{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-28_1_StR_294_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-28","aktenzeichen":"1 StR 294/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 294/83 URTEIL\nFIRE\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Rechtsanwalt Sven V emp aus LEGEND,\n\ngeboren am @&. WER 1950 in MEER ,\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am. Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt an\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus GEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 12. Januar\n1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch die\nRevision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n07\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem\nVorwurf freigesprochen, als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen Gerold H@EEB wegen Gefährdung\ndes Straßenverkehrs den Zeugen Helmut WEB zu\neiner falschen Aussage, nämlich zur Bekundung eines\nNachtrunks, der nicht stattgefunden hatte, bestimmt\nzu haben; es hält den inneren Tatbestand nicht für\nerwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nII. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.\nEbensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche,\nwenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten\nTatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben\nwerden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Auf die Sachrüge hin\nhat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der\nFall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die\nzur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209/\n210; 25, 365, 367; 26, 56, 62; 29, 18, 19/20; BGH NStZ\n1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS 24, 207, 210; 39,\n103, 104/105; 63, 39, 40/41). Derartige sachlich-rechtliche Mängel weist das angefochtene Urteil nicht auf.\n\nDas Landgericht hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme\n\nim einzelnen dargestellt und erschöpfend gewürdigt. Es\ngeht davon aus, daß ein erheblicher Tatverdacht \"bestand\nund auch heute noch besteht\" (UA S. 12), vermag aber\n\"nicht mit einer zur Verurteilung reichenden Sicherheit\"\nfestzustellen, daß der Angeklagte davon unterrichtet\nwurde, daß ein Nachtrunk nicht stattgefunden hatte\n\n(UA S. 5, 9, 12/13). Die Freisprechung beruht somit\n\nauf der Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\".\n\n2. a) Das Landgericht hat nicht verkannt, daß\nMittel der Anstiftung jede Art der Willensbeeinflussung\nsein kann; eine konkludente Aufforderung kann ausreichen;\nder Entschluß zur Tat im Täter ist schon dann hervorgerufen, wenn das Bestimmen mitursächlich war (BGH, Urt.\nvom 3. Oktober 1978 - 1 StR 197/78; BGH GA 1980, 183/184;\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 26 Ran. 4, 7).\nDie Strafammer zieht nicht in Zweifel, daß der Angeklagte den Zeugen WEB psychisch beeinflußt und\ndamit - neben der Einwirkung durch Hei - bestimmt\nhat, zur Frage eines Nachtrunks die Unwahrheit zu sagen\n(UA S. 4/5). Damit war aber die Einlassung des Angeklagten,\ner habe \"geglaubt\", daß Hai tatsächlich nach dem\nUnfall noch Bier getrunken habe (UA S. 6), nicht widerlegt.\n\nSoweit das Landgericht darauf abhebt, daß zwischen\ndem Angeklagten und dem Zeugen WEB \"kein konkretes\nGespräch\" darüber geführt wurde, daß ein Nachtrunk nicht\nstattgefunden hatte (UA S. 4), daß also \"nicht ausdrücklich\" von der Vorspiegelung eines Nachtrunks die\nRede war (UA S. 9), werden lediglich Gesichtspunkte ange-\n\nführt, die gegen vorsätzliches Handeln des Angeklagten\nsprechen, Das Tatgericht hat indessen nicht in Frage\ngestellt, daß auch schlüssiges Verhalten als taugliches\nAnstiftungsmittel in Betracht kommt.\n\nb) Das Landgericht hat auch nicht übersehen, daß\nfür die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat\nbedingter Vorsatz genügt (RG HRR 1937 Nr. 1681; RGSt\n66, 316, 323; 72, 26, 29; BGHSt 2, 279, 281; 15, 18,\n\n21; BGH GA 1980, 183, 184; Roxin in LK 10. Aufl. § 26\nRan. 15; Cramer aaO § 26 Rdn. 12, § 30 Rdn. 5; Stree\n\nin Schönke/Schröder aa0 § 258 Rdn. 23). Die Strafkammer\nhat die Frage, ob der Angeklagte gewußt oder zumindest\nmit der Möglichkeit gerechnet hat, daß der von Haseneder\nbehauptete Nachtrunk nicht stattgefunden hatte, umfassend geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Bei\ndieser Sachlage bedurfte es einer Erörterung der\nvoluntativen Seite nicht mehr. An einer strafbaren\nAnstiftungshandlung fehlt es, wenn ein anderer nur\nleichtfertig zur Tatbegehung veranlaßt wird (Roxin aa0).\n\nDas Tatgericht stellt auch keine übertriebenen\nAnforderungen an seine Überzeugungsbildung. Gegen seine\nAnnahme, HB habe als Zeuge in vorliegender Strafsache nicht glaubhaft darzulegen vermocht, wie der Angeklagte erfahren haben soll, daß es nicht zu einem Nachtrunk gekommen war (UA S. 6/7), ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden.\n\n6F\n\nc) Im übrigen stellen die Einzelausführungen der\nRevision den Versuch dar, die Beweiswürdigung des\nLandgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, Damit\nkann sie keinen Erfolg haben, Das gilt vor allem\nfür das Vorbringen der Anklagebehörde, aus den festgestellten Umständen \"ergebe sich\", daß der Angeklagte\neine falsche Aussage des Zeugen WB \"für möglich\nhielt\" und den Erfolg \"billigend in Kauf nahm\",\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-294-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-294-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.203139+00:00"}}