{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-07_1_StR_335_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"1 StR 335/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\ni StR 8 BESCHLUSS\nH. Ä\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalter K ED aus Am, geboren am\nwB. GE 1955 in Dein (CSR), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n85\n\n55\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3 auf dessen Antrag - am 7. Juni\n1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 22. Dezember 1982 im Ausspruch beider\nGesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat aus der Strafe, die es wegen\ndes Betrugs zum Nachteil der Firma WeiiEBB-Möbe1\nverhängt hat (ein Jahr Freiheitsstrafe), und der Strafe,\ndie das Amtsgericht Kaufbeuren am 2. September 1980\nwegen Unterhaltspflichtverletzung gegen den Angeklagten\nfestgesetzt hatte (drei Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung), deshaib eine Gesamtstrafe gebildet,\nweil der Betrug mit der Bestellung der Möbel am 21. August\n41980 vollendet gewesen sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei Bestellung der Möbel war Auslieferung gegen Barzahlung vereinbart worden. In solchem\n\nFall erleidet der Getäuschte regelmäßig beim Vertragsschluß noch keinen Schaden, weil er dessen Eintritt\ndadurch, daß er auf Abwicklung Zug um Zug besteht,\n\nohne weiteres abwenden kann (BGH, Beschluß vom 4.12.1974 -\n2 StR 95/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196; Urteil vom\n25.8.1982 - 3 StR 247/82 - bei Holtz MDR 1985, 90; Beschluß\nvom 2.3.1983 - 3 StR 7/83 Lackner in LK 10. Aufl. § 263\nRdn. 223). Warum im vorliegenden Fall anderes gelten\n\nsoll, machen die Ausführungen des Landgerichts (insbesondere UA S. 13) nicht deutlich. Die Feststellungen\nergeben vielmehr, daß die Tat erst vollendet war, als\n\ndie Möbel gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks ausgeliefert wurden; das war am 20. Oktober 1980.\n\nDamit entfallen die Voraussetzungen zur Bildung\nder erkannten Gesamtstrafe, weil der Betrug erst nach\ndem Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Kaufb>uren vom\n2. September 1980 begangen, jedenfalls vollendet wurde.\nOb im Vertragsabschluß ein versuchter Betrug zu sehen\nist, kann dahinstehen.\n\nDer Angeklagte kann durch die Gesamtstrafenbildung\nim angefochtenen Urteil benachteiligt sein, weil nunmehr\neine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die sich aus der\nStrafe wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Wei -\nWEER-Möbel und den Einzelstrafen zusammensetzt, über\ndie das Landgericht im angefochtenen Urteil als Berufungsinstanz entschieden hat, nämlich wegen Betrugs (ein Jahr\nvier Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit September 1980 bis\nJahresende 1980) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n(neun Monate Freiheitsstrafe, Tatzeit 18. August 1980\nbis 24. Juli 1981).\n\n33\n\nWerden diese drei Strafen zu einer Gesamtstrafe\nzusammengezogen, so ist nicht auszuschließen, daß der\nAngeklagte dadurch besser steht, als dies bei der erfolgten Gesamtstrafenbildung der Fall ist. Bliebe es\nbeim angefochtenen Urteil, so hätte der Angeklagte zwei\nGesamtstrafen von einem Jahr einem Monat und einem Jahr\nacht Monaten zu verbüßen, insgesamt also zwei Jahre neun\nMonate. Diese Zeit könnte sich verkürzen, wenn die gegen\nden Angeklagten verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Strafe\ndes Amtsgerichts Kaufbeuren in Höhe von drei Monaten bestehen bleibt und eine Gesamtstrafe aus den zwei Einzelstrafen wegen Betrugs von einem Jahr vier Monaten und\neinem Jahr sowie der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis von neun Monaten gebildet wird.\n\nDeshalb ist über die Gesamtstrafenbildung neu zu\nentscheiden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen Betrugs\n\nzum Nachteil der Firma WEEENEEEB-Möbel wird von\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.\n\nHerdegen Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/1-str-335-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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