{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-19_1_StR_640_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-19","aktenzeichen":"1 StR 640/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 640/82 BESCHLUSS\nAS:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Bau- und Kunstschlosser Walter H EP aus\nME, dort geboren am EB. EEE 1955, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes u.a,\n\n50\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu Ziff. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n19. Mai 1983 gemäß § 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n19. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Mordes, rechtlich zusammentreffend mit versuchter schwerer Brandstiftung und Raub verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung verurteilt worden ist, hat die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Auf die Ausführungen in\nder Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 2. März\n1983 wird verwiesen,\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung wegen Mordes,\nrechtlich zusammentreffend mit versuchter schwerer\nBrandstiftung und Raub, der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu\nersehen, daß das Landgericht annahm, der Angeklagte\nhabe aus Habgier getötet, und daß es seine Annahme\ndarauf stützte, H@MEB habe sich in Geldschwierigkeiten\nbefunden, Geld und Schmuckstücke, von deren Vorhandensein er während seiner Anwesenheit in der Wohnung des\nTienelt erfahren habe, seien nach der - von ihm eingeräumten -— Tötung des Tienelt nicht mehr da gewesen und\nkönnten auch nicht von einem anderen Täter weggenommen\nworden sein; die Einlassung des Angeklagten, es sei\nwegen einer überraschenden homosexuellen Zudringlichkeit des Tatopfers zu der tödlich verlaufenden Auseinandersetzung gekommen, sei widerlegt, weil sich Hi»\nvon TEE bereits im Stachus - Untergrund als Strich-Junge habe anheuern lassen.\n\nDiese Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht.\nDas Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die\nÜberzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden,\nauch soweit es sich nur um mögliche Schlußfolgerungen\ntatsächlicher Art handelt (BGHSt 10, 208, 209; 25, 365,\n367; BGH NJW 1967, 359, 360; MDR 1980, 948, 949). Doch\nhat sich der Tatrichter, wenn mehrere Möglichkeiten\ngleichermaßen in Betracht kommen, auch mit den Möglichkeiten auseinanderzusetzen, die nach Sachlage mit den\nfestgestellten Beweistatsachen nicht weniger gut zu vereinbaren sind als die von ihm für erwiesen erachtete\n\nSL\n\nMöglichkeit (BGHSt 25, 365, 367; BGH, Urt. v. 30. November\n1976 - 1 StR 394/76 - bei Holtz MDR 1977, 284; BGH, Urt,v.\n1, Dezember 1981 - 1 StR 499/81). Eine Beweiswürdigung,\ndie diesen Grundsatz nicht beachtet, muß als rechtsfehlerhaft beanstandet werden (BGHSt 16, 208, 212; 12,\n311, 316).\n\nNach dem Tatgeschehen und den vom Tatgericht als\nindiziell angesehenen Umständen kann der Angeklagte\nzwar aus Habgier getötet haben. Nichts spricht aber\nandererseits dagegen, daß er den Wegnahmevorsatz erst\nnach der Tötung TEEEB faßte. Die bisherigen Feststellungen gestatten nicht den Schluß, daß die erste\nMöglichkeit - Tötung aus Habgier - wahrscheinlicher\nist, zumal nach kriminologischen Erfahrungen auch in\nFällen vereinbarter homosexueller Partnerschaft die\n\"falsche Gebärde\" unmittelbar zur Tötung des Partners\nführen kann (vgl. Staak, Zeitschrift für Rechtsmedizin\n1972, 39, 45). Mit dieser Möglichkeit hätte sich das\nLandgericht hier schon deshalb auseinandersetzen müssen,\nweil es - mit einer freilich wenig tragfähigen Begründung -\nangenommen hat, schon vor dem Eintreffen des Zeugen\nKEREEB habe es Streit um Geld, womit nach Sachlage\nnur die Entlohnung des Angeklagten gemeint sein kann,\ngegeben (UA S. 81, 82). Ein solcher Streit, später\nfortgesetzt, kann zur Tötung des Tienelt geführt haben,\nohne daß der Angeklagte dabei bereits den Vorsatz der\nBeraubung hätte gefaßt haben müssen. Dem steht nicht\nentgegen, daß der Angeklagte nach der Tötung seines\nPartners Geld und Schmuckstücke mitgenommen hat; es\n\nkommt erfahrungsgemäß durchaus vor, daß in solchen\nFällen der Wegnahmevorsatz erst nach der Tötungshandlung gefaßt wird (vgl. von Hentig Kriminalistik\n1960, 342, 343).\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-19/1-str-640-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-19/1-str-640-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.623837+00:00"}}