{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-17_1_StR_160_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-17","aktenzeichen":"1 StR 160/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 160/83 BESCHLUSS\n1Ys\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Z EEE aus Di, geboren am\n@. EEE 1957 in Er, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nGL\n\n.2- 104\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3) auf dessen Antrag - am 17. Mai 1983\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n28. Oktober 1982 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat der als Zeugin geladenen und\nerschienenen Frau FEB als Verlobter des Angeklagten\n‚ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt und die Entscheidung wie folgt begründet:\n\n\"Ein ernsthaftes Eheversprechen ist glaubhaft\ngemacht. Die noch bestehende Ehe des Angeklagten steht dem in Anbetracht der schon längeren\nTrennung der Eheleute ZB und des Scheidungsverfahrens nicht entgegen.\"\n\nFrau Fischer hat daraufhin das Zeugnis verweigert.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß\nder seit 1978 verheiratete Angeklagte am 7. Juli 1981\neine längere Freiheitsstrafe verbüßt hatte, seither\nvon seiner Ehefrau (und der am 17. August 1978 geborenen Tochter) getrennt lebt und derzeit das Scheidungsverfahren betreibt. Nach Scheidung der Ehe beabsichtigt er Frau FEB zu heiraten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich Frau FEIIEB als mit dem\nAngeklagten verlobt. Im Juli 1981 hätten sie sich\nein festes und ernsthaftes Eheversprechen gegeben und\nseit Oktober 1981 zusammengelebt. Der Angeklagte bestätigte, daß Frau FEB ein Eheversprechen von ihm\nhabe. Aus den Akten ist zu ersehen, daß Frau Fe»\nbei einer polizeilichen Vernehmung am 30. Oktober 1981\nsich als Freundin des Angeklagten, mit dem sie zusamnmenwohne, bezeichnete, und daß die Niederschrift über eine\nrichterliche Vernehmung vom 6. November 1981 den Vermerk \"nicht verlobt\" enthält.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe Frau FEB zu\nUnrecht als Verlobte des Angeklagten angesehen, greift\ndurch. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach\ngrundsätzlich ein Verlöbnis im Sinne von § 52 Abs. 1\nNr. 1 StPO dann nicht besteht, wenn einer der Partner\nverheiratet ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 -\n\n1 StR 283/59; BGH VRS 36, 20; BGH, Urteil vom\n\n19. August 1975 - 1 StR 383/75; Urteil vom 6. Novenber 1979 - 1 StR 546/79). Ob von diesem Grundsatz bei\nVorliegen besonderer Umstände Ausnahmen in Frage\n\nkommen (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79;\n\nvgl. auch BayObLG NJW 1983, 831 sowie - jeweils zu\n\n§ 52 StPO - Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Rdn. 8;\nPelchen in KK, Rdn. 8; Paulus in KMR, 7. Aufl. Rdn. 9;\nEb. Schmidt, Lehrkommentar Rdn. 12; Wacke in Münchner\nKommentar zum BGB, § 1297 Rdn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche besonderen Umstände\nnicht aufgezeigt sind. Die \"schon längere Trennung\"\nder Ehegatten bestand seit Juli 1981, Hauptverhandlung\nwar am 28. Oktober 1982. Worauf der Angeklagte sein\nScheidungsbegehren stützte, wie sich seine Ehefrau\ndazu verhielt, in welchem Stadium das Scheidungsverfahren sich befand, wird nicht mitgeteilt. Die dem\nSenat bekannten Tatsachen lassen jedenfalls den Schluß\nauf ein rechtswirksames Verlöbnis nicht zu.\n\nNach den Umständen des Falles kann ausgeschlossen\nwerden, daß Frau FOEEEEB Aussage als Zeugin den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte. Nicht\ngänzlich von der Hand zu weisen ist dagegen, daß ihre\nAussage sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.\nDeshalb - sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich -\nhebt der Senat das Urteil nur insoweit auf. Bei der\nneuen Verhandlung werden, falls wiederum die Frage eines\nbestehenden Verlöbnisses zu prüfen ist, die einander\nwidersprechenden Äußerungen von Frau FB im Okto-\n\nber/November 1981 einerseits, in der Hauptverhandlung\nandererseits zu würdigen sein.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/1-str-160-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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