErwägung der Entscheidung des 2. Strafsenats lautet:\n\"Eine zur Entscheidung in der Hauptverhandlung berufene\nStrafkammer kann nicht sich selbst in voller Besetzung\nmit der Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen\" (aaO S. 238). Ob daraus zu\nfolgern ist, daß die \"volle Besetzung\" die vom Gericht\ngewollte kommissarische Vernehmung unter jedem verfahrensrechtlichen Aspekt zu einem Teil der Hauptverhandlung\nmache, kann dahinstehen. Unter dem Aspekt des § 261 StPO\ndarf die Folgerung gezogen werden, daß der persönliche\nEindruck, den alle Mitglieder des erkennenden Gerichts\nbei einer von diesem Gericht durchgeführten Zeugenvernehmung von der Beweisperson gewonnen haben, aus dem\n\"Inbegriff der Verhandlung geschöpft\" und infolgedessen\nunmittelbar verwertbar ist, auch wenn es sich nach dem\nWillen des Gerichts nur um eine \"kommissarische Vernehmung\"\n\nhandeln sollte. Die zunächst erhobene (nicht fallengelassene) Rüge der Verletzung der Vorschrift des\n§ 261 StPO kann infolgedessen keinen Erfolg haben.\n\n3. Doch greift im Ergebnis die weitere Beanstandung durch, dieser Teil der Hauptverhandlung sei\nin Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt worden.\n\na) Eine Beweiserhebung, die im Sinne des § 261 StPO\nzum \"Inbegriff der Verhandlung\" gehört, erfordert die\nAnwesenheit des Angeklagten (§ 230 Abs. 1 StPO), wenn\nnicht die Voraussetzungen einer Durchbrechung des die\nHauptverhandlung beherrschenden Anwesenheitsgrundsatzes\nvorliegen. Die Strafkammer hat das Anwesenheitserfordernis\naußer Betracht gelassen, weil sie angenommen hat, es\nhandele sich bei der Vernehmung des Zeugen CEMER um eine\nVernehmung durch den beauftragten Richter, für welche\nnach §§ 224 Abs. 2 StPO das Anwesenheitsrecht der Angeklagten entfalle. Die Frage, ob aus den in § 96 StPO\nund § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (§ 62 Abs. 1 BBG) anerkannten\nGründen (vgl. BVerfGE 57, 250, 289; BGHSt 29, 109, 111;\nBGH, Urt. vom 19.1.1982 - 1 StR 755/81 - bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1983, 355) ein Ausschluß der Angeklagten\nvon der Beweiserhebung in Betracht kam, stellte sich\ndem Tatrichter nicht.\n\nb) Der Senat bejaht diese Frage. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß es verfassungsmäßig\nlegitimierte staatliche Aufgaben gibt, bei deren\n\nErfüllung Maßnahmen der Geheimhaltung notwendig sind,\nund daß das öffentliche Interesse an der Wahrnehmbarkeit\ndieser Aufgaben dem strafprozessualen Aufklärungs-\n\nund Verteidigungsinteresse widerstreiten kann. Ob ein\nWiderstreit vorliegt und inwieweit das mit streng\ngesetzmäßiger Rechtspflege nicht konform gehende\nöffentliche Interesse dazu führen darf, \"daß ein an\n\nsich zugängliches, dem Beweisthema sachnäheres Beweismittel in den üblichen prozessualen Formen nicht für die\nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur Verfügung\ngestellt werden kann\", ist eine Frage des einzelnen\nFalles, die sich nur aufgrund einer Abwägung aller\n\nauf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und Interessen\nbeantworten 1äßt. Im Rahmen dieser Abwägung sind neben\nder Schwere der Straftat, um deren Erforschung und\nAburteilung es geht - und damit dem Ausmaß der einem\nAngeklagten drohenden Nachteile - das Gewicht der\n\neiner bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände\nund der Stellenwert des sachnäheren Beweismittels in\nAnbetracht der gesamten Beweislage von besonderer\nBedeutung (BVerfGE 57, 250, 285; BGH bei Pfeiffer/\nMiebach aa0). Die Pflicht zur Abwägung der widerstreitenden Interessen trifft auch und in erster Linie die Behörde,\nderen Erklärung oder Entscheidung zu einer Vorenthaltung\ndes sachnäheren Beweismittels oder zu seiner Verwendung\nunter Modalitäten führt, die dem justizförmigen Strengbeweisverfahren der Strafprozeßordnung nicht oder nur\nteilweise entsprechen (BVerfG aaO S. 283/284; BGH bei\nPfeiffer/Miebach aa0). Sie muß dem Gericht \"im Rahmen\n\ndes Möglichen\" (BVerfG aa0 S. 290) die Gesichtspunkte,\n\ndie für das Ergebnis ihrer Prüfung bestimmend sind,\ndarlegen. In den Katalog der in Betracht kommenden\nModalitäten (vgl. dazu BVerfG aaO S. 286/287; BGHSt 29,\n109, 113; 29, 390, 391; 51, 148, 156; BGH NJW 1980,\n\n2088; 1981, 770; BGH NStZ 1981, 270; 1982, 79), deren\nEinhaltung die Behörde mit \"zureichender Begründung\"\n(BGHSt 31, 148, 155) nach dem Grundsatz verlangen kann,\ndaß die Beeinträchtigung justizförmiger Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Verteidigungsinteresses nicht weiter gehen darf, als berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte des \"Staatswohls\" (BVerfG aaO\n\nS. 289) es unabdingbar erfordern, gehört auch die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines\nZeugen in der Hauptverhandlung (zweifelnd BGH NStZ 1982,\n42). § 247 StPO gestattet es, durch eine solche Entfernung dem Interesse an vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts Rechnung zu tragen,\nwenn bestimmte Gründe vorliegen (vgl. BGHSt 22, 18, 21;\n22, 289, 296; 26, 218, 220). Offensichtlich sieht das\nGesetz in der vorübergehenden Einschränkung des Rechts\n\ndes Angeklagten, bei allen in der Hauptverhandlung sich\nabspielenden Vorgängen dabei zu sein und auf Gang und\nErgebnis des Strafverfahrens durch unmittelbares Befragen\nder Zeugen Einfluß zu nehmen, ein kleineres Übel als im\nVerzicht auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO).\nDie Wahrung dieses Grundsatzes ermöglicht es auch im\nFalle des vorübergehenden Ausschlusses des Angeklagten\ndem erkennenden Gericht selbst, dem Staatsanwalt und dem\nVerteidiger, das Beweismittel voll \"auszuschöpfen\" und\n\ndurch eigene Wahrnehmung Eindrücke zu gewinnen, die\n\nfür die umfassende Beurteilung der Glaubwürdigkeit\n\neines Zeugen unerläßlich sind. Deshalb verdient die\nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung, auch wenn sie\n\nin Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, den Vorzug\ngegenüber der nur kommissarischen Vernehmung unter\nAusschluß (in Abwesenheit) des Angeklagten zur Gewinnung\neines nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesbaren Protokolls.\nBei dieser Vernehmung müssen die Nachteile der Nichtanwesenheit und der Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in Kauf genommen werden. Ihre Anerkennung\n\nals geeignetes Mittel zur Lösung des Konflikts zwischen\ndem öffentlichen Interesse an der Abschirmung eines Zeugen\neinerseits, dem Gebot, eine möglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen, und dem Verteidigungsinteresse\nandererseits (vgl. BVerfG aa0 S. 286; BGHSt 29, 109,\n\n113; 29, 390, 391; BGH NJW 1981, 770; BGH NStZ 1982, 79),\numschließt die Anerkennung der zeitweiligen Entfernung\n\ndes Angeklagten aus dem Sitzungszimmer als geringfügigeren\nEingriff. Genügt er - eventuell in Verbindung mit dem\nAusschluß der Öffentlichkeit (vgl. BVerfG aa0 S. 286;\n\nBGH NStZ 1982, 79) - zur Bewältigung des Interessenwiderstreits, braucht und darf nicht auf die kommissarische\nVernehmung zurückgegriffen werden.\n\nc) Das Landgericht hat im zu entscheidenden Fall,\nausgehend davon, es nehme eine kommissarische Vernehmung\nvor, eine Entfernung der Angeklagten nicht angeordnet\n(vgl. dazu Mayr in KK § 247 Rdn. 12). Das wäre nach\nSachlage unschädlich, wenn sich aus der Entscheidung,\n\n- 10 -\n\nmit der die kommissarische Vernehmung des Zeugen\nGEB angeordnet wurde, tragfähige Gründe für eine\nEntfernung der Angeklagten aus dem Vernehmungsraun\nentnehmen ließen.\n\nDas ist jedoch nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die im Fernschreiben des Landeskriminalamts\nBaden-Württemberg vom 24. September 1982 angeführten\nGründe einen Ausschluß der Angeklagten bei der Vernehmung\ndes Zeugen GEB rechtfertigen könnten (vgl. BGH NJW 1983,\n1572 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung\nvorgesehen). Jedenfalls kam ein Ausschluß des Angeklagten\nnach §§ 247 Satz 1 StPO nur in Frage, wenn andernfalls\ndie Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift aufgrund\neiner Erklärung der obersten Dienstbehörde verweigert\nworden wäre (vgl. BGHSt 29, 390, 393; 30, 34; BVerfGE 57,\n250, 289). Eine solche Sperrerklärung der obersten\nDienstbehörde liegt hier nicht vor. Schon deshalb durfte\ndie Vernehmung des Zeugen C@M nicht in Abwesenheit\nder Angeklagten erfolgen. Daran ändert nichts, daß die\nAngeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung\nder Verlesung der Niederschrift der Vernehmung des Zeugen\nCEEEa gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zugestimmt und demgemäß auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Voraussetzungen der Verlesbarkeit verzichtet haben. Dieser\nRügeverzicht betrifft nur § 251 StPO. Das Fehlen einer\nEntscheidung der obersten Dienstbehörde haben die\nBeschwerdeführer dagegen ausdrücklich beanstandet.\n\n- 11\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerden hat keine Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Maul\nGranderath Schimansky\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-01/1-str-138-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-01/1-str-138-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.441434+00:00"}}