{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-26_1_StR_84_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-26","aktenzeichen":"1 StR 84/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 84/83 BESCHLUSS\n26.4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Bautechniker Karl S 5 aus B P\ngeboren am BB. EEE 1929 in Stap-He ‚\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten - zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts -\n\nam 26. April 1983 gemäß § 349 Abs. ? bis 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil\nvom 4. November 1982 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen\nUnterschlagung in zwei Fällen\n(Fälle 1 und 6 der Urteilsgründe),\nwegen Diebstahls (Fall 3 der\nUrteilsgründe) sowie im Fall 2 der\nUrteilsgründe wegen Urkundenfälschung\nverurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nH\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe\n\nI. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\nteilweise Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall 1 der\nUrteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die\nFeststellungen zu diesem Tatkomplex sind widersprüchlich und\nlückenhaft.\n\nDie Strafkammer stellt zwar fest, daß der Angeklagte\neinen Teilbetrag von 500,-- DM des ihm von der Schwiegermutter seines Arbeitgebers zur Bezahlung eines Firmengläubigers\nausgehändigten Geldes \"für sich behalten\" hat (UA S. 4). Andererseits behandelt sie im Rahmen der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt, er habe den genannten\nBetrag \"nach telefonischer Übereinkunft\" mit dem Arbeitgeber\n\"für diesen zurückbehalten und später ihm übergeben\" (UA S. 7).\nDiese Darstellung des Angeklagten legt sie auch der Strafzumes-\n\nsung zugrunde (UA S. 10).\n\nIst aber der Teilbetrag von 500,-- DM dem wirtschaftlich\ndurch die Hingabe des Geldes begünstigten Unternehmen zuge-\n\nflossen, hätte die Annahme rechtswidriger Zueignung durch\n\nden Angeklagten eingehender Begründung bedurft. Vor allem\n\nkonnte das Tatgericht nicht offen lassen, ob der Arbeitgeber\nbefugt war, über das von seiner Schwiegermutter zur Verfügung\ngestellte Geld in einer den Angeklagten bindenden Weise zu\ndisponieren, oder ob der Angeklagte davon ausgegangen ist.\nSelbst wenn das Tatgericht aber von einer - für alle Beteiligten\nerkennbar - zweckgebundenen Zuwendung überzeugt gewesen wäre und\nsich der gemeinsame Verstoß gegen die erteilte Weisung als\nstrafrechtlich relevantes Zusammenwirken zum Nachteil der\nSchwiegermutter darstellte, könnte in der Zweckentfremdung\n\neine Zueignung durch den Angeklagten - und damit seine Strafbar-\n\nkeit als (Mit-)Täter - nur dann bejaht werden, wenn er damit\nirgendeinen wirtschaftlichen Vorteil oder Nutzen für sich er-\n\nstrebte (BGHSt 17, 87, 92). Auch dazu fehlt es an Feststellungen.\n\n2. Die aufgezeigten Lücken wirken sich mittelbar auch\nauf die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 2 der\nUrteilsgründe aus. Der Angeklagte hat bestritten, die von dem\nGläubiger über den weitergeleiteten Teilbetrag erteilte\nQuittung verfälscht zu haben. Die Strafkammer hält ihn für\nüberführt, weil nach ihrer Überzeugung \"keine Anhaltspunkte\"\ndafür bestehen, \"daß ein anderer Mitarbeiter der Firma ...\nden cuittierten Betrag verändert hat\" (UA S. 7). Folgt man\nder Einlassung des Angeklagten zum Fall 1, so war sein Arbeitgeber Veranlasser und Nutznießer der Zweckentfremdung eines\nTeilbetrages. Mit der dann naheliegenden Möglichkeit, daß er\nzur Verdeckung seines Vorgehens die Quittung geändert hat,\nsetzt sich das Tatgericht nicht auseinander. Das ist ein auf\ndie Sachrüge hin zu beachtender Verstoß gegen die Verpflichtung\nzur erschöpfenden Würdigung der Beweise (vgl. Hürxthal in\nKK S 261 Rdn. 49 £.).\n\n4\n\n3. Auch für die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls im Fall 3 der Urteilsgründe fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zueignungsabsicht des Angeklagten.\nDie Initiative zu dem Diebstahl ging von seinem Arbeitgeber\naus, der die entwendete Rüttelplatte für seinen Betrieb \"dringend\nbenötigte\" (UA S. 5 und 11). Weder die Maschine noch ihr\nwirtschaftlicher Wert sollte dem Vermögen des Angeklagten zugeführt werden. Als Mittäter kann er deshalb nur verurteilt\nwerden, wenn er sich sonst einen eigenen wirtschaftlichen\nVorteil oder Nutzen von der Beteiligung an der Entwendung\nversprach (BGHSt 17, 87, 92). Andernfalls kommt nur Beihilfe\n\nzu der Tat seines Arbeitgebers in Betracht.\n\n4. Schließlich beruht auch die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall 6 der Urteilsgründe auf einer unzureichenden\n\nWürdigung des Beweisergebnisses.\n\nDas Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe noch offene Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber gehabt,\nfür widerlegt (UA S. 8). Es stützt seine Überzeugung auf die\nErwägung, der Angeklagte habe im Oktober 1981 Vorschußzahlungen\nvon insgesamt 950,-- DM und im darauffolgenden Monat 2.000,-- DM\nsowie weitere 2.500,-- DM für Benzinrechnungen erhalten. Den\nUrteilsausführungen läßt sich nicht entnehmen, von welchem Beschäftigungszeitraum die Kammer ausgeht, welchen Lohnanspruch\nsie ihrer Berechnung zugrundelegt und welche Bedeutung sie in\ndiesem Zusammenhang der Zahlung für Benzinrechnungen beimißt.\nGeht man davon aus, daß der Angeklagte in der zweiten Septemberhälfte 1981 (vgl. UA S. 4) von dem geschädigten Arbeitgeber\nnicht nur \"in gleicher Funktion\" (UA S. 5), sondern auch zu\nden bisherigen Bedingungen \"übernommen\" worden ist, so reichen\ndie festgestellten Zahlungen von 2.950,-- DM jedenfalls\n\nnicht aus, den sich dann ergebenden monatlichen Nettolohnanspruch\n\nvon 2.500,-- DM (UA S. 4) für die Monate Oktober und November 198:\nabzudecken. Es ergäbe sich vielmehr eine offene Restforderung, dic\n\nden \"einbehaltenen\" Betrag von 1.095,55 DM übersteigt.\n\nDa das Landgericht fehlerhaft bereits das Bestehen einer\nRestforderung ausgeschlossen hat, ist es auf die hier entscheiden\nFrage, ob der Angeklagte geglaubt hat, das für seinen Arbeitgeber\nkassierte Geld mit der noch offenen Lohnforderung verrechnen zu\ndürfen, nicht eingegangen. Dabei handelt es sich um eine Frage deı\nrichterlichen Überzeugungsbildung; das Revisionsgericht kann die\n\nLücke nicht durch eigene Erwägungen schließen.\n\nII. Der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Insoweit ist die Revision des Angeklagten\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Andererseits läßt\nsich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung in diesen Fällen\ndurch Erwägungen zu den der Aufhebung unterliegenden Komplexen\nbeeinflußt worden ist. Auch die dafür verhängten Einzelstrafen\n\nhaben daher keinen Bestand.\n\nMaul Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/1-str-84-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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