{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-10_1_StR_98_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-10","aktenzeichen":"1 StR 98/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kl\nStGB 1975 88 148 Abs. 1, 265\nWird durch Wertzeichenfälschung zugleich der Tatbestand\n\n' des Betrugs verwirklicht, liegt Tateinhelt, nicht Gesetzes-\n\neinheit vor.\n\n. BGH, Urt, v. 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83 - LG München I","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nKl\nStGB 1975 88 148 Abs. 1, 265\nWird durch Wertzeichenfälschung zugleich der Tatbestand\n\n' des Betrugs verwirklicht, liegt Tateinhelt, nicht Gesetzes-\n\neinheit vor.\n\n. BGH, Urt, v. 10. Mai 1983 - 1 StR 98/83 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_98/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4, den Kaufmann Paul Friedrich FE ee — aus\nVOR, geboren am @. EB 19 7 in MB,\n\n>, den Betriebsleiter Wilhelm Johann G u\naus MEER, geboren amp. m 1928 in Rep / Kreis\nTEE,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Wertzeichenfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus EEE»\n\nals Verteidiger des Angeklagten Legip,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n5. Oktober 1982\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß beide\nAngeklagte je eines fortgesetzten Betrugs\nin Tateinheit mit fortgesetzter Wertzeichenfälschung (§§ 148 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 263,\n25 Abs. 2, 52 StGB) schuldig sind,\n\n- 3 -\n\n>, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer haben\ndie Angeklagten gemeinschaftlich in der Zeit von\nEnde Oktober 1980 bis zum 6. Juli 1981 mit einer nicht\nangemeldeten Freistempelmaschine ohne Entrichtung von\nGebühren Postsendungen mit Wertzeichenstempelungen in\neinem Gesamtwert von mindestens 770.000 DM versehen und\nauf diese Weise erreicht, daß die Bundespost Sendungen\nim Gebührenwert von mindestens 750.000 DM ohne Entgelt\nbeförderte. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen\nfortgesetzter gemeinschaftlicher Wertzeichenfälschung\nnach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Einen Schuldspruch wegen des \"tatbestandsmäßig ebenfalls verwirklichten\" Betrugs zum Nachteil\nder Deutschen Bundespost hat die Strafkammer nicht für\nmöglich gehalten, weil § 265 StGB \"von 8 148 Abs. 1\nNr. 3 StGB als dem spezielleren Tatbestand in Gesetzeskonkurrenz verdrängt\" werde. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf\ndie Sachrüge gestützten Revision; sie erstrebt eine\nVerurteilung auch wegen Betrugs.\n\nU\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Frage, ob § 263 StGB hinter § 148 Abs. 1 StGB\nals dem spezielleren Gesetz zurücktritt, ist umstritten.\nSie wird im Schrifttum überwiegend verneint (Herdegen in\nLK 10. Aufl. §§ 148 Rdn. 16; Stree in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 148 Rdn. 26; Lackner, StGB 14, Aufl.\n§ 148 Anm. 5; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 148 Rdn. 5);\nvereinzelt wird jedoch angenommen, § 148 Abs. 1 StGB\ngehe insgesamt (Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 148\nRdn. 10) oder doch in den in Nr, 3 beschriebenen Begehungsformen (Rudolphi in SK 3. Aufl. § 148 Rdn. 11;\nebenso Stein/Onusseit JuS 1980, 104) dem § 265 StGB vor.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage\nnach Inkrafttrten des jetzigen § 148 StGB noch nicht\nnäher Stellung genommen. Nach Auffassung des Sentas\nkönnen sämtliche in § 148 Abs. 1 StGB umschriebenen\nTathandlungen rechtlich mit Betrug zusammentreffen;\nkeine steht zu § 263 StGB im Verhältnis der Gesetzeseinheit.\n\n141, Gesetzeseinheit liegt nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren\ndem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 25, 373; BGH NW 1963,\n1413). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet,\nund die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz\naufstellt (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15). Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, So\n\nib\n\ndoch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung\ndes anderen Tatbestands sein (RGSt 60, 117, 122 m.w.N.;\nBGHSt 11, 15, 17; 25, 373).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen\n§ 148 Abs. 1 StGB und § 263 StGB nicht erfüllt.\n\n2. Schutzobjekt des § 148 Abs. 1 StGB ist das\nInteresse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit amtlichen Wertzeichen\n(Stree aaO Rdn. 1; Rudolphi aaO Rdn. 1; Lackner aaO\nRan. 1; Dffher/Tröndle aa0 Rdn. 1), nicht das Vermögen.\n\nDie Vorschrift ist bei der Zusammenfassung der\nfrüher über mehrere Gesetze verstreuten einschlägigen\nStraftatbestände (§ 275 StGB aF; § 399 AbgO aF; § 1432\nRVO aF; § 154 AngVersG aF) eng dem Aufbau der Geldfälschungsdelikte (§§ 146, 147 StGB nF) angenähert\nund aus dem Abschnitt über die Urkundendelikte in den\nachten Abschnitt des Besonderen Teils übernommen worden\n(BTDrucks. 7/550 S. 225 f., 228; 7/1261 S. 15). Eine\nunterschiedliche Behandlung der §§ 146, 147 und des § 148\nAbs. 1 StGB in ihrem Verhältnis zu § 263 StGB, wie sie bei\nDreher/Tröndle (aa0 § 146 Rdn. 12, § 147 Ran. 6, § 148\nRdn. 10) vertreten wird, 1äßt sich mit dem in dieser\nNeuordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht vereinbaren.\n\nFür die Geldfälschungsdelikte ist in der Rechtsprechung die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens mit Betrug stets bejaht worden (RGSt 60, 315,\n316; BGHSt 3, 154, 156). Dies gilt auch für die Wert-\n\nzeichenfälschung nach § 275 StGB aF (BGH LM StGB\n\n8 263 Nr. 10). Nichts spricht für die Annahme, der\nGesetzgeber habe in Kenntnis dieser Rechtsprechung\neinerseits den Strafschutz für den Bereich der Wertzeichenfälschung durch die Harmonisierung ausdehnen und\nverschärfen (vgl. dazu Herdegen aa0 vor § 146 Rdn. 6\nund § 148 Rdn. 1; Rudolphi aa0 vor § 146 Rdn. 1),\nandererseits aber durch Verdrängung des § 263 Abs. 3\nStGB diese Delikte privilegieren wollen. Dafür gibt\n\nes in den Materialien keine Anhaltspunkte. Dagegen\nspricht im übrigen, daß die Geld- und Wertzeichenfälschungstatbestände in mehrfacher Hinsicht eine\nBeschränkung auf das öffentliche Interesse an der\nSicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs erkennen lassen: Erfaßt werden nur \"gültige\" (BGHSt 12,\n344, 345; 23, 229, 231) Zahlungsmittel und Wertzeichen;\naußer Kurs gesetzte, entwertete oder verfallene kommen\nnicht in Betracht (Herdegen aaO § 146 Rdn. 5 und § 148\nRan. 3; Stree aaO § 146 Ran. 3 und § 148 Rdn. 2; Lackner\naaO § 146 Anm. 2 und § 148 Anm. 2; Dreher/Tröndle aaO\n\n§ 146 Rdn. 2 und § 148 Rdn. 2), obwohl sie im Einzelfall\nals Sammelobjekte erheblichen Wert haben und deshalb\nihre Fälschung besonders lohnend und für den privaten\nRechtsverkehr gefährlich sein kann (vgl. dazu Schmidt\nGA 1966, 328, 330). Auch der Begriff des \"Inverkehrbringens\" wird angesichts des so begrenzten Rechtsguts\nauf die Schaffung der Gefahr weiteren Umlaufs eingeengt\n(vgl. BGHSt 27, 255, 259 f. m.w.N.).\n\nDiesen unterschiedlichen Schutzzweck übersehen\nauch die Vertreter der Auffassung, § 263 StGB werde\njedenfalls von § 146 Abs. 1 Nr. 3, § 147 Abs. 1 und\n\n46\n\n§ 148 Abs, 1 Nr. 3 StGB verdrängt, weil das Inverkehrbringen gefälschter Zahlungsmittel oder Wertzeichen\n\n\"als echt\" regelmäßig die Tatbestandsmerkmale des\nBetrugs erfülle (Rudolphi aaO § 146 Rdn. 19, § 147\n\nRan. 8, § 148 Rdn. 11; Stein/Onusseit aa0). Ihre Begründung beruht zudem auf der nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 311, 312 £f.) unzutreffenden Prämisse, das \"Inverkehrbringen als echt!\"\nsetze einen gutgläubigen Abnehmer voraus. Hinzu kommt,\ndaß - wegen der durch den Schutzzweck bestimmten Einengung des Inverkehrbringens auf die Schaffung der Gefahr\nweiteren Umlaufs - die Täuschung und Irrtumserregung für\nsich allein den Tatbestand der §§ 146 ff. StGB nicht\nerfüllt und im übrigen eine Vorteilsabsicht im Sinne\n\ndes § 263 Abs. 1 StGB nicht vorausgesetzt wird,\n\nII. Der Senat kann den Schuldspruch selbst berichtigen,\nDas Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten auch\nden Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben (UA S,. 21);\ndie Feststellungen tragen diesen Schuldvorwurf in\nobjektiver und subjektiver Hinsicht (vgl. insbes. UA\nS. 12/13). Auch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Täuschung und der Vermögensverfügung steht\naußer Frage. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es\nnicht, da die zugelassene Anklage hinsichtlich beider\nAngeklagter von Wertzeichenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug ausging.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt allerdings\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, Die Strafkammer hatte\nnach der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zu\n\nprüfen, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs\nnach § 263 Abs. 3 StGB vorliegt. Diese Prüfung ist\nnachzuholen,\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/1-str-98-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/1-str-98-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.167352+00:00"}}