{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-23_1_StR_351_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-06-23","aktenzeichen":"1 StR 351/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"23/b.\nStPO 1975 8§ 302 Abs. 1, 341 Abs. 1\n\nVermerkt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach\nEnde der Hauptverhandlung im Anschluß an das Hauptverhandlungsprotokoll den Rechtsmittelverzicht des\n\nAngeklagten, kann dieser - dem Angeklagten vorgelesene und von ihm genehmigte - Vermerk der Schrift-\n\nform im Sinne von § 341 Abs. ?1 StPO genügen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n23/b.\nStPO 1975 8§ 302 Abs. 1, 341 Abs. 1\n\nVermerkt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach\nEnde der Hauptverhandlung im Anschluß an das Hauptverhandlungsprotokoll den Rechtsmittelverzicht des\n\nAngeklagten, kann dieser - dem Angeklagten vorgelesene und von ihm genehmigte - Vermerk der Schrift-\n\nform im Sinne von § 341 Abs. ?1 StPO genügen.\n\nBGH, Beschl. v. 23. Juni 1985 - 1 StR 351/83 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_351/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Serdar K WB aus MEER, zeboren am\nmE. GERD 1956 in TEE (TEE), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 23. Juni 1983 gemäß §§ 346\nAbs. 2, 349 Abs, 1, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Angeklagten werden die\nBeschlüsse des Landgerichts München I\nvom 30. Dezember 1982 und vom 25. März\n1983 aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n417. Dezember 1982 und sein Antrag auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden als unzulässig\nverworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Am 17. Dezember 1982 verurteilte das Landgericht\nden Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten. Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.\n\nKurz nach Beendigung der Sitzung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: \"Ich\nnehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.\"\nDiese Erklärung wurde vorgelesen, von dem Dolmetscher\n\nübersetzt und genehmigt. Daraufhin erklärte der im\nSitzungszimmer noch anwesende Staatsanwalt ebenfalls\nRechtsmittelverzicht. Die entsprechende Niederschrift,\ndie einen Anhang zu dem noch am gleichen Tage fertiggestellten Protokoll über die Hauptverhandlung bildet,\nwurde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, einem\nJustizsekretär, unterschrieben (Bl. 65/66 d.A.).\n\nGleichwohl legte der Angeklagte am 20. Dezember 1982\nund erneut am 22. Dezember 1982 Revision ein. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1982 verwarf das Landgericht\ndas Rechtsmittel als unzulässig, weil der Angeklagte\nauf Einlegung der Revision verzichtet habe. Hiergegen\nlegte der Angeklagte binnen einer Woche \"Beschwerde\"\nein. Zu den Umständen des Rechtsmittelverzichts holte\ndas Landgericht sodann Äußerungen des Staatsanwalts,\ndes Verteidigers, des Dolmetschers und des Protokollführers ein. Ferner wurde das angefochtene Urteil dem\nVerteidiger zugestellt. Mit Beschluß vom 25, März 1983\nverwarf das Landgericht die Revision wiederum als unzulässig, da die vorgeschriebene Begründung nicht erfolgt\nsei. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem fristgerecht angebrachten Antrag vom 18. April 198% auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Er bittet, \"die Revision\nals zulässig zu erklären\" und ihm Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.\n\nDer Generalbundesanwalt hält den Rechtsmittelverzicht\nfür wirksam. Er beruft sich auf eine Entscheidung des\nReichsgerichts (RGSt 17, 256/257).\n\nAH\n\nII. Der Angeklagte hat auf Einlegung der Revision\nwirksam verzichtet (§ 302 Abs, 1 Satz 1 StPO).\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist, wie trotz Fehlens\neiner besonderen Bestimmung stets gefordert worden ist,\ngrundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung\ndes Rechtsmittels gebunden (RGSt 32, 277, 279; BGHSt 18,\n257, 260; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n\n§ 302 Rdn. 11; Ruß in KK § 302 Rdn. 5; Pikart in KK\n\n§ 3L4 Rdn. 14). Der Verzicht auf Einlegung der Revision\nmuß also zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich\nerklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Wahrung dieser\nForm soll sicherstellen, daß die Erklärung wohlüberlegt\nund unmißverständlich abgegeben wird.\n\nAllerdings liegt ein gültiger Verzicht \"zu Protokoll\nder Geschäftsstelle\" nicht vor. Insoweit ist zur Aufnahme\nvon Erklärungen gemäß § 24 Abs, 1 Nr. 1 b RPfIG grundsätzlich der Rechtspfleger berufen (vgl. BGHSt 31, 109,\n113). Rechtspfleger war der tätig gewordene Urkundsbeamte\nder Geschäftsstelle, ein Justizsekretär, aber nicht, Die\nVerzichtserklärung wurde auch nicht von dem Vorsitzenden\nder Strafkammer - dieser war bei dem Rechtsmittelverzicht\nnicht mehr zugegen - zu Protokoll genommen, was gemäß\n§ 8 Abs. 1 RPflG wirksam gewesen wäre (BGHSt 31, 109,\n\n113 bis 115; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. August 1982 -\n3 StR 290/82). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch die schriftliche Form gewahrt,\nobwohl der Angeklagte seine Erklärung nicht unterschrieben\nhat.\n\nDas Merkmal der \"Schriftlichkeit\" schließt nicht\nunbedingt die handschriftliche Unterzeichnung ein\n(GmSOGB NJW 1980, 172, 174). Entscheidend für das\nProzeßrecht ist nicht, welche Anforderungen das\nbürgerliche Recht (§ 126 BGB) an diesen Begriff\nstellt, sondern allein, welcher Grad von Formstrenge\nnach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288,\n292). Schriftliche Einlegung eines strafprozessualen\nRechtsmittels - Gleiches muß auch für den Rechtsmittelverzicht gelten - erfordert eine (durch den\nUrheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person)\nniedergeschriebene Erklärung und die eindeutige\nErkennbarkeit des Erklärenden (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II § 314 Rdn. 7 = S, 901).\nDie Identität des Erklärenden - wie auch die Emstlichkeit seiner Erklärung - ergibt sich regelmäßig\naus der Unterschrift. Indessen ist die eigenhändige\nUnterzeichnung kein wesentliches Erfordernis der\nSchriftlichkeit (Eb. Schmidt aaO Rdn. 8). Es genügt\nvielmehr, daß aus dem Schriftstück in einer jeden\nZweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von\nwem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (RGSt 17, 256/257; 67, 385, 388; BCHSt\n2, 77/78; 12, 317; BVerfGE 15, 288, 291; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg aa0 § 314 Rdn. 8).\n\nDer vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht\nentspricht unter dem Gesichtspunkt der funktionellen\nBedeutung der Prozeßerklärung der schriftlichen Form:\n\nZu\n\n- 6 -\n\nBei der hier gegebenen Sachlage - über den Rechtsmittelverzicht fertigte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\nein von dem Protokoll über die Hauptverhandlung deutlich\nabgehobenes Schriftstück; die Erklärung, die der Angeklagte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) abgegeben hatte, wurde in wörtlicher Rede wiedergegeben;\ndiese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt - waren aus dem vom Protokollführer unterzeichneten Vermerk der Inhalt der Erklärung, die abgegeben worden ist, und die Person, von der sie ausging,\nzuverlässig zu entnehmen (vgl. GmSOGB aa0). Ohne Belang\nist, wie der Urkundsbeamte seine Rolle sah.\n\nDiese Beurteilung der Form des Rechtsmittelverzichts\nsteht nicht in Widerspruch zu tragenden Gründen anderer\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zwar war die den\nRechtsmittelverzicht enthaltende Niederschrift mit dem\nProtokoll über die Hauptverhandlung, das von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nunterschrieben ist (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO), äußerlich verbunden. Der Sache nach bildete der Anhang jedoch\nein eigenständiges Schriftstück, das dem Angeklagten\nals schriftliche Erklärung zugerechnet werden kann.\nD-srin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom\n19. August 1982 - 1 StR 595/81 (BGHSt 31, 109, 112) -\n\nwar.\n\nGegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift\nbestehen keine Bedenken. Die Behauptung des Angeklagten,\nden Verzicht nicht erklärt zu haben, ist durch die\ndienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts und des Protokollfihrers sowie die Stellungnahmen des Verteidigers und des\n\nDolmetschers widerlegt. Der Senat zweifelt auch\n\nnicht daran - insoweit sind an die Annahme des Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen -, daß\nder Angeklagte, der in der Hauptverhandlung ein unfassendes Geständnis abgelegt hatte (UA S. 8), sich\nder Tragweite des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts bewußt war; insbesondere hatte sein Verteidiger\nihn beraten und ihm gesagt, er komme dann sogleich in\nStrafhaft (vgl. RGSt 64, 164, 166; BGHSt 18, 257, 260;\n19, 101, 103/104; Pikart aa0). Dafür, daß der Angeklagte\nbei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war\n(vgl. BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25), liegen keine Anhaltspunkte vor,\n\nEin wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist\nunwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280,\n281). Mithin war die spätere Revisionseinlegung durch\nden Angeklagten nicht mehr zulässig (vgl. Pikart in\nKK § 341 Rdn. 16). Das Rechtsmittel mußte demgemäß\nals unzulässig verworfen werden. Hierzu war und ist,\nda es sich nicht um einen Fall des § 346 Abs. 1 StPO\nhandelt, nicht das Landgericht, sondern nach § 349\nAbs. 1 StPO der Bundesgerichtshof zuständig (BGH,\nBeschl. vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 349/63). Schon\ndeshalb waren die beiden Verwerfungsbeschlüsse des\nLandgerichts aufzuheben, Zu dem zweiten Verwerfungsbeschluß ist zu bemerken, daß angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels die Urteilszustellung\nnicht geeignet war, die Frist zur Begründung der Revision in Lauf zu setzen (vgl. BGHSt 30, 335, 338).\n\nZugleich hatte der Senat die Revision des Angeklagten\n\nals unzulässig zu verwerfen. Der gültige Rechtsmittelverzicht schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. vom 20. August\n\n1980 - 2 StR 284/80),\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath\n\nZu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-23/1-str-351-83","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-23/1-str-351-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.082026+00:00"}}