{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-05-03_1_StR_253_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-03","aktenzeichen":"1 StR 253/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 253/8 BESCHLUSS\n\nI in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Helmut M EB ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9. WEB 1940 in KEEEEEEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349\n\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1982 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen zwei rechtlich\nzusammentreffender Vergehen homosexueller\nHandlungen verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die wegen zwei rechtlich\nzusammentreffender Vergehen der Zuhälterei\nund wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafen;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen teilweise Erfolg:\n\na) Hinsichtlich der Verurteilung wegen homosexueller\nHandlungen ist der Schuldumfang des dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tuns nicht hinreichend festgelegt. Bei\n\neiner fortgesetzten Handlung der festgestellten Art\nmuß das Gericht nicht nur Beginn und Ende der Tat\nzeitlich genau eingrenzen, um Unklarheiten der Rechtskraftwirkung vorzubeugen, sondern auch die Mindestzahl\nder Einzelakte mitteilen, wenn hierüber Zweifel bestehen und die Zahl der Teilakte für die Strafzumessung von Bedeutung ist (BGH, Beschl. vom 1.10.1981 -\n4 StR 500/81; BGH, Urt. vom 9.2.1983 - 3 StR 503/82;\nHürxthal in Karlsruher Kommentar § 267 Rdn. 9). Die\nFeststellungen des Landgerichts lassen nicht annähernd\nerkennen, wie oft sich der Angeklagte im maßgeblichen\nZeitraum an PB und NEED vergangen hat. Bei so\nungenauen Feststellungen stand dem Tatrichter keine\nausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.\n\nb) Der Schuldspruch wegen Zuhälterei ist rechtlich\nnicht zu beanstanden, Jedoch hat der Strafausspruch\nkeinen Bestand. Das Landgericht legt dem Angeklagten\nstrafschärfend zur Last, daß er sich keineswegs in\neiner Notlage befand, die ihn zu den Taten veranlaßt\nhätte, sondern daß er ohne Arbeit auf Kosten anderer\nseinen Unterhalt und weitere Einnahmen erlangen wollte\n(UA S. 36). Diese Erwägungen sind in doppelter Weise\nfehlerhaft. Eine Notlage hätte für den Angeklagten\nmöglicherweise einen Strafmilderungsgrund darstellen\nkönnen; das bloße Fehlen eines solchen Umstandes darf\naber umgekehrt nicht als strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden (BGH NJW 1980, 2821; BGH\nMDR 1980, 240; BGH NStZ 1981, 343; Mösl NStZ 1981,\n131, 133). Soweit die Erwägungen dem Angeklagten\ndas planmäßige und eigensüchtige Ausnutzen fremder\nProstitutionsausübung als Erwerbsquelle zur Last\n\n#7\n\nlegen, knüpfen sie an Tatbestandsmerkmale der ausbeuterischen zuhälterei an (vgl. BGH, Urteile vom\n24.2.1981 - 1 StR 715/80; 27.4.1982 - 1 StR 62/82;\n22.9.1982 - 3 StR 300/82 - NStZ 1983, 220), beziehen\nsich daher auf Umstände, die gemäß § 46 Abs. 3 StGB\nnicht berücksichtigt werden dürfen,\n\nc) Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung\n1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten\nverhängt hat, ohne die in § 47 Abs. 1 StGB genannten\nVoraussetzungen darzulegen.\n\nDie teilweise Aufhebung der Einzelstrafen bedingt\nzugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/1-str-253-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/1-str-253-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.775536+00:00"}}