{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-28_1_StR_576_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-28","aktenzeichen":"1 StR 576/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"26.\nStGB 1975 § 263\n\nZur Höhe des Vermögensschadens beim Handel mit\nOptionen auf Warentermingeschäfte,","text_plain":"SS\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja (1. bis 3. und 7. der Gründe)\n\n26.\nStGB 1975 § 263\n\nZur Höhe des Vermögensschadens beim Handel mit\nOptionen auf Warentermingeschäfte,\n\nBGH, Beschl. v. 28. Juni 1983 - 1 StR 576/82 - LG München I\n\n3\n\n24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 576/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Fernsehtechniker Alexander A NEED zus\nVE Eeboren am MM. GE 1935 ir Sm (1),\n\nzur Zeit in Haft,\n\n>, den Handelskaufmann Josef H o EEE zus\nVE, geboren am GE. EEE 1953 in Ach (Österreich),\n\nwegen Betruges\n\nBF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung der Beteiligten und - zu Nummer III - auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 28. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n15. Januar 1982 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Sie hat auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden,\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Angeklagten, \"Telefonverkäufer\" bei der\nFirma Mö@, die mit Optionen auf Warentermingeschäfte\nhandelte, sind vom Landgericht wegen Betrugs verurteilt\nworden, Sie hatten die Kunden darüber getäuscht, daß\nauf den Londoner Optionspreis (der schon Kosten und\nProvision des Londoner Brokers enthielt) ein Aufschlag\nvon durchschnittlich 100 % genommen wurde, und sie dadurch\ngeschädigt. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\n\naufgezeigt. Dagegen bedarf die Festsetzung der\nRechtsfolgen neuer Verhandlung, weil die Ausführungen\ndes Landgerichts zur Schadenshöhe durchgreifenden\nBedenken begegnen,\n\n2. Das Landgericht bezeichnet als Vermögensschaden\nbeim Kauf von Optionen, deren Preis um einen Aufschlag\nvon 100 % oder mehr erhöht wurde, den gesamten von den\nKunden bezahlten Betrag, weil in diesen Fällen angesichts\nder Eigenart des Optionengeschäfts eine reale Gewinnchance nicht mehr bestanden habe, Betrug der Aufschlag\nweniger als 100 %, so belief sich der Schaden nach\nMeinung der Strafkammer auf den Vom-Hundertsatz des von\nden Kunden bezahlten Betrags, der dem Vom-Hundertsatz\ndes Aufschlags entsprach,\n\n3. Der Senat hat sich in seinem zur Veröffentlichung\nbestimmten Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82 -\nmit der Frage des Schadens beim Handel mit Optionen auf\nWarentermingeschäfte befaßt, An der dort geäußerten Auffassung hält er fest. Demnach gilt:\n\na) Schaden in voller Höhe des vom Kunden bezahlten\nPreises kann dann eintreten, wenn der Kunde über Eigenart\nund Risiken des Optionengeschäfts derart getäuscht wird,\ndaß er mit der Option etwas völlig anderes erwirbt, als\ner erwerben wollte, wenn er etwa infolge der Täuschung\nden Kauf von Optionen auf Warentermingeschäfte auf gleiche\nStufe stellt wie ein \"wertbeständiges, ertragreiches\nAnlagegeschäft\" und der Meinung ist, das von ihm bezahlte\n\n_u-\n\nGeld sei \"in einem Rohstoff so wertbeständig wie dieser\nselbst\" angelegt. In diesen Fällen kann die erworbene\nOption, unabhängig von der Höhe eines etwaigen Aufschlags, für den Erwerber völlig unbrauchbar und wertlos sein.\n\nFälle, in denen Täuschung und Irrtum dieses Ausmaß\nerreichen, werden selten sein. Der von den Händlern solcher\nOptionen angesprochene Personenkreis weiß in der Regel -\nmag er über Art und Ablauf der Geschäfte auch nur lückenhaft unterrichtet sein -, daß sich der Erwerb von Optionen\nauf Termingeschäfte wesentlich von sonstigen, von den\nBanken vermittelten Geldanlagen unterscheidet,\n\nZwar ist anerkannt, daß - weil nicht jeder Vermögensgegenstand gleichen Wert für jedermann hat - der \"persönliche\nSchadenseinschlag\" bei der Feststellung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 StGB nicht unberücksichtigt\nbleiben kann (vgl. BGHSt 16, 220 und 321; Lackner in LK\n10. Aufl. § 263 Ran. 149, 156). Indes ist hier Zurückhaltung am Platz. Den für die Art einer Geldanlage maßgeblichen Beweggründen zu große Bedeutung bei der Bemessung\ndes Schadens einzuräumen, liefe dem überwiegend objektiv\ngeprägten Begriff des Vermögensschadens und damit der\nNatur des Betrugstatbestands als einem Vermögensdelikt\nzuwider,\n\nb) Die Option wird als Gewinnchance erworben, das\nheißt mit dem Ziel, am Ende mehr zu haben als den Einsatz.\nKann dieses Ziel wegen der Höhe des Aufschlags bei rationaler\nBetrachtung nicht erreicht werden, bleibt vielmehr allein\n\ndie Aussicht, den Einsatz nicht (völlig) zu verlieren,\nso fehlt eine \"Gewinnchance\", Dennoch genügt der Unterschied zwischen dem gewollten und dem - infolge der\nTäuschung - abgeschlossenen Geschäft noch nicht, dieses\nGeschäft als aliud zu betrachten und den erworbenen\nGegenstand - die zum überhöhten Preis erworbene Option -\nals zu dem vorausgesetzten Zweck völlig unbrauchbar zu\nbewerten, Das gilt auch dann, wenn zur Täuschung über\ndie Höhe des Aufschlags sonstige Täuschungen, insbesondere über Gewinnaussichten und Verlustrisiken,\nhinzukommen,\n\nBleibt der Warenwert auf gleicher Höhe oder fällt\ner, so ist (bei der Kaufoption) der eingesetzte Betrag\nverloren, ohne daß es darauf ankommt, ob und in welcher\nHöhe ein Aufschlag vorgenommen wurde; allerdings erhöht\nsich der Verlust um den Betrag des Aufschlags. Steigt\nder Warenwert, so kommt das auch dem Erwerber zugute,\nder zu überhöhtem Preis erworben hat, Freilich bewirkt\nder Aufschlag, daß der Kunde die Gewinnzone später erreicht,\nweil die Wertsteigerung zusätzlich die Höhe des Aufschlags\nwettmachen muß, Ist also der Warenwert so gestiegen, daß\ndie Steigerung gerade den angemessenen Erwerbspreis deckt,\ndaß der Kunde also, hätte er diesen Preis bezahlt, keinen\nVerlust erlitte und in die Gewinnzone einträte, so entsteht ihm, weil er infolge der Täuschung mehr bezahlt hat,\nein Teilverlust, Infolge des Aufschlags ist die Optionszone noch nicht durchschritten. Um Gewinn zu machen, muß\ndie Steigerung des Warenwertes auch noch den Aufschlag\nausgleichen; er stellt den Schaden dar,\n\nc) Der (unangemessene) Aufschlag ändert nicht\nden Typus des Geschäfts, Es bleibt ein Spekulationsgeschäft, bei dem auch in Fällen korrekter Vereinbarung\nund Abwicklung ein beträchtliches Risiko besteht, den\neingesetzten Betrag vollständig und endgültig zu verlieren, und nur eine beschränkte Chance, Gewinn zu\nerzielen. Wird diese Chance dadurch weiter geschmälert,\ndaß der Preis überhöht wird, so ist das - wenn die\nsonstigen Voraussetzungen vorliegen - Betrug. Indes\nverliert das Optionsgeschäft dadurch noch nicht den\nihn prägenden Charakter mit der Folge, daß der Erwerber\netwas ganz anderes, für ihn völlig Unbrauchbares erhielte; nur der Wert des Erworbenen mindert sich, nur\ninsoweit ist der Erwerber geschädigt.\n\nd) Im vorliegenden Fall beruht der Vermögensschaden\nauf der Höhe des Aufschlags, nicht darauf, daß ein\nGeschäft dieser Art überhaupt abgeschlossen wurde,\nMaßgebend ist daher der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem wirklichen Wert der Option, der\nsich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines\nseriösen inländischen Maklers zusammensetzt (BGHSt 30,\n388; BGH NJW 1983, 292 = MDR 1983, 145), wobei ohne\nBelang ist, ob der Aufschlag mehr als 100 % beträgt\noder sich unterhalb dieser Grenze hält,\n\n4, Die im angefochtenen Urteil wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, auch zur\nHöhe des Schadens, sind rechtsfehlerfrei getroffen und\nkönnen bestehen bleiben. Das Landgericht teilt jeweils\n\nof\n\nden vom Kunden bezahlten sowie den Betrag mit, den\n\ndie Firma Mä@B hiervon einbehielt. Jedoch bedarf es\nzusätzlich der Feststellung, was die Firma NS für\nihre Tätigkeit berechtigterweise an Provision und\nGebühren hätte verlangen und einbehalten können; nur\nder übersteigende Betrag ist Betrugsschaden. Was das\nLandgericht unter Hinweis auf Äußerungen des Sachverständigen Bee zur Höhe dieser Vergütung bisher\nausführt, reicht nicht aus, das Ausmaß des Betrugsschadens zuverlässig zu bestimmen (vgl. UA S. 189, 190).\n\n5, Soweit in einigen Fällen Optionen überhaupt\nnicht erworben wurden, die Firma vielmehr den gesamten\nBetrag, den Käufer zahlten, einbehielt, hat das Landgericht zu Recht Schaden in voller Höhe der Zahlung\nangenommen, Allerdings ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Angeklagten von diesem Ablauf\nwußten. Rechneten sie bei Vertragsabschluß nicht damit,\nso ist der Betrugsschaden ebenso wie in den anderen\nFällen zu berechnen. Diese - nach der Auffassung des\nLandgerichts überflüssige - Aufklärung wird der neue\nTatrichter ebenfalls vorzunehmen haben.\n\n6. Nach Lage des Falles konnte sich die Aufhebung\nauf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, mußte\nallerdings wegen der Verknüpfung von Strafausspruch\nund Berufsverbot auch dieses umfassen. Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen sind nur\ninsoweit aufgehoben, als sie sich ausschließlich auf\ndiesen beziehen (BGHSt 24, 274, 275; Pikart in KK\nStPO § 353 Rdn. 13).\n\n7. Eine Anfrage beim 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ergeben, daß er in dem Urteil vom\n>h, Februar 1983 - 1 StR 550/82 - keine Rechtsansicht\nvertreten findet, die mit der Auffassung des 3. Strafsenats, wie sie insbesondere in den Entscheidungen\nBGHSt 30, 177 und 31, 115 zum Ausdruck kommt, in\nWiderspruch stünde. In diesen Fällen - So der 3. Strafsenat - sei es wegen der Täuschungen über Art und\nCharakter des angepriesenen Geschäfts auf die Täuschung\nüber die Höhe der Aufschläge nicht angekommen,\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky\n\n6F","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-576-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-576-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.246075+00:00"}}