{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-23_1_StR_376_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-23","aktenzeichen":"1 StR 376/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 376/83 BESCHLUSS\n\nDIT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTheodor D ED zus ME, dort geboren\nan WW. EB 1932,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n720\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1) Auf die Revision des Angeklagten De»\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 1. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen insoweit\naufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\n2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3) Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch und zur Bemessung der Strafe hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann\n- es nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Das Landgericht\nbegründet diese Entscheidung damit, daß der Angeklagte\ndie hier abzuurteilende Tat während des Laufs einer\nBewährungszeit beging, und führt aus:\n\n\"Damit hält die Kammer an ihrem Grundsatz fest,\ndaß ein Angeklagter, der während des Laufes einer\nBewährungszeit erneut eine vorsätzliche Straftat\nbegangen hat, in keinem Fall mehr eine Strafaussetzung zur Bewährung zu beanspruchen hat.\"\n\nDas ist fehlerhaft; die Strafkammer wendet einen Versagungsgrund an, den der Gesetzgeber mit der Neufassung\n\ndes § 23 (jetzt § 56) StGB durch das 1. Gesetz zur Reform des\nStrafrechts vom 25. Juni 1969 (BGB1 I 645) bewußt preisgegeben hat (BT-Drucks. V 4094 S. 11). Zwar wird, wenn\n\nder Verurteilte innerhalb einer Bewährungszeit erneut\nstraffällig wird, besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob\nStrafaussetzung nochmals in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 41. Aufl. § 56 Rdn 5; BGHSt 24, 4O, 47). Indes darf sie\nnicht mit der vom Landgericht angestellten allgemeinen Erwägung abgelehnt werden; eine Gesamtwürdigung ist erforderlich.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/1-str-376-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/1-str-376-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.104665+00:00"}}