{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-21_1_StR_280_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-21","aktenzeichen":"1 StR 280/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 280/83 BESCHLUSS\nI.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Yusuf TB aus Wem, geboren\nam @. EEE 1945 in AB (Türkei),\n\n-Sachbezeichnung: Ahmet CB u.a.-\n\nwegen Körperverletzung\n\n37\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 21. Juni 1983\ngemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gegen den Beschluß des\nLandgerichts Kempten vom 4. März 1983 und auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hat keinen\nErfolg, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs, 1 StPO verworfen\nhat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es der\nAngeklagte nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet hat, wie es § 345\nAbs. 1 StPO zwingend vorschreibt,\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet,\nweil der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert\nwar, die Begründungsfrist einzuhalten. Der vom Angeklagten behauptete Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht\nvor. Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt SB,\nhat mitgeteilt, er habe den Angeklagten mehrfach\nmündlich und schriftlich darauf hingewiesen, daß das\nRechtsmittel innerhalb eines Monats begründet werden\nmüsse, er selbst dazu aber nur bereit sei, wenn der\nAngeklagte vorher die fälligen Schulden bezahle, Die\n\nvon ihm vorgelegten, an den Angeklagten gerichteten\nAnwaltsschreiben vom 22.12.1982, 10.1.1983, 20.1.1983\nund 3.2.1983 bringen diesen Standpunkt unmißverständlich\nzum Ausdruck. Ein Mißverständnis war auch deshalb nicht\nmöglich, weil der Angeklagte von seiner deutschen\nFreundin beraten war. Somit war dem Angeklagten der\nFristenlauf bekannt. Er konnte nicht erwarten, daß\nRechtsanwalt Schmid ohne Bezahlung tätig werden würde.\nWenn er seinem Verlangen nicht nachkommen wollte, mußte\ner um andere Möglichkeiten der Revisionsbegründung besorgt sein. Indem er dies nicht getan hat, hat er das\nMindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer\nacht gelassen.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-21/1-str-280-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-21/1-str-280-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:03.021727+00:00"}}