{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-14_1_StR_82_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-14","aktenzeichen":"1 StR 82/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 82/83 URTEIL\nav/b,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Fremdsprachenkorrespondentin Elisabeth Rose-Maria\n\nMED von H o GUEEEEEEEED zus ME, geboren\nam &W. EEE 1955 in De,\n\n2. den Maler Johann Alexander R a EEE zus\nMI, geboren am WE. EEE 1957 in Lawiiiie\n(Österreich),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEE> zus GENE GEHE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Wi» von\n7\n\nRechtsanwalt EEEEEEEn aus GEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten Rei,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 20. August 1982\n\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Mm von\nHORB wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren, den Angeklagten Reg wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt,\nDie Revision der Angeklagten Me von Ho erhebt\nVerfahrensrügen und die Sachrüge; die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Rei\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.1. Die Verfahrensrüge der Angeklagten Map\nvon HOMEEEEEB, sie sei nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO\ndarauf hingewiesen worden, daß für sie anstatt einer\nVerurteilung als Mittäterin eine Verurteilung als -\nalleinige - Täterin in Frage komme, greift im Ergebnis\nnicht durch.\n\nGegen die Beschwerdeführerin und die Mitbeschuldigten Reiii® und HEEEP war Anklage wegen\ngemeinschaftlichen verbotenen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln erhoben worden; diese Anklage\nist zugelassen und das Hauptverfahren antragsgemäß eröffnet worden. Verurteilt wurde die Angeklagte MED von Ho als Täterin, Reg\nals Gehilfe, während das Verfahren gegen HD\nabgetrennt wurde.\n\nBei diesem Verfahrensgang mußte die Angeklagte\ngemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen werden,\nsie könne auch als alleinige Täterin verurteilt werden\n(vgl. BGHSt 11, 18, 19; BGH, Beschluß vom 7. September\n1977 - 3 StR 299/77; RGSt 22, 367; RG GoldtA 43, 393,\n394). Die Notwendigkeit eines solchen Hinweises ergibt\nsich daraus, daß als Mittäter auch verurteilt werden\nkann, wer nicht alle tatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat, während Alleintäter nur sein kann, wer selbst\nden Tatbestand voll verwirklicht (Dreher/Tröndle, StGB\n41, Aufl. § 25 Rdn. 2); es liegt auf der Hand, daß damit\ngegen den Vorwurf der Alleintäterschaft eine andere Verteidigung in Frage kommt als gegen den Vorwurf der Mittäterschaft,\n\nDer Senat ist jedoch der Ansicht, daß der gemäß\n§§ 265 Abs. 1 StPO gebotene Hinweis der Angeklagten\nMe von HOW in ausreichend deutlicher Weise\nerteilt worden ist.\n\nNach dem Hauptverhandlungsprotokoll hat der\nVorsitzende in der Sitzung vom 20, August 1982\nfolgenden Hinweis erteilt (Bl. 665, 666 d.A.):\n\nDer Vorsitzende wies auf eine mögliche Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO\nhin, daß bei der Angeklagten Me von HoiB\nauch in den Fällen 1, 3 und 4 der Anklage vom\n8.4.1982 ein fortgesetztes Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\neinem besonders schweren Fall und bei dem Angeklagten ReD ein Vergehen der Beihilfe zu\neinem Vergehen des unerlaubten Handels in einem\nbesonders schweren Fall gegeben sein kann.\n\n56\n\nDieser Hinweis richtete sich an beide Angeklagte;\n\ndie darin in Aussicht gestellten Veränderungen rechtlicher Gesichtspunkte mlissen im Zusammenhang gesehen\nwerden. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ergibt\nsich aber aus dem Hinweis eindeutig, daß für die\nAngeklagte Mes von HoEEEB weiterhin nur eine\nVerurteilung wegen täterschaftlichen Handeln in Frage\nkam, während für den Angeklagten Re@iB auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe hingewiesen wurde. Da auf der Anbieterseite weitere Beteiligte nicht angeklagt waren, konnte für die - durch\neinen Verteidiger beratene - Angeklagte Ms von\nHo nicht zweifelhaft sein, daß sie als Alleintäterin verurteilt werden kann.\n\nDer Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO zielt darauf\nab, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage\nzu versetzen, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Erforderlich und\ngenügend ist daher jeder Hinweis, der seiner Aufgabe\ngerecht wird (BGH, Urt. vom 11. März 1975 - 1 StR\n51/75 - bei Dallinger MDR 1975, 545). Was den Angeklagten über die mögliche Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunktes gesagt worden ist, war unmißverständlich\nund ermöglichte ihnen die umfassende Wahrnehmung ihres\nVerteidigungsinteresses.\n\n2. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Angeklagten MP von HOME greifen nicht durch.\n\na) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin sieht, daß das Landgericht\nRosemarie Hull nicht als Zeugin vernommen habe,\nkann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Strafkamnmer hat\nnach einem entsprechenden Beweisermittlungsamtrag des\nVerteidigers vergeblich Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort der Zeugin angestellt, gegen die bereits seit\n16.12.1981 ein Haftbefehl besteht und die seither erfolglos zur Festnahme ausgeschrieben ist. Auch die\nBeschwerdeführerin legt nicht dar, wie die Zeugin\ndennoch hätte ausfindig gemacht werden können.\n\nb) Das weitere Vorbringen, der Vorsitzende habe\ndie Vernehmung des - von der als Zeugin vernommenen\nMutter der Angeklagten benannten - Kaufmannes Fe\nangeordnet, eine Vernehmung sei jedoch nicht erfolgt,\nfindet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze;\ndanach wurde die Vernehmung dieses Zeugen weder beantragt noch angeordnet, Im übrigen hatte der Mitangeklagte RelB selbst eingeräumt, bis zu seiner\nVerhaftung - wenn auch nur gelegentlich - Umgang mit\nKokain gehabt zu haben (UA S. 101). Die Vernehmung\nder Eheleute FEB brauchte sich dem Landgericht\ndaher auch dann nicht aufzudrängen, wenn die Mutter\nder Beschwerdeführerin, wie die Revision geltend macht,\nin der Hauptverhandlung die behaupteten Hinweise gegeben\nhätte; aus ihnen ergab sich nicht, Reg habe sich\nin einem Umfang mit Betäubungsmitteln befaßt, daß\ndadurch die Glaubwürdigkeit seiner Aussage in der\nHauptverhandlung in Frage gestellt worden wäre.\n\nc) Dafür, daß im Verlaufe des Prozesses klar\ngeworden sei, der in der Hauptverhandlung als Zuhörer\nanwesende Michel OMEEEEP sei der Hintermann Regie\ngewesen, so daß sich seine Vernehmung aufgedrängt habe,\nfinden sich im Urteil keine Anhaltspunkte; die Behauptung, die Mutter der Beschwerdeführerin habe\ndarüber dem Gericht eine Information zukommen lassen,\ntrifft nach der dienstlichen Erklärung der Berufsrichter der erkennenden Strafkammer nicht zu.\n\nd) Die Beanstandung, das Landgericht hätte\naufklären müssen, wie die Beschwerdeführerin den\nErwerb des Kokains finanziert habe, ist keine in\nzulässiger Form erhobene Aufklärungsrüge, denn es\nwird nicht mitgeteilt, wie die vermißte Aufklärung\nhätte erfolgen sollen. Im Ergebnis das gleiche gilt\nfür den Hinweis der Revision, daß bei der zuständigen\nZollbehörde Nachforschungen über die Kontrolle der\nBeschwerdeführerin bei ihrer Einreise aus Peru hätten\nangestellt werden müssen; es liegt auf der Hand, daß\nirgendwelche zuverlässigen Erkenntnisse zum Schuldvorwurf dadurch nicht hätten gewonnen werden können,\nzumal das Landgericht offen läßt, wer das Kokain über\ndie Grenze gebracht hat (UA S. 13).\n\nII.1. In sachlichrechtlicher Hinsicht 1äßt die\nVerurteilung der Angeklagten MP von HoiiiilP\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n56\n\nInsbesondere hat die Strafkammer ausreichend\nbegründet, aus welchen Erwägungen heraus sie davon\nüberzeugt ist, daß die Beschwerdeführerin die zwei\nBeutel mit je 20 g Kokain, die sie sich von Rein\nhatte geben lassen, nicht verschenken oder selbst verbrauchen wollte (UA S. 108). Auch die weiteren Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung gehen fehl. Das Landgericht\nhat in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt,\naus welchen Gründen es den die Beschwerdeführerin\nbelastenden Aussagen des Mitangeklagten Reg\nfolgt. Im Ergebnis das gleiche gilt für die Würdigung\nder Aussage der Zeugin BE (UA S. 51 ff.).\n\n2. Die Beanstandung des Angeklagten Rai,\ndas Landgericht habe die Vorschrift des § 31 BtnG nF\nunberücksichtigt gelassen, muß gleichfalls erfolglos\nbleiben.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann\ndie Regelung des § 31 BtmG nF nicht mit der zur Tatzeit geltenden und hier anwendbaren Strafbestimmung\ndes § 11 BtmG aF in der Weise kombiniert werden, daß\ndie in § 11 BtmG aF angedrohte Strafe gemäß §§ 31 BtmG\nnF, 49 StGB gemildert wird. Bei der Prüfung, ob die\nalten oder die neuen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes die milderen sind, ist jeweils die alte\nund die neue gesetzliche Regelung in ihrer Gesamtheit\nins Auge zu fassen; danach ergibt sich nach altem Recht\nein Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren\nsechs Monaten Freiheitsstrafe,nach neuem Recht von\nGeldstrafe bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe. Anzuwenden ist sodann das Recht, das im\n\n56\n\nkonkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste\nBeurteilung zuläßt (BGH NStZ 83, 80). Das kann das\nneue Recht in der Regel nur dann sein, wenn sich das\nTatgericht bei der Strafzumessung nicht am Höchstmaß,\nsondern an dem sich aus § 31 BtmG nF in Verbindung mit\n§ 49 Abs. 2 StGB ergebenden Mindestmaß der angedrohten\nStrafe orientiert (BGH, Urteil vom 22.3.1983 - 1 StR\n820/82). Eine Orientierung der Strafe am Mindestmaß\nkam hier jedoch angesichts des Unrechtsgehalts der\n\ndem Angeklagten ReB angelasteten Tat nicht in\nBetracht, so daß das alte Recht die mildere Beurteilung\nermöglicht und daher vom Landgericht zu Recht angewendet\nworden ist, Das umfassende Geständnis des Angeklagten\nist in diesem Rahmen berücksichtigt worden.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-14/1-str-82-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-14/1-str-82-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.770079+00:00"}}