{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-05_1_StR_273_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-05","aktenzeichen":"1 StR 273/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 273/83 BESCHLUSS\n7.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg R EEE aus HOEEEEEEEB, zeboren am\nu. EEE 1915 in NEE,\n\nwegen Betrugs\n\n45\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 5. Mai 1983 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nsind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen\noffensichtlich unbegründet. Daß der Angeklagte den Verkäufer BE dazu bewegen konnte, sich auf die Beurkundung\neines falschen Kaufpreises einzulassen, ergibt sich schon\naus dem Urteil. Ein Grund, der den ungewöhnlich hohen\nAufschlag von rd. 45 % zugunsten des Angeklagten rechtfertigen könnte, wird auch aus dem \"Vorläufigen Kaufvertrag\" vom 29. November 1976 nicht ersichtlich. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte Frau CGEMEb über die Höhe\nder Forderung des Verkäufers getäuscht und zur Verfestigung und betrügerischen Ausnutzung dieses Irrtums\nsogar ihre Vollmacht erschlichen hat. Auch die im Zu-\n\nsammenhang mit den Überweisungen stehenden Manipulationen des Angeklagten hat Frau Cu nicht\ndurchschaut (UA S,. 10).\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nZwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß\nder tatbestandsbegründende Schaden unabhängig vom\nWert des Grundstücks 25.000 DM beträgt (UA S. 17).\nTrotzdem kann dieser Wert bei der Strafzumessung\nvon Bedeutung sein, wenn er nämlich - wie der Angeklagte behauptet - den angeblichen \"Kaufpreis\" erreicht und damit die Schadensfolge für die Betroffene\nweniger spürbar werden läßt. Der Beweisamtrag des Angeklagten zur Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses durfte deshalb nicht mit der\ngegebenen Begründung abgelehnt werden, Hierdurch kann\nder Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sein, weil die Strafkammer die Auswirkungen\nder Tat strafschärfend berücksichtigt hat (UA S. 22/23).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/1-str-273-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-05/1-str-273-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.069956+00:00"}}