{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-19_1_StR_859_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-19","aktenzeichen":"1 StR 859/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AO 1977 8§ 370 Abs. 1; 371 Abs. 2\n\na) Zum Umfang der Sperrwirkung einer auf den Verdacht\neiner bestimmten Steuerstraftat gestützten Durchsuchung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO aF (= § 371\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977).\n\nb) Zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer,","text_plain":"SD\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 78a Satz 1;\nAbgo 88 392 Abs. 1; 395 Abs. 2;\nAO 1977 8§ 370 Abs. 1; 371 Abs. 2\n\na) Zum Umfang der Sperrwirkung einer auf den Verdacht\neiner bestimmten Steuerstraftat gestützten Durchsuchung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO aF (= § 371\nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977).\n\nb) Zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer,\n\nBGH, Beschl.v. 19. April 1983 - 1 StR 859/82 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 859/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Friedrich KB aus Tegiim,\ngeboren am@. EEE 1937 in AUGE /Kreis RUHR,\n\nwegen Mineralölsteuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1983 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1982\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen,\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen lediglich\nfolgende Gesichtspunkte:\n\n1. Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner\nErörterungen zur Wirksamkeit der \"Selbstanzeige\" gestellte\nFrage, ob die Umsatzsteuerhinterziehung bereits \"entdeckt\"\nwar, ist nach den Urteilsausführungen ohne Bedeutung. Das\nLandgericht hat die Sperrwirkung der Durchsuchung vom\n10. Mai 1976 nicht aus § 395 Abs. 2 Nr. 2, sondern aus\nNr, 1 Buchst, a AO aF (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO\n1977) hergeleitet (UA S. 91). Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer stand angesichts der Spezialisierung des Angeklagten auf Mineralöltransporte in so engem sachlichem Zusammenhang mit dem den\nAnlaß für die Durchsuchung bildenden Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung, daß auch eine strafbefreiende Selbstanzeige der Umsatzsteuerverkürzung ausgeschlossen wurde\n(vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 371 nF\nRan. 87; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl.\n§ 371 nF Rdn. 85).\n\n2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für alle\nTeilakte der Umsatzsteuerhinterziehung beschwert den Angeklagten nicht. Auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Hinterziehungsvorgänge wäre entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers für keinen von ihnen die Verfolgung ver-Jährt.\n\na) Nach § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die (rechtliche) Vollendung reicht\nalso nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher\nTatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluß gefunden hat\n(RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.;\n\n24, 218, 220). Führt der Täter die strafbare Handlung über\ndie förmliche Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes\nweiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst\nihren Erfolg zu festigen, so beginnt die Verjährung erst mit\nder tatsächlichen Beendigung des strafbaren Verhaltens,\n\nso zum Beispiel, wenn der bestochene Beamte den geforderten\noder versprochenen Vorteil vollständig erhalten und angenomnen hat (BGHSt 11, 345, 347) oder der Unterschlagende\nden Fehlbetrag auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes zum\nEnde der folgenden Geschäftsjahre verschleiert (BGHSt 24,\n218, 220 f.).\n\nDie durch die Verkürzung der nach § 18 UStG zu leistenden Vorauszahlungen vollendete Umsatzsteuerhinterziehung wir\ndurch die Übernahme der unrichtigen Angaben in die Jahresumsatzsteuererklärung weiter vertieft, die eingetretene Verkürzung verschleiert und der Steueranspruch seiner Verwirklichung weiter entrückt (vgl. Hübner aa0 § 370 nF Rdn. 78).\nDie Tat ist daher frühestens mit der Abgabe der falschen\n\nBL\n\nJahreserklärung beendet, falls die unrichtigen Angaben\nnicht ausnahmsweise auf einem erst nach der rechtlichen\nVollendung gefaßten neuen Entschluß des Täters beruhen.\n\nDies gilt gleichermaßen für die früher stattfindende\n\"Veranlagung\" zur Umsatzsteuer wie für die Ausgestaltung der\nJahreserklärung zur Steueranmeldung im Sinne von § 150 Abs. 1\nSatz 2 AO 1977 seit dem 1. Januar 1977 (vgl. Vogel/Reinisch/\nHoffmann, UStG § 18 Rdn. 71). Da die Annahme eines neuen\nentschlusses im vorliegenden Fall ausscheidet und die dem\nAngeklagten zur Last gelegten falschen Angaben aus den\nVoranmeldungen für die Jahre 1971 und 1972 (FälleBha-\n\nd der Urteilsgründe) in die im August 1973 (UA S. 36) bzw.\nim Dezember 1974 (UA S, 41) abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärungen für 1971 und 1972 übernommen worden sind, lief\ndie zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist nach § 78 c\n\nAbs. 3 Satz 2 StGB für keinen der Einzelfälle vor August\n1983 ab.\n\nb) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs, 3\nNr. 4 StGB ist jeweils rechtzeitig durch die richterliche\nAnordnung der Durchsuchungen vom 10. Mai 1976 und vom\n5. April 1979 unterbrochen worden (§ 78 c Abs, 1 Nr. 4 StGB).\n\nDaß die Anordnung der Maßnahmen vom 10. Mai 1976 nur\n\nauf den Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung gestützt war, steht der Unterbrechung auch hinsichtlich\n\nder Umsatzsteuerhinterziehung wegen des engen tatsächlichen\nZusammenhangs (s.o. unter 1.) nicht entgegen (vgl. BGHSt\n22, 105, 106; 22, 375, 385; BGH bei Holtz MDR 1981, 453).\n\nHerdegen Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-859-82","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-859-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.189475+00:00"}}