{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-28_1_StR_44_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-28","aktenzeichen":"1 StR 44/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"98°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES.\n\n1_ StR 44/83 URTEIL\nAL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Robert H EEE aus weiiiB,\n\ngeboren am GE. EEEEEED 1947 in wi, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ip bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE au: GEEEEEEEn\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n26. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n65\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei\nFällen sowie wegen Zuhälterei in zwei Fällen, jeweils\nin Tateinheit mit Förderung der Prostitution, unter\nEinbeziehung früherer Verurteilungen zu zwei Gesanmtfreiheitsstrafen verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Es ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen:\n\nDer Angeklagte betrieb spätestens ab Februar 1977\ndas Bordell \"Haus AB\". Er gestattete dort bis mindestens\nNovember 1977 Dirnen, gegen Entrichtung sogenannter \"Stichgelder\" oder gegen Zahlung von Miete der Prostitution\nnachzugehen. Die laufenden Kosten für den Betrieb, insbesondere auch die Aufwendungen für Telefongespräche und\nInserate, wurden vom ihm getragen. Im Juni 1977 brachte\ner die ahnungslose Zeugin IB in dieses Haus, forderte\nsie dort auf, für ihn der Prostitution nachzugehen, und\nreagierte auf ihre Weigerung mit einigen kräftigen Ohrfeigen. Die ihm körperlich weit unterlegene Zeugin sträubte\nsich aus Angst vor weiteren Schlägen nicht weiter und fand\nsich damit ab, \"daß sie der Prostitution nachzugehen habet,\nSie wurde auf Weisung des Angeklagten von einer Dirne in\ndie Gepflogenheiten des Bordells eingewiesen und wartete\nanschließend in dem \"Kontaktraum\" auf Kunden. Noch in\nderselben Nacht hatte sie vier \"Freier\", die sämtlich gegen\nEntgelt den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübten. Dem im\nHause anwesenden Angeklagten war bewußt, daß die Zeugin\nden Geschlechtsverkehr \"nur ausführte, weil er sie vorher\nmit den Ohrfeigen gefügig gemacht hatte und weil diese\n\nGewalteinwirkung fortwirkte\" (UA S, 19/20). Gegen Ende\nder Nacht zwang der Angeklagte die sich sträubende\nund weinende Zeugin mit Gewalt, auch mit ihm den\nGeschlechtsverkehr auszuführen.\n\nIn der Folgezeit ging die Zeugin für den Angeklagten\nim \"Haus AWP\" und ab Sentember/Oktober 1977 auch auf\ndem \"offiziellen Straßenstrich\" der Prostitution nach.\nEs steht nicht fest, daß sie dies über die erste Nacht\nhinaus aus Furcht vor weiteren Mißhandlungen tat. Ihre\nBeziehungen zu dem Angeklagten besserten sich vielmehr\nim Laufe der Zeit, es kam zu einem intimen Verhältnis,\nsie war ihm - zumindest zeitweise - hörig und lebte ab\netwa September 1977 in einem eheähnlichen Verhältnis\nmit ihm. Der Angeklagte kassierte von Anfang an ihren\ngesamten Verdienst und benutzte sie \"als (wichtigste)\nErwerbsqauelle\"; sie war ihm mitunter - insbesondere\nwährend der Zeit einer Inhaftierung - auch beim Kassieren\nder \"Stichgelder\" behilflich. Anfang 1978 mißhandelte\ner sie einmal, \"um sie für ihren \"'Ungehorsam' zu bestrafen und um sie zur sorgfältigen Ausübung der Prostitution anzuhalten\", nachdem er festgestellt hatte,\ndaß sie mit einer anderen Dirne in Ki@B gewesen\nwar, statt auf den Straßenstrich zu gehen (Fall II 3).\n\nIm Sommer 1978 trennte sich die Zeugin vom Angeklagten, versöhnte sich aber alsbald wieder mit ihm.\nEtwa ab August 1978 betrieb dann der Angeklagte zusammen\nmit einem Partner den \"Massagesalon @R\", der denselben\nZwecken diente wie vorher das Bordell \"Haus A\" und\nnach denselben Grundsätzen geführt wurde. Als Mieterin\n\n95\n\nwurde die Zeugin LEER vorgeschoben, die wieder\nmit dem Anceklagten zusammenlebte, weiterhin für ihn\nauf dem \"Straßenstrich\" der Prostitution nachging,\nihren gesamten Verdienst aus dieser Tätigkeit an ihn\nablieferte und ihn bei Bedarf beim Kassieren der\nnStichgelder\" unterstützte. In der zweiten Jahreshälfte verprügelte sie der Angeklagte einmal, weil\nsie entgegen einem ausdrücklichen Verbot während\n\nder Prostitutionsausübung Sekt getrunken hatte (Fall\nII 4). Am 26.1.1979 mißhandelte er sie erneut, weil\ner glaubte, sie habe ein Verhältnis mit einem Polizisten (Fall II 5). Im Juni 1979 trennte sich die Zeugin\nwährend einer erneuten Inhaftierung des Angeklaesten\nendgültig von ihm.\n\nI. Die Revision des Angeklagten beanstandet die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nMit Recht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen,\ndaß die Zeugin LEER teilweise vereidigt worden ist.\nDie Strafkammer hat diese Vereidigung auf Grund folgenden\nBeschlusses vorgenommen:\n\n\"Die Zeugin Laskowski bleibt gemäß § 60 ziff. 2 StPO\nunvereidigt, soweit beiden Angeklagten Vergehen der\nFörderung der Prostitution und der Zuhälterei zum\nNachteil von Dirnen (ausgenommen Elisabeth Leis )\nzur Last liegen, weil die Zeugin ICHS verdächtig\nerscheint, an den genannten Straftaten bezüglich\nanderer Dirnen beteiligt gewesen zu sein, denn die\n\nZeugin hat ausgesagt, sie habe sogenannte Stich-\n\ngelder (Einnahmen aus Prostitutionsausübung) für\n\ndie Angeklagten aufgeteilt und teilweise zur Bank\ngebracht.\n\nIm übrigen ist die Zeugin Elisabetn TB auf\nihre Aussage zu vereidigen\",\n\nDas war fehlerhaft,\n\n1. Die Teilvereidigung eines der Tatbeteiligung\nverdächtigen Zeugen ist nur zulässig, wenn seine Aussage mehrere selbständige Handlungen betrifft und die\nVoraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO nur hinsichtlich\neiner dieser Handlungen vorliegen (BGHSt 19, 107, 108 £.;\nBGH NJW 1954, 1655 Nr. 19; BGH, Urteile vom 30. Oktober\n1952 - 5 StR 338/52 und 5 StR 398/52 - bei Dallinger MDR\n1953, 21; BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - 5 StR 296/76).\nDabei ist der Begriff der den Gegenstand der Untersuchune\nbildenden Tat nicht materiellrechtlich, sondern im\nweitesten Sinne zu verstehen, er umfaßt den gesamten\ngeschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand\nverwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255, 256; 6, 382, 383;\n21, 147, 148; BGH, Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 662/74 -\nbei Dallinger MDR 1975, 725). Die Teilvereidigung ist\nunzulässig, wenn Gegenstand der Aussage ein nicht oder\nnur schwer trennbares Gesamtgeschehen ist (BGH GA 1968,\n4149 m.w.N.; BGH, Urteile vom 22. Juni 1976 - 5 StR 296/76 -\nund vom 6. Juli 1976 - 1 StR 277/76). Das war hier der\nFall.\n\n05\n\nDie Aufteilung der Vergehen der Zuhälterei und\nder Förderung der Prostitution in solche zum Nachteil\nder Zeugin und solche zum Nachteil anderer Dirnen\nverbot sich schon deshalb, weil das Landgericht zutreffend von gleichartiger Tateinheit ausging. Diese\nStraftaten stehen im übrigen mit den sonstigen den\nGegenstand der Aussage bildenden Delikten in so engem\nzeitlichem, räumlichem und sachlichem Zusammenhang,\ndaß auch insoweit für die Frage der Vereidigung eine\nAbtrennung außer Betracht bleiben mußte.\n\n2, Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das\nangefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht. Die\nFeststellungen der Strafkammer stützen sich ganz\nüberwiegend auf die Bekundungen der Zeugin Ib.\nObwohl auch die Möglichkeit bestanden hätte, die\nZeugin als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt\nzu lassen, hat das Landgericht ihre Teilvereidigung\nangeordnet. Ihre Bekundungen werden im Urteil mehrfach\n(UA S. 27, 34 und 43) ausdrücklich als eidliche gekennzeichnet, Unter diesen Umständen erlaubt auch die\neingehende, rechtsfehlerfreie Auseinandersetzung mit\nder Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht den sicheren\nSchluß, daß die Kammer einer nicht beschworenen Aussage\ndasselbe Gewicht beigemessen hätte.\n\nII. Da das Urteil keinen Bestand hat, erübrigt sich\nein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen. Die\nnunmehr zuständige Kammer wird, falls die Feststellungen\ndazu Anlaß geben, auch die mit der Sachrüge vorgetragenen\nGesichtspunkte in ihre Überlegungen einbeziehen, Insoweit\nwird vorsorglich auf folgende Fragen hingewiesen:\n\n1. Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen des\nMenschenhandels nach § 181 Nr. 1 StGB und dem Verbrechen der Vergewaltigung ist zwar möglich; die Tatbestände schließen sich weder tatsächlich noch - wegen\nihrer unterschiedlichen Zielrichtung - rechtlich gegenseitig aus. Da der Tatbestand der Vergewaltigung jedoch\neine konkrete Beziehung zwischen dem Einsatz eines\nNötigungsmittels und einem bestimmten Beischlaf (vgl.\nSchroeder JR 1977, 357, 359) im Sinne eines funktionellen\nZusammenhangs voraussetzt, kommt eine Verurteilung wegen\ndieses Delikts nur in Betracht, wenn die zur Begehung\ndes Menschenhandels angewendete Gewalt oder die konkludent\nmit ihr verbundene Androhung weiterer Mißhandlungen auch\ndazu diente, das Opfer zur Duldung des Beischlafs mit\nden im Anschluß daran zugewiesenen \"Freiern\" zu nötigen.\nUnter dieser Voraussetzung ist dann allerdings auch die\nAnnahme einer einheitlichen Vergewaltigung trotz der\nvier Teilakte der Nötigung zum außerehelichen Beischlaf\nrechtlich zutreffend (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September\n1980 - 4 StR 473/80 - bei Holtz MDR 1981, 99).\n\n2. Bei der Prüfung der Frage, in welchem rechtlichen\nVerhältnis die Körperverletzungen (Fälle II 3 bis 5) zu\ndem Vergehen der Zuhälterei stehen, wird darauf abzustellen sein, ob sie nur \"gelegentlich\" dieses Dauerdelikts\nbegangen wurden oder ob Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form not -\nwendigen Teil vorliegt (BGHSt 27, 66, 67). Das\nwäre zum Beispiel der Fall, wenn die Körperverletzung\nBestandteil des Ausbeutens wäre (vgl. BGH, Urteil vom\n10. November 1965 - 2 StR 398/65 - bei Dallinger MDR\n\np23°\n\n1968, 728 sowie Beschluß vom 10. Mai 1983 - 4 StR\n\n224/83). Sie könnte aber auch Beitrag zur Verwirklichung\ndes Tatbestandes der - bisher nicht in die Erwägungen\neinbezogen - dirigierenden Zuhälterei nach 8 181 a Abs. 1\nNr. 2 StGB sein. Daß beide Tatbestandsalternativen der\nZuhälterei rechtlich zusammentreffen können, hat der\nSenat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BGHSt 19,\n\n107, 109 m.w.N.; Urteile vom 14. Mai 1974 - 1 StR 153/74 -\nund vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82).\n\n3. Ob die Trennung der Zeugin ICE vom Angeklagten trotz der \"alsbaldigen Versöhnung\" eine so einschneidende Bedeutung hatte, daß von einer Beendigung\nund einem Neubeginn des zuhälterischen Herrschafts- und\nAbhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist, wird näherer\nPrüfung und Begründung bedürfen.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-44-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-44-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.221651+00:00"}}