{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-26_1_StR_164_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-26","aktenzeichen":"1 StR 164/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 164/83 URTEIL\nPRAG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Horst Bew aus Rr@ER, geboren am\n@. GEEEEEEB 1955 in Wei OPf., zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nK&\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 26. April 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus ED\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär nn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nFreiburg vom 18. November 1982 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht Freiburg - VII. Große Strafkammer -\nhatte den Angeklagten mit Urteil vom 12.2.1982 wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\nvier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen,\neine Sperrfrist von fünf Jahren angeordnet und die\nsichergestellten Betäubungsmittel eingezogen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der\nSenat das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nEinziehungsanordnung blieben unberührt. Im Umfang\nder Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen (Urteil vom 20.7.1982 -\n\n1 StR 389/82).\n\nDie nunmehr zuständige IX. Große Strafkammer des\nLandgerichts Freiburg hat den Angeklagten mit Urteil vom\n18.11.1982 zu Freiheitsstrafe in gleicher Höhe verurteilt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde, das Landgericht habe mit unzureichender Begründung von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\nDie angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Die im Senatsurteil vom 20.7.1982 zur\n\nAnwendung des § 66 StGB dargelegten Grundsätze\n\nund Hinweise wurden beachtet. Die Strafkammer\n\nist nach einer Gesamtwürdigung des Täters und\nseiner Taten und unter sachverständiger Bera-\n\ntung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte\nderzeit keinen Hang zu erheblichen Straftaten\nbesitzt und deshalb für die Allgemeinheit nicht\nmehr gefährlich ist; die hierfür gegebene Begründung kann nicht als lückenhaft oder ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Die Angriffe der\nRevision richten sich letztlich gegen die allein dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und sind\ndamit unbeachtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nMaul Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/1-str-164-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/1-str-164-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.462354+00:00"}}