{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-03_1_StR_25_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"1 StR 25/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 25/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann (EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE,\nGUHEe, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß 8 349\n\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 24, August 1982 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält\njedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:\n\nDie Ausführungen zur Strafzumessung enthalten\ntpechtsfehlerhafte Erwägungen, die nicht ausschließB-\nbar Auswirkungen auf die Höhe der erkannten Strafe\nzum Nachteil des Angeklagten erlangt haben können.\n\n- 3-\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß dem\nAngeklagten sein betrügerisches Vorgehen durch\nsorgloses und nachlässiges Verhalten von Beamten\ndes Finanzamtes Dachau erleichtert worden ist.\nEs glaubte jedoch, dies nicht dem Angeklagten\nals Milderungsgrund anrechnen zu können, weil\nnicht der Geschädigte, nämlich der Staat, sondern nur dessen Beamte das strafbare Verhalten\nerleichtert hätten.\n\nDas kann nicht überzeugen. Einerseits kann\nder Staat nur durch seine Organe - hier durch seine\nBeamten - handeln und seine Interessen wahrnehmen,\nandererseits kann es nach dem Sinn des hier in Erwägung gezogenen Strafmilderungsgrundes nicht entscheidend darauf ankommen, wer dem Angeklagten sein\nstrafbares Verhalten erleichtert hat. Wesentlich\nist, daß ihm sein Vorgehen erleichtert worden ist,\nweil dies einen Rückschluß auf die zur Begehung der\nStraftat notwendige und tatsächlich eingesetzte\nkriminelle Energie zuläßt. Der bei der Tat aufgewendete Wille ist ein maßgeblicher bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand, ebenso\nwie die Gesinnung, die aus der Tat spricht und\ndie Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB).\nAlle diese wesentlichen Gesichtspunkte werden\nin ihrem Gewicht wesentlich dadurch beeinflußt,\nwelche Hindernisse zur Begehung der Tat überwunden werden mußten. Deshalb war es geboten,\ndie zu Lasten des Angeklagten herangezogenen\nBewertungen seines Verhaltens wie Skruppellosigkeit, Kaltschnäuzigkeit, Raffinesse und Hartnäckigkeit in Verhältnis zu dem Verhalten der zum\n\n-uL-\n\nSchutze der staatlichen Vermögensinteressen beru-\n\nfenen Beanten zu setzen.\n\nDies ist nicht geschehen. Es ist deshalb zu\nbesorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher Umstand zum Nachteil des Angeklagten nicht\n\nberücksichtigt worden ist.\"\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/1-str-25-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/1-str-25-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.757118+00:00"}}