{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-21_1_StR_93_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-21","aktenzeichen":"1 StR 93/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 93/83 URTEIL\n1], in der Strafsache\ngegen\n\nSieefried Franz BEER aus File, geboren\nam@ EB 1331 in Erin ab Ei;\n\nwegen Meineids u.a.\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr, Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt @. I aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n7, Juni 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\n- 3.\n\nII. Zur Entscheidung über die sofortige\nBeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\nden Ausspruch der Entschädigungspflicht\n(Nr. 4 des Urteilsspruchs) wird die Sache\nan das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Konstanz hat den Angeklagten Buhl\nvom Vorwurf des Meineids und des Betrugs freigesprochen\nund angeordnet, daß er für die vom 22.12.1980 bis zum\n20.1.1982 erlittene Untersuchungshaft einschließlich\nder Unterbringung im Psychiatrischen Landeskrankenhaus\nRe zu entschädigen sei. Die Staatsanwaltschaft\nhat gegen den Freispruch Revision, gegen die Entschädigungsanordnung sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nA. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Begründung, mit der das Landgericht den\nAngeklagten vom Vorwurf des Meineids freigesprochen\nhat (UA S. 61/68), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Es hat die Aussage, die der Angeklagte am\n26.11.1975 im Rechtsstreit der Frau von Bo\ngegen das Ehepaar von Hole (LG Konstanz, Az.\n\n6 0 25/75) als Zeuge gemacht und beeidigt hat, umfassend gewürdigt und als Ergebnis festgestellt, daß\nsie \"weder vorsätzliche noch fahrlässige Unwahrheiten\"\nenthält.\n\nIn jenem Verfahren ging es um die Herausgabe\ndes Gemäldes \"Ro KB\", der sog. \"Bleiverglasung\"\nund der beiden Familienporträts von LE (UA S. 11/12,\n42). Den Besitz der beiden erstgenannten Gegenstände\nhatten die Beklagten zugegeben. Die Beweiserhebung\nbezog sich lediglich auf die Behauptung, Dr. von Ho\nbesitze auch die beiden LeB-Porträts (UA S. 12).\nDies war nach den Feststellungen tatsächlich nicht\nder Fall, denn die L@B-Porträts waren schon Mitte\nApril 1972 von Dritten aus dem Seii$ entwendet und\nveräußert worden (UA S. 19, 26/27, 36, 42); hiervon\nhatte der Angeklagte keine Kenntnis (UA S. 64). Seine\nAussage, \"die Bilder\" nicht selbst besessen zu haben\nund über ihren Verbleib nichts zu wissen, war also\nrichtig; sie bezog sich - dem Beweisthema entsprechend -\nausschließlich auf die L@MEWE-Porträts, deren Fotografien dem Angeklagten bei der Vernehmung vorgehalten\nworden waren (UA S. 63/64). Das \"Geständnis\" des Angeklagten vom 25.9.1979 war demnach falsch und beruhte\nauf einem Irrtum (UA S. 64/65). Aus welchem Anlaß es\nzu diesem Irrtum kam, ist in diesem Zusammenhang ohne\nBelang. Deshalb kann dahingestellt bleiben, welche\nLichtbilder dem Angeklagten bei der Vernehmung vom\n25,9.1979 vorgelegt worden sind. Das gleiche gilt für\ndie \"inneren Vorstellungen\" des Polizeibeamten Brei\nin Bezug auf die abgebildeten Gegenstände, so daß sich\n“ seine Vernehmung dem Landgericht nicht aufdrängen mußte;\ndie entsprechende Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nSoweit sich der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung vom 26.11.1975 auf fehlende oder lückenhafte\nErinnerung berufen hat, war ihm eine sichere und unfassende Erinnerung, also das Verschweigen relevanter\nTatsachen, nicht nachzuweisen (ua S. 66/67). Wenn\nFrau BEER selbständig über Gegenstände verfügt hat\n(vgl. UA S. 22), kann dies auch ohne Wissen des Angeklagten geschehen sein (uA S. 66).\n\nII. Auch hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf\ndes fortgesetzten Prozeßbetrugs (ua S. 43/56) hat die\nRevision keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n1. Im Verfahren LG Konstanz, Az. 6 0 25/75 (vel.\noben I), hat der Angeklagte keine unwahren, auf Täuschung\ndes Prozeßgerichts abzielenden Erklärungen abgegeben\n(ua S. 51/52).\n\n2, Im Rechtsstreit der Frau von BoD zegen\nden Angeklagten und das Ehepaar von Hoi (16 Konstanz,\nAz. 6 0 107/75) begehrte die Klägerin vom Angeklagten\nunter anderem Auskunft darüber, welche Gegenstände er\naus dem Vermögen bzw. Nachlaß der an@.@. 1972 verstorbenen Gutta Freifrau von Hoi erhalten habe,\nggf. Herausgabe dieser Gegenstände (UA S. 12/15). Die\nAnklage legte dem Angeklagten zur Last, er sei den\nberechtigten Ansprüchen der Klägerin mit bewußt unwahren\nBehauptungen entgegengetreten und habe ihre Durchsetzung\nauf diese Weise betrügerisch vereitelt. Der Tatrichter\nhält den Nachweis einer schuldhaften Täuschungshandlung\nim Sinne des § 263 StGB nicht für erbracht (UA S. 52/56).\n\nSeine Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden:\n\na) Die Verurteilung scheitert schon am Fehlen\ndes subjektiven Tatbestands. Nach den Feststellungen\nglaubte der Angeklagte, auf Grund des Schenkungsversprechens vom 20.4.1972 zur Inbesitznahme und\nVerfügung über Sachen der Gutta Freifrau von Hos-WEEB berechtigt zu sein; er handelte in Ausübung\nder seiner Frau erteilten Vollmacht und in Wahrnehmung ihres Aneignungsrechts (vgl. UA S. 45).\n\nSchenkungsversprechen und Vollmacht vom 20.4.1972\ntragen die Unterschrift von Gutta Freifrau von Ho@-\nEEE». Die Kammer, die zwei Sachverständige anhörte,\nkonnte sich nicht davon überzeugen, daß die Unterschrift gefälscht sei (UA S. 45, 49/51). Mehrere Unstände sprechen für die Echtheit der Unterschrift,\nzumal bereits vor dem 20.4.1972 eine Urkunde ähnlichen\nInhalts vorlag, die unwiderlegt eigenhändig von\nCutta Freifrau von Ho unterzeichnet worden\nwar (UA S. 47). Die Beiziehung eines medizinischen\nSachverständigen drängte sich unter diesen Umständen\nnicht auf; das Schriftstück war spätestens am 20.4.1972\nund somit zu einer Zeit unterschrieben worden, als\nAnhaltspunkte für Ausfallerscheinungen bei der Erblasserin noch nicht vorlagen (UA S. 45). Letztlich\nkommt es auf diese Fragen nicht entscheidend an, wenn\nder Angeklagte das Schenkungsversprechen gutgläubig\nfür rechtswirksam gehalten hat und auf seinen Bestand\nvertraute. Dies kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Ob die Gegenstände zunächst\n\nin den Besitz des Angeklagten oder seiner Ehefrau\n\noder in den Mitbesitz beider Eheleute gelangt sind,\n\nist ohne Belang; auch im Falle des Alleinbesitzes\nhandelte der Angeklagte im Einverständnis mit seiner\nEhefrau, nach ihrem Tode als ihr Alleinerbe (UA S. 46),\n\nb) Da der Betrugsvorsatz nicht erwiesen ist, kann\nauch dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Angeklagten im Schriftsatz vom 12.1.1977 der Wahrheit entsprechen, soweit sie sich auf den Verbleib einer Buddha-Statue, des Gemäldes \"Hol mit Sp EEE\"\nsowie eines Bestecks mit Muscheldekor beziehen. Davon\nabgesehen konnten die Besitzverhältnisse im Zeitpunkt\nder Erklärung offenbar nicht mehr geklärt werden (vgl.\nua Ss. 53/56).\n\nIII. Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht\nausdrücklich eingegangen ist, hält er sie für offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nB. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde\n\nder Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch der Entschädigungspflicht (Nr. 4 des Urteilsspruchs) kann vom\nSenat nicht getroffen werden. Der Fall bedarf weiterer\ntatsächlicher Klärung. Bei der Frage, ob die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nach 85\n\nAbs. 2 StrEG zu versagen ist (UA S. 69), muß das gesamte Verhalten des Beschuldigten in Betracht gezogen\nwerden; maßgeblich ist, wie sich der Sachverhalt in\nden Zeitpunkten darstellte, in denen die Maßnahmen\nangeordnet oder aufrechterhalten wurden (vgl. Senatsbeschluß vom 3.2.1983 - 1 StR 823/82; Schätzler StrEG,\n\n5%\n\n2. Aufl. § 5 Rdn. 37). Auch die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten, sich zum Teil aus den Akten\nergebenden Umstände und ihre Auswirkung auf die\nrichterlichen Entscheidungen (nämlich die Haft-.\nbefehle des Amtsgerichts Konstanz vom 19.9.1980,\n30.1.1981 und 10.6.1981, den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.7.1981 und die Beschlüsse des Landgerichts Konstanz vom 23.12.1981\n\nund 14.1.1982) bedürfen deshalb der eingehenden\nPrüfung. Weil es sich vorrangig um eine tatrichterliche Aufgabe handelt und dem Senat die tatsächlichen\nGrundlagen einer Sachentscheidung weitgehend fehlen,\nwar es geboten, die Sache an das zuständige Beschwerdegericht abzugeben (vgl. BGHSt 29, 168, 173; Senatsbeschlüsse vom 19.8.1975 - 1 StR 620/74 - und 4.7.1978 -\n1 StR 224/78).\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-21/1-str-93-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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