{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-28_1_StR_184_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-28","aktenzeichen":"1 StR 184/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 184/83 BESCHLUSS\nh8 k\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Nasir A EB aus MEER, geboren\nam W. EB 1951 in KEEER (Afghanistan), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nbb\n\nbe\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 28. Juni 1983 gemäß § 349\nAbs. 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 14. Oktober 1982\nwird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte\nUrteil wird als unzulässig verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand (Schreiben vom 25. Oktober 1982; Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 12. November 1982) ist\nunbegründet, weil er nicht ohne Verschulden verhindert\nwar, die Frist (von einer Woche) zur Einlegung der Revision einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).\n\nDer Angeklagte wurde nach Verkündung des angefochtenen\nUrteils am 14. Oktober 1982 ordnungsgemäß über das gegebene Rechtsmittel belehrt (Bd. II Bl. 207). Einer\nschriftlichen Belehrung bedurfte es nicht (vgl. Maul in\nKK § 35 a Rdn. 10). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte\nder deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, liegen\nnicht vor (vgl. die eigene Erklärung des Angeklagten vom\n3, Juni 1982, Bd. II Bl. 126). Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß er die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht\n\nverstanden habe (vgl. BVerfGE 41, 332). Der damalige\nVerteidiger des Angeklagten hatte diesem - entgegen der\nAntragsbegründung vom 12. November 1982 - bei einer Unterredung am 19. Oktober 1982 in der Justizvollzugsanstalt\nMünchen-Stadelheim ausdrücklich erklärt, daß er das Mandat\nniederlege. Bei dieser Gelegenheit wurde der Angeklagte\nnochmals über die Möglichkeiten und Fristen der Revisionseinlegung und -begründung aufgeklärt. Hiernach konnte der\nAngeklagte nicht darauf vertrauen, daß der frühere Verteidiger Revision einlegen werde.\n\nBei dieser Sachlage war der Angeklagte nicht durch\nunverschuldete Umstände an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert,\n\nDie verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte Revision (eingegangen am 3. November 1982) war deshalb\ngemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-184-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-28/1-str-184-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.178460+00:00"}}