{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-26_1_StR_28_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-26","aktenzeichen":"1 StR 28/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und daher Teil der Strafzumessung, die eine\nGesamtbetrachtung erfordert,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 74 Abs. 2 Nr. 1\n\nEinziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und daher Teil der Strafzumessung, die eine\nGesamtbetrachtung erfordert,\n\nBGH, Beschl,v. 26. April 1983 - 1 StR 28/83 - LG Ansbach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 28/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrzeugmechaniker Kurt EB aus\n\nA, dort geboren am @p. EM 1953,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n40\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Nummer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n26. April 1983 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n25. November 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch\n\na) der wegen schweren Raubes verhängten\nEinzelstrafe\n\nb) der Gesamtstrafe\n\nc) der Anordnung über die Einziehung.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;s\n\nDer Angeklagte hatte mit dem ihm gehörenden Motorrad einen Zigarettenhändler verfolgt, der an verschiedenen\nOrten aus Zigarettenautomaten Geld entnahm, und hatte ihn\nan geeigneter Stelle mit Hilfe einer Schußwaffe beraubt.\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat zu\nsechs Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und\ndas Motorrad eingezogen, Die Begründung der Einziehungs- .\nanordnung beschränkt sich auf die Sätze: \"Das Motorrad des\nAngeklagten ... war zür Begehung und Vorbereitung der Tat\n\nr\n\nbestimmt. Es wurde gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB\neingezogen\" (UA S. 15). Im Rahmen der Strafzumessung wird\ndie Einziehung nicht erwähnt.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Die Einziehung des Motorrads geschah als Nebenstrafe, die Entscheidung über ihre\nAnwendung war eine Frage der Zumessung (vgl. BGHSt 10, 28,\n33; 10, 337, 338; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1970 -\n\n3 StR 180/70; Beschl. vom 18. August 1981 - 1 StR 450/81;\nSchäfer in LK 10. Aufl. § 74 StGB Rdn. 4; Dreher/Tröndle,\nStGB 41. Aufl. § 74 Rdn. 2). Welche rechtliche Folgen sich\naus dieser Einstufung ergeben, ist allerdings von der\nRechtsprechung bisher nicht erschöpfend erörtert. Zwar\nwar schon unter der Geltung des § 40 StGB a.F. anerkannt,\ndaß der Tatrichter, wenn er Einziehung erwägt, \"eingehend\nprüfen (muß), ob sie nach den gesamten Umständen als Ergänzung der Hauptstrafe zur Sühne des Unrechtsgehalts der\nTat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist\" (BGHSt 10, 337, 338), ferner, daß\nselbst eine zwingend vorgeschriebene Einziehung dann zu\nunterbleiben hatte, wenn sie im Einzelfall für den Angeklagten eine übermäßige Härte bedeutet hätte (BGHSt 16,\n282, 290). Dem hiermit angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. aa0 S. 285) hat der Gesetzgeber in\n§ 74 b StGB Rechnung getragen.\n\nIndes wird damit nur bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Einziehung zulässig ist oder zu unterbleiben\nhat; offen bleibt, inwieweit die nach diesen Grundsätzen\nzulässige Einziehung Einfluß auf die Bemessung der Hauptstrafe haben muß oder kann. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, Strafe und Einziehung seien in ihrer\nGesamtwirkung auf den Angeklagten abzustimmen \"dergestalt,\ndaß Strafe und Einziehung in ihrer Kumulierung schuldange-\n\nmessen sein müssen\" (Schäfer aa0 § 74 b Rdn. 3). Mit Rücksicht auf die Einziehung sei es deshalb möglich, die an\n\nsich angemessene Freiheits- oder Geldstrafe niedriger zu\nbemessen (Dreher/Tröndle aaO § 74 b Rdn. 2). In der Rechtsprechung wird diese Auffassung vom OLG Saarbrücken (NJW.\n1975, 65) vertreten, während die Entscheidung BGHSt 16, 282,\n288 sich auf die Erwägung beschränkt, es sei \"unbedenklich ...\nzulässig, im Rahmen der Hauptstrafe ... Härten auszugleichen,\ndie eine zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe etwa mit sich\nbringt.\" |\n\nDer hier zu entscheidende Fall nötigt nicht zur abschließenden Erörterung des Verhältnisses von (Haupt-) Strafe\nund Einziehung, zumal bei diesem \"schillernden Rechtsinstitut\" (Lackner, StGB 15. Aufl. § 74 Anm. 1 a) Gesichtspunkte ganz verschiedener Art eine Rolle spielen; deshalb\nhat auch der Gesetzgeber davon abgesehen, insoweit nähere\nBestimmung zu treffen (vgl. Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform S, 1029 ff,).\n\nJedenfalls muß der Tatrichter erkennen lassen, daß\ner sich bei Anordnung der Einziehung bewußt war, (Neben-)\n\nStrafe zu verhängen, und daß er aus diesem Grund - um\n\ninsgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen -\neine Gesamtschau mit der Hauptstrafe vorgenommen hat. Dies\ngilt in besonderem Maße, wenn der einzuziehende Gegenstand\nvon beträchtlichem Wert ist.\n\n§ 7, b Abs. 2 StGB gilt nach dem Gesetzeswortlaut\nauch bei Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kommt\nin diesen Fällen freilich weniger in Betracht (vgl. Schäfer\naa0 Rdn. 9). Immerhin zeigt diese Bestimmung, zumal in\nNr. 2 und 3, daß selbst bei an sich gefährlichen Gegenständen deren Wert dem Täter erhalten bleiben kann. Unmsomehr erscheint es geboten, den Wert von nach § 74 Abs. 2\nNr. 1 StGB eingezogenen Gegenständen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nIm angefochtenen Urteil wird der Wert des Motorrads zur Tatzeit nicht eigens erwähnt. Immerhin hat der\nAngeklagte es - möglicherweise nicht allzulange vor der\nTat - für DM 11.000 erworben (UA S. 4).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der neue Tatrichter\nes bei der Einziehung beläßt, dafür aber auf eine geringere\nFreiheitsstrafe erkennt, kann - neben der Anordnung der\nEinziehung - auch die wegen schweren Raubs verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Daß damit die Gesamtstrafe entfällt, versteht sich von selbst,\n\nDagegen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung zur Schuldfrage keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/1-str-28-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/1-str-28-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.481264+00:00"}}