{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-10_1_StR_206_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-10","aktenzeichen":"1 StR 206/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dba\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 206/83 BESCHLUSS\nAl“.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Mehmet BB aus UM, geboren am\n®. EEE 1962 in CE (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Bee\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm/\nDonau vom 6. Dezember 1982, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit einer\nVerfahrensrüge und sachlichrechtlichen Angriffen\ngegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils\nwendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Auf die Darlegungen in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 18. April 1983 wird\nverwiesen,\n\n- 3 -\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen\nBestand haben. Das Landgericht kommt bei der\nStrafzumessung zu dem Ergebnis, zugunsten des\nAngeklagten hätten sich keinerlei Gesichtspunkte gefunden (UA S. 37). Diese Beurteilung\nist nach den Feststellungen zu den Taten und\nzum Täter nicht ohne weiteres verständlich,\ndenn aus ihnen ergeben sich verschiedene Unmstände - Entwurzelung des Angeklagten durch\nden Wegzug aus der Heimat, schlechte finanzielle\nLage als Motiv der Raubüberfälle, nur versuchter\nMord -, die strafmildernd ins Gewicht fallen\nkönnten. Das Landgericht geht darauf nicht nur\nnicht ein, sondern verneint, ohne daß es dafür\neine Begründung gibt, die durchaus mögliche\nstrafmildernde Bedeutung dieser Umstände.\nInfolgedessen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben.\n\nDie verhängte Sperre für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis wird durch die Aufhebung des Strafausspruchs ersichtlich nicht berührt.\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/1-str-206-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/1-str-206-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.152538+00:00"}}