{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-19_1_StR_90_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-19","aktenzeichen":"1 StR 90/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_90/83 BESCHLUSS\nA.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Rudolf K HE aus NEE,\ngeboren am. EB 1919 in Re, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 19. Mai 1983 gemäß § 349\n\nAbs. 2,\n\n1.\n\n3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Oktober 1982 mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Strafvereitelung (Fall I B der Urteilsgründe) und wegen Diebstahls (Fall\nI C der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Entziehung der\nFahrerlaubnis.\n\nHinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung wird das Verfahren eingestellt,\n\nDie insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nSoweit das Verfahren nicht eingestellt\nworden ist, wird die Sache im Umfang der\nAufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4\n\nLT\n- 3. Sf\n\n4, Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit die Revision des Angeklagten der\n\nVerurteilung wegen Hehlerei (Fall I A der Urteilsgründe ; Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nFreiheitsstrafe) gilt, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2. Indessen muß das Verfahren eingestellt werden,\n\nsoweit dem Angeklagten Strafvereitelung (Fall I B\nder Urteilsgründe) zur Last gelegt worden ist.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nausgeführt:\n\n\"Das dem Vorwurf der Strafvereitelung\nzu Grunde liegende Verhalten des Angeklagten hat sich in der Zeit zwischen\ndem 3. Dezember 1976 und dem 28. Dezember 1976 abgespielt. Es führte zu\nder staatsanwaltschaftlichen Verfügung\nvom 14. Februar 1977, mit der das Verfahren wegen Diebstahls zum Nachteil\nder Firma Foto-FB ir (iin\neingestellt worden ist, weil die\nTäter nicht ermittelt werden konnten\n(vgl. die von der StA Nürnberg-Fürth\nam 27. April 1983 nachgesandten und\nzu den Sachakten genommenen beglaubigten\n\ndung\n\n-L-\n\nAbschriften aus den Akten 14 Js 1123/77).\nDie als Strafvereitelung bewertete Handlung des Angeklagten ist erst durch die\nAussage des Zeugen Rob im vorliegenden Verfahren vom 15. Juni 1982 bekannt\ngeworden. Zu diesem Zeitpunkt war bereits\ngemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafverfolgungsverjährung eingetreten.\"\n\nInsoweit folgt die Kosten- und Auslagenentscheiaus § 467 Abs. 1 StPO.\n\n3. Auch die Verurteilung wegen Diebstahls (Fall I C\n\nder Urteilsgründe) hat keinen Bestand, weil die vom Ange-\n\nklagten erhobene Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen mit-\n\ntäterschaftlich begangenen Diebstahls findet\nin den Urteilsfeststellungen keine hinreichende\n\nStütze. Danach war der Angeklagte \"für\" anderweitig verfolgte Täter als Fahrer zu umfangreichen Diebestouren tätig. Es \"war eine\nArbeitsteilung in der Weise vereinbart, daß\n\nder Angeklagte als Fahrer und als Transporteur der Diebesbeute tätig war, während diese\n(die anderweitig Verfolgten) Diebstähle ausübten und die Diebesbeute jeweils zum Fahrzeug\nbrachten. Der Angeklagte erhielt dafür je Fahrt\n100,-- DM in bar plus Spesen für Benzingeld u.a.\nStatt Bargeld erhielt er wiederholt auch im\nGegenwert Ware aus der Diebesbeute zum halben\nLadenverkaufspreis. Dabei äußerte er häufig\nvor Beginn der Diebestouren, welche Gegenstände\ner erhalten wolle\" (UA S. 4, 5).\n\nIn\n\n-5-\n\nDiese Feststellungen reichen für die Annahme\nmittäterschaftlichen Handelns nicht aus, Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter\nmit seinem Beitrag nicht nur fremdes Tun fördern\nwill, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß\ner seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des\nanderen oder umgekehrt die Tätigkeit des anderen\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.\n\nOb ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur\n\nTat haben will, ist nach den gesamten Umständen,\ndie von der Vorstellung des Täters erfaßt werden,\nin wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche\nAnhaltspunkte können gefunden werden im Grad des\neigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang\n\nder Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder\nwenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß\nDurchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom\nWillen des Angeklagten abhängen.\n\nDemgegenüber hat das Landgericht lediglich auf\ndas Entgeltinteresse des Angeklagten für seine Dienstleistungen und seine Aufwendungen abgestellt, das\naber für sich gesehen eher für Hilfestellung als\nfür Mitbestimmung bei der Begehung der Straftaten\nspricht. Für ein nur so geartetes Interesse spricht\nauch, daß es nach Meinung der Strafkammer dem Angeklagten u.a. darauf ankam, unter Ausschaltung des\nRisikos bezüglich der Höhe der Beute wenigstens\ndas Fixum von 100,-- DM plus Spesen zu bekommen\n(UA S. 8). Gerade dieses Lohn- und Speseninteresse\ndes Angeklagten ohne Rücksicht auf den Erfolg der\nDiebestaten läßt ein distanzierteres Verhältnis.zu\n\n-6 -\n\nden Diebstählen erkennen als es üblicherweise der\nTäter solcher Straftaten hat. Auch fehlen jegliche\nHinweise darauf, welchen Einfluß der Angeklagte\nauf die Planung, Vorbereitung und Durchführung\n\nder Taten hatte.\"\n\nDem tritt der Senat bei (vgl. BGH NJW 1979,\n1259/1260; Urteile vom 17. Januar 1978 - 1 StR\n714/77 -, vom 25. April 1978 - 1 StR 78/78 - und\nvom 6. Mai 1980 - 1 StR 103/80 - sowie Beschl.\nvom 26. Juni 1980 - 1 StR 290/80). Daher ist die\nFrage der Beteiligung erneut zu prüfen.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath . Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-19/1-str-90-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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