{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-23_1_StR_314_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-23","aktenzeichen":"1 StR 314/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 314/83 BESCHLUSS\n23/K. in der Strafsache\ngegen\n\nden Kunst- und Bauschlosser Karl-Heinz K gun\naus FB, geboren am SB. EEE 1954 in\nLou, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n40\n\npo\n\nDer 1. Strafsemat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom |\n411. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist\nunzureichend geprüft. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung das Gutachten verlesen, das ein Sachverständiger in einer früheren Strafsache am 25. Juli 1975\nerstattet hatte und in dem er zu dem Ergebnis gekommen\nwar, \"daß beim Angeklagten ein nicht heilbarer frühkindlicher Hirnschaden vorliege, so daß in Verbindung\nmit dem genossenen Alkohol die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB, nicht jedoch des § 20 StGB vorlägen\" (UA S. 7).\n\nAuf Grund dieser früheren Begutachtung und der Feststellung, der Angeklagte habe, als er die jetzt abzuurteilende Tat beging, eine Blutalkoholkonzentration von\n1,62 %o gehabt, gelangte die Kammer \"mit Hilfe eigener\nSachkunde\" zu der Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten sei erheblich vermindert, nicht aber\nausgeschlossen gewesen. Letzteres schloß die Kammer\ndaraus, \"daß sich der Angeklagte an viele Einzelheiten\n\ndes Abends und der Tat erinnern konnte\". Sie führt\naus: \"Daß seine Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, daß er aus besserer Einsicht den Versuch der\nVergewaltigung aufgab\" (UA S. 8).\n\nSchon die fehlende Angabe der Anknüpfungstatsachen nötigt zur Aufhebung des Urteils. Welcher Art\nund welchen Ausmaßes der Hirnschaden ist, wird ebensowenig mitgeteilt wie die damalige Blutalkoholkonzentration\nHinzu kommt, daß die eigene Sachkunde nicht belegt ist;\n: das hätte umso eingehender geschehen sollen, als seit\nder Begutachtung 7 1/2 Jahre verstrichen waren. Soweit\ndie Kammer in diesem Zusammenhang die gute Erinnerung\ndes Angeklagten an die Einzelheiten des Abends und der\nTat verwertet, reicht das für sich allein nicht aus, die\nVoraussetzungen des § 20 StGB zu verneinen, Darüber hinaus\n\nverwertet das Landgericht hier einen Umstand, den\n\nes an anderer Stelle zu Gunsten des Angeklagten unterstellt (die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung, UA S. 6/7, 8\nIII 1), zu seinen Lasten.\n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung.\n\nHerdegen Maul\nFoth Granderath\n\nSchikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/1-str-314-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/1-str-314-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.064058+00:00"}}