{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-31_1_StR_277_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-31","aktenzeichen":"1 StR 277/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 277/83 URTEIL\n\nualf\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Giovanni Sch EEE aus StB, zeboren\nam &. EEE 19.6 in MEB/Kreis Sci SE /\nItalien),zur Zeit in Haft,\n\nden Mechaniker Ivica _P\ngeboren am @. EEE\nzur Zeit in Haft,\n\nden Gastwirt Alexandros Z eEENEEEEEEEEE> , ohne festen\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am\nKumlm /Krcis DEE (Cr aiEED) ,\n\nGENE zus NAD,\n1960 in Kris (U iii) ,\n\n>. 1957 in\n\nzur Zeit in Haft,\n\nden Taxifahrer Dragan C EEE aus C GEM\n\na® MaWB, geboren am EB. WEB 195. in Ban (Ju) ,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\n53\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ME bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB zus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schü,\nRechtsanwalt m aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten ZEN,\nJustizangestellte NENNE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I von\n26. Oktober 1982, soweit es die Angeklagten\nSchiie, Pe und ZU betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über\ndie wegen Nötigung verhängten Einzelstrafen und\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen\naufgehoben,\n\n33\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen,\n\n4, Soweit das Rechtsmittel den Angeklagten\nCOEEEEEB betrifft, werden die Kosten der\nRevision und die durch das Rechtsmittel\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse auferlegt.\n\nDie weitere Entscheidung über die Kosten\ndes Rechtsmittels bleibt dem Landgericht\nvorbehalten,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt unter anderem wegen\n(vollendeter) Nötigung 1. den Angeklagten Schiie (Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, 2, den\nAngeklagten PM (Einsatzstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund vier Monaten und 3. den Angeklagten ZB (Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten sowie\nwegen versuchter Nötigung 4. den Angeklagten Dragan CHEEEEEEED\nzur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Ver-\n\nurteilung wegen (vollendeter bzw. versuchter) Nötigung\nbeschränkt, beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß das\nLandgericht die Angeklagten nicht wegen (gemeinschaftlich\nbegangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung\nverurteilt hat und daß die Frage, ob ein besonders schwerer\nFall im Sinne des § 240 Abs, 1 StGB vorliegt, nicht erörtert worden ist. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt insoweit vertreten wird, als das Landgericht bei\nden Angeklagten Sche, Pe und E das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Nötigung nicht\ngeprüft hat, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Bei sämtlichen Angeklagten läßt der Schuldspruch\nunter dem Gesichtspunkt der Nötigung keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Anklagebehörde hat den Vorwurf erhoben, der\njugoslawische Staatsangehörige Rade CB, ein Bruder\ndes Angeklagten Dragan CB, habe - fortgesetzt\nhandelnd - versucht, durch Androhung und Durchführung\nvon Gewaltmaßnahmen die Inhaber eines illegalen Spielclubs in Me, KallililBstraße @ zu nötigen, ihm ab\n1. Juni 1982 als \"Schutzgelder\" 20 % der monatlichen\nSpieleinnahmen zu zahlen; diese erpresserische Absicht\nhätten die Angeklagten bei ihrem gewaltsamen Vorgehen\n(Dragan CE in der Nacht vom 23. zum 24. Juni 1982\nsowie in der Nacht vom 26. zum 27. Juni 1982; Schi,\nPe und ZB in der Nacht vom 27. zum 28. Juni\n1982) gekannt und sich zu eigen gemacht. Das Landgericht\nhält indessen nicht für erwiesen, daß die Angeklagten\nin diesen Erpressungsplan von Rade CB \"eingeweiht\"\nwaren,\n\n1. Zu rechtlichen Bedenken könnte zwar die im\nUrteil gebrauchte Wendung Anlaß geben, in der Hauptverhandlung hätten sich \"keine zwingenden\" Hinweise\ndarauf ergeben, daß einer der Angeklagten wußte \"oder\nden Schluß ziehen mußte\", daß der Hauptbeteiligte durch\ndie Aktionen gegen die Inhaber des Spielcasinos sich\nzu Unrecht bereichern wollte (UA S. 46). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß\nder Tatrichter der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung\nkeinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat: Den\nAngeklagten konnte \"nicht mit der erforderlichen Sicherheit\" nachgewiesen werden, daß sie die Erpressungspläne\nvon Rade CE kannten oder mit ihnen rechneten\n(UA S. 12); dafür, daß die Angeklagten wußten, daß\ndieser mit ihrer Hilfe Geld erpressen wollte, fanden\nsich keine \"klaren Beweise\" (UA S. 46).\n\n2. Soweit die Angeklagten Sce, Pe und\nZUBE nicht wegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung verurteilt worden sind, enthalten die Urteilsgründe entgegen der Behauptung der Revision keinen Wider-\n\nspruch,\n\nAllerdings legt das Landgericht auf UA S. 35/36 dar,\ndaß die Angeklagten auf Grund eines vorher im einzelnen\nbesprochenen und beschlossenen Plans, der auch die Verwendung der Schußwaffe miteinschloß, handelten und daß\nsie bei der Tatausführung \"wußten, aus welchen Gründen\n(s.o.) Rade Cab in das Haus eindringen wollte (siehe\nhierzu auch unten S, 46 ff.)\". Hierzu verweist die Anklagebehörde darauf, daß auf UA S. 17 im Zusammenhang mit der\nin der Nacht vom 27. zum 28, Juni 1982 begangenen Tat von\n\nden \"erpresserischen Absichten des Rade Cm\"\n\ndie Rede ist, Insoweit wird die Revision aber dem\nUrteilsinhalt nicht gerecht, Denn an der angeführten\nStelle hat das Landgericht gerade festgestellt, daß\n\"nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt\"\nwerden konnte, ob zuvor über erpresserische Absichten\nvon Rade CEEER \"nähere Gespräche\" geführt wurden.\n\nZudem übersieht die Revision den Zusammenhang, in\ndem jene Ausführungen (UA S. 36 oben) stehen: Unter III\n2 b aa der Urteilsgründe (insbesondere auf UA S. 33 unten)\ngibt das Landgericht seine Überzeugung wieder, daß die\ndrei Angeklagten nicht etwa davon ausgingen, daß Rade\nCE \"nur zum Zwecke des Spielens\" in den Spielclub\neindringen wollte, sondern daß sie \"jedenfalls\" wußten,\ndaß dieser beschlossen hatte, \"sich\" für das frühere Verhalten der Betreiber, die angeblich ihm und anderen\nJugoslawen den Zutritt zum Spielclub verwehrten (UA S. 17/18),\n\"zu rächen\", und daß er \"zu diesem Zweck\" auch von der\nmitgeführten Pistole Gebrauch machen wollte (UA S. 34 oben).\nDamit ist Bezug genommen auf einen Rachefeldzug, den\nRade CB nach Vorstellung der Angeklagten bezweckte.\nDie Urteilsgründe enthalten aber nirgends die Feststellung, dieser habe gegenüber den drei Angeklagten\nzum Ausdruck gebracht, er mache bei seiner Aktion eine -\nrechtlich nicht bestehende - Geldforderung geltend,\n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht es mit\nden vorangegangenen Urteilsausführungen in Einklang,\nwenn das Landgericht auf UA S. 47 darlegt, den Angeklagten Sch, PeiEEB und ZU könne nicht\nnachgewiesen werden, \"daß sie wußten, daß Rade Caiiis\n\nauch noch am 27./28.6.1982 von den Clubinhabern Geld\nerpressen wollte\", Selbst wenn - was in den Urteilsgründen offen bleibt - Rade CB noch zu diesen\nZeitpunkt in erpresserischer Absicht handelte, schließt\ndies nicht die Annahme aus, es sei nicht erweislich,\ndaß die drei Anzeklagten diese - nur für möglich gehaltene - Absicht kannten,\n\nAuch sonst sind die Beanstandungen der Revision\nunbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts\n(UA S. 13/14) hatte Rade CB zuletzt am 19. Juni\n1982 von den Betreibern des Spielclubs verlangt, ihn\nmonatlich 20 % der Spieleinnahmen abzuliefern. Daraus\nergibt sich lediglich, und hiervon geht das Urteil aus,\ndaß er ursprünglich die Inhaber erpressen wollte. Mit\ndieser Feststellung verträgt sich die weitere Darlegung\ndes Landgerichts, es sei nicht einmal ausschließbar,\ndaß Rade CB am 28. Juni 1982 - mithin neun Tage\nspäter - selbst nicht mehr erpressen wollte (UA S. 47/\n48). Hierfür spricht, daß dieser am Tage vor der erneuten\nTat gegenüber dem Zeugen SB telefonisch erklärte,\njetzt wolle er \"keine Prozente mehr\", jetzt mache er\nsie (die Inhaber des Spielclubs) \"kaputt\" (UA S. 16\nunten).\n\nMit ihrem Vorbringen, daß die in der Nacht vom\n27. zum 28. Juni 1982 ergriffenen Gewaltmaßnahmen \"der\nRealisierung\" der vorher geltend gemachten Geldforderung\ndienen sollten, entfernt sich die Revision in unzulässiger\nWeise von den tatrichterlichen Feststellungen.\n\n32\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten Dragan Cem\nhat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß er bei beiden Akten der versuchten Nötigung,\nan denen er von den Angeklagten allein beteiligt war,\n\"möglicherweise glaubte\", sein Bruder wolle sich den\nZutritt zum Lokal \"nur deshalb\" gewaltsam verschaffen,\nweil er sich an den Betreibern dafür rächen wollte, daß\nsie ihm als einem Jugoslawen den Eintritt verwehrt hatten\n(UA S, 46/L7). Insoweit erhebt auch die Revision keine\nnäheren Einwendungen.\n\nII. Hingegen begegnet der Strafausspruch bei den\nAngeklagten Schie, PeEEEEEB und ZU Aurchgreifenden\nBedenken, Insoweit haben die wegen Nötigung verhängten\nEinzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafen keinen\nBestand,\n\nEnthält eine Vorschrift - wie dies bei § 240 Abs, 1\nStGB der Fall ist - außer dem Normalstrafrahmen einen\nSonderstrafrahmen für besonders schwere (oder für minder\nschwere) Fälle, so ist der Tatrichter grundsätzlich gehalten, zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem\nStrafrahmen er im Einzelfall ausgeht. Das Gericht muß\ndie Straftat entsprechend ihrem Gewicht in die Wertskala\neines bestimmten Strafrahmens einstellen. Erst danach\nhat es - innerhalb des so festgelegten Strafrahmens -\ndie Strafzumessung im engeren Sinne vorzunehmen (Hürxthal\nin KK § 267 Rdn. 30; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46\nRdn. 119; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79;\nvgl. ferner Beschl,. vom 3. Juni 1981 - 5 StR 171/81).\n\n533\n\nDas Landgericht legt nicht dar, ob es bei der\nAhndung der vollendeten Nötigung, die den Angeklagten\nSch@ie, Pe und ZU zur Last fällt, den\nNormalstrafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder Geldstrafe) oder den verschärften Strafrahmen\n(Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren)\nzugrunde gelegt hat. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nIm Falle der Angeklagten Sche, PeiEEEEB und\nZEEEEEEEB erforderten die getroffenen Feststellungen\ndie Erörterung, ob ein besonders schwerer Fall der\nNötigung vorliegt und der dafür vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist. Ein besonders schwerer Fall\nist gegeben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller\nUmstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom\nGesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten\nFälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, daß die\nAnwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint (BVerfGE 45, 363, 372; BGHSt 5, 124, 130; 28,\n318, 319; BGH NStZ 1981, 391; vgl. auch NStZ 1983, 72).\n\nHier legten mehrere Umstände die Annahme eines\n\nbesonders schweren Falles nahe: Der Rachefeldzug, an\n\ndem sich die Angeklagten Schie, Pe und zZ EEE\nbeteiligten, erfolgte zur Nachtzeit; sie gingen mit\nvereinten Kräften vor; es war beabsichtigt, \"mit Gewalt\"\nund durch Drohungen \"mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\nund Leben der im Club anwesenden Personen\" in das Haus\neinzudringen (UA S. 18); bei der geplanten Strafaktion\nsollten erhebliche Sachschäden angerichtet und eventuell\nsogar Menschen verletzt werden; die Angeklagten drückten\ndie Haustür so heftig auf, daß der Türsteher zur Keller-\n\n- 10 -\n\ntreppe herabgeschleudert wurde; die Art der Tatausführung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) war vor\nallem dadurch gekennzeichnet, daß entsprechend dem\ngemeinsamen Tatplan der Hauptbeteiligte Rade Cab\neine geladene Pistole bei sich führte und zu Zwecken\nder Nötigung auch einsetzte (UA S. 18, 21). Das Landgericht bewertet daher die gemeinschaftlich begangene\nNötigung unter Benutzung einer Schußwaffe als \"äußerst\nmassiv\" (UA S. 51, 55 und 53).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht\nhöhere Strafen verhängt hätte, wenn es eine Gesamtwürdigung dieser Umstände unter dem Aspekt eines besonders\nschweren Falles vorgenommen hätte und von dem verschärften\nStrafrahmen, den § 240 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB eröffnet, ausgegangen wäre,\n\nIII. Im Falle des Angeklagten Dragaen CB lagen\ndagegen keine Umstände vor, welche die Prüfung eines\nbesonders schweren Falles der versuchten Nötigung erforderten. Diese Tat, bei der keine Waffe Verwendung\nfand, war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht\nvon außergewöhnlicher Intensität.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte zusammen mit\nseinem Bruder beim ersten Mal mit mindestens sechs\nund beim zweiten Mal mit etwa fünf weiteren Personen\nversuchte, den Zutritt zum Spielclub zu erzwingen, war\nentgegen der Ansicht der Revision nicht von derart\ngroßem Gewicht, daß der Tatrichter zur Annahme eines\nbesonders schweren Falles gedrängt gewesen wäre.\n\n- 11 -\n\nDaß die Beteiligten in beiden Einzelfällen die\nweitere Tatausführung unfreiwillig aufgaben, schloß\nzwar strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 StGB aus,\nwar jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht\ngeeignet, die Annahme eines besonders schweren Falles\nzu begründen.\n\n\"Straferschwerend\" hat das Landgericht erwogen,\ndaß der Angeklagte Dragan CME \"eine fortgesetzte\nHandlung in zwei Teilakten\" begangen hat (UA S. 5h),\nAuf der anderen Seite hält es ihm zugute, daß er nicht\nvorbestraft ist.\n\nInfolgedessen kann nicht als rechtsfehlerhaft\nbeanstandet werden, daß das Landgericht (UA S. 54)\noffensichtlich vom Normalstrafrahmen ausgegangen ist\nund von der durch § 23 Abs. 2 StGB eröffneten Möglichkeit, die Strafe diesem gemäß § 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen zu entnehmen, Gebrauch gemacht\nhat (vgl. hierzu BGHSt 16, 351, 352/353; 17, 266/267).\nDie Verhängung einer (durch Anrechnung der erlittenen\nUntersuchungshaft als verbüßt anzusehenden) Geldstrafe\nvon 90 Tagessätzen zu je 30 DM 1äßt keinen Ermessensfehler erkennen.\n\n- 12 -\n\nIV. Die Einziehungsanordnungen und die Verhängung\neiner Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\ngegen den Angeklagten Sch® werden von der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils nicht berührt und\nbleiben deshalb aufrechterhalten.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-31/1-str-277-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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