{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-19_1_StR_824_82_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-19","aktenzeichen":"1 StR 824/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 824/82 BESCHLUSS\n[4*T in der Strafsache\ngegen\n\nIsmail CR , geboren am EB. EB 1940 in\nRB, Kreis To (Tee) ,\n\nwegen Mordes\n\n27\n\nIF\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten am 19. April 1983 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Versagung einer Entschädigung\nfür Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n27. Juli 1982 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder vorsätzlichen Tötung seines Landsmannes Hasan Te\nfreigesprochen, einen Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für die bei der vorläufigen Festnahme und\nim anschließenden Vollzug der Untersuchungshaft erlittene\nFreiheitsentziehung jedoch abgelehnt. Der Angeklagte\nwendet sich mit der nicht näher ausgeführten sofortigen\nBeschwerde gegen den Ausschluß der Entschädigung.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, der mit der Revision\nder Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil\nbefaßte Senat zur Entscheidung zuständig (§ 8 Abs. 3\nStrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).\n\nDie Beschwerde ist unbegründet, da die angegriffene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Das Tatgericht hat festgestellt, daß der\nAngeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen vom\n23. und 24, März 1981 sowie in der dem Erlaß des\n\n- 3 -\n\nHaftbefehls vorausgegangenen richterlichen Vernehmung\nvom 25. März 1981 über seine Beziehungen zum Tatopfer\nund in der polizeilichen Vernehmung vom 25. März 1981\nüber seinen Aufenthalt am Tatabend bewußt unrichtig\nausgesagt, seine Angaben in dem Haftprüfungstermin\nvom 13. April 1981 aufrechterhalten und durch dieses\nVerhalten versucht habe, sich ein falsches Alibi zu\nverschaffen. Auf diese Weise habe sich der Angeklagte\nder Tat dringend verdächtig gemacht und den Erlaß des\nHaftbefehls herausgefordert. Zur Überzeugung des Tatrichters wäre der Haftbefehl nicht erlassen worden,\nwenn der Angeklagte wahrheitsgemäß ausgesagt oder geschwiegen hätte (UA S. 60/61). Diese Feststellungen,\n\nan die der Senat gebunden ist (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO),\n\ntragen die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe\n\ndie Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht,\nso daß eine Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2\n\nSatz 1 StrEG).\n\nHerdegen Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-824-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-824-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.149058+00:00"}}