{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-06-07_1_StR_224_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"1 StR 224/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"H\n\nStGB 1975 §§ 15, 211\n\nZum bedingten Tötungsvorsatz","text_plain":"57\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nH\n\nStGB 1975 §§ 15, 211\n\nZum bedingten Tötungsvorsatz\n\nBGH, Beschl. vom 7. Juni 1983 - 1 StR 224/83 - SchwG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 224/83 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus-Dieter Sch EEEB „aus Ki, geboren\nam 0. EEE 1959 in KUH NENNE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n54\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum bedingten\nTötungsvorsatz halten rechtiicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Hr\nnur verletzen wollen, hält die Strafkammer allein wegen\nder \"potentiellen Gefährlichkeit\" eines \"in den Rücken\ndes Opfers geführten Stiches\" für widerlegt. Daß die\nStichwunde \"nur relativ oberflächlich verlaufen\" sei,\nnämlich \"in der Fettschicht oberhalb des Rückenmuskels\",\nweil der Stich \"relativ steil von oben nach unten geführt wurde\", erachtet das Landgericht für unerheblich,\nweil es sich hier \"nicht um ein Verdienst des Angeklagten\",\nsondern um \"den zufälligen Verlauf des Stichkanals’ handele\n(UA S. 8, 13).\n\nDamit unterstellt das Landgericht, was zunächst\nder Prüfung bedurft hätte. Im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, er habe He das Messer \"über\nden Rücken gezogen\" und ihn nur verletzen wollen (UA S. 9),\ndurfte die Strafkammer nicht ohne weiteres davon ausgehen, der \"relativ oberflächliche\" Stichkanal sei \"zufällig\" so verlaufen. Sie hätte sich vielmehr mit der\nmindestens gleich nahe liegenden Möglichkeit befassen\nmüssen, daß der Angeklagte seinem Kontrahenten tatsächlich nur eine oberfiächliche Verletzung beibringen\nwollte. Dies gilt umso mehr, als das Schwurgericht sich\nnicht damit befaßt, aus welchem Beweggrund der erheblich\nminderbegabte und betrunkene (BAK 2,4%0) Angeklagte.\nüberhaupt den Stich führte. Seine Einlassung, er habe\nverhindern wollen, daß Hauser seine Pistole hole, hält\ndie Kammer für widerlegt, weil HB weder eine Pistole\nbesaß noch dem Angeklagten gegenüber von einer Pistole\ngesprochen hatte. Welches Motiv sonst vorlag, bleibt\nunerörtert. Deshalb versagt auch die - beim bedingten\nVorsatz sonst häufig vorkommende - Argumentation, der\nAngeklagte habe an der Verfolgung eines erstrebten\nZijeles um jeden Preis, auch um den des tödlichen Erfolges, festgehalten (BCHSt 7, 363, 369; Urteil vom\n21.5.1980 - 2 StR 210/80).\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Frage, ob bedingter Tötungsvorsatz\nvorliegt, sorgfältiger Prüfung bedarf, (BGH, Beschluß\nvom 21. 4, 1983 - h StR 154/83; DRiZ 1983, 18% und 1981,\n103; Urteil vom 21. 12. 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz\n\nMDR 1977, 458; Urteil vom 26.10.1976 - 1 StR 4LOL/T6 -\nbei Holtz MDR 1977, 105; Urteil vom 11.7.1972 - 1 StR\n186/72 - bei Holtz aa0). Daß eine Handlung \"generell\ngeeignet\" ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen,\nmacht eine solche Prüfung nicht entbehrlich.\n\nDer Senat als Revisicnsgericht kann die nach der\nTat erfolgte Äußerung des Angeklagten, er habe Has\n\"abgestochen\" (UA S. 8), nicht dahin würdigen, hieraus\nergebe sich die - vorherige - Billigung des tödlichen\nErfolgs, zumal der Angeklagte sich dahin einläßt, er\nhabe \"gestochen\" gesagt, und das Schwurgericht sich\nhiermit nicht weiter befaßt.\n\nDas Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\nSollte die neue Verhandlung wiederum bedingten Tötungsvorsatz ergeben, wäre der Frage eines etwaigen Rücktritts mehr Beachtung zu schenken als bisher. Das\nSchwurgericht geht ohne weitere Erörterung von beendeten\nVersuch aus. Das erweckt Bedenken, weil einerseits ein\nTatplan des Angeklagten nicht festgestellt ist, andererseits nicht erörtert wird, welche Vorstellungen der\nAngeklagte hatte, als er von seinem Opfer abließ (vel.\nBGHSt 22, 330, 333; 31, 170; Beschluß vom 23.6.1981 -\n\n1 StR 283/81; Beschluß vom 17.12.1982 - 2 StR 716/82;\nBeschluß vom 12.1.1983 - 2 StR 808/82).\n\n54\n\nWeil die Sachbeschwerde durchgreift, kommt es\nauf die Verfahrensrügen nicht an.\n\nHerdegen Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/1-str-224-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/1-str-224-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.348666+00:00"}}