{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-19_1_StR_824_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-19","aktenzeichen":"1 StR 824/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 824/82 URTEIL\nA4N in der Strafsache\ngegen\n\nIsmail CB zus MEER, geboren am WE. EB 1940\nin RB /Kreis TowEB (TEE) ,\n\nwegen Mordes\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 19. April 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nSchimanskv\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus END\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. Juli 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem An-\n\ngeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nIb\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, seinen Landsmann Hasan Te vorsätzlich\ngetötet zu haben. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, das Urteil gebe den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des inzwischen verstorbenen Zeugen FEB unrichtig\nwieder, indem es feststelle, mehrere Tage nach der Tat habe\nein \"unbekannter Türke\" in verdächtiger Weise das Haus, in\ndem das Opfer getötet worden war, verlassen; ausweislich des\nVernehmungsprotokolls habe der Zeuge nur von einem \"Ausländertyp, eventuell Türke\" gesprochen.\n\nDie Rüge ist zulässig (BGHSt 29, 18, 21 m.w.N.; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 52; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 51; Meyer ebenda § 337 Ran. 87\nm.w.N.; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 38), aber\nnicht begründet. Die Formulierung \"unbekannter Türke\" dient\ndem Landgericht ersichtlich als Kurzbezeichnung für die an\nanderer Stelle (UA S. 55) als \"verdächtiger Mann\" bezeichnete Person, deren Identität ungeklärt geblieben ist. Der\nNationalität dieses Mannes hat es keine die Entscheidung\ntragende Bedeutung beigemessen. Es erwähnt ihn nur bei\nder Erörterung der Möglichkeiten einer Veränderung der\nSpuren am Tatort bis zu der erst mehrere Tage nach der\n\nTat erfolgten Entdeckung.\n\nSoweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer\nVerletzung des § 261 StPO die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, werden Verfahrensmängel nicht dargelegt.\nDie Beanstandungen sind daher bei der Behandlung der Sachrüge zu erörtern.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben.\n\nEs ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis\nder Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGHSt\n21, 149, 151). Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht\nzwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind und er\nvon ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHSt 10, 208, 209;\n26, 56, 63; 29, 18, 20; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 31). Sowenig er gehindert werden kann, mögliche Folgerungen aus\nbestimmten Tatsachen zu ziehen, sowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu\neiner bestimmten Folgerung oder Überzeugung kommen muß.\nDas Revisionsgericht hat sich daher auf die Prüfung zu\nbeschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten.\nDas ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder un-\n\nklar ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes\nErfahrungswissen verstößt, sondern auch dann, wenn an die zur\nVerurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen\ngestellt worden sind (BGH VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104 5; 63,\n\n39, 40; BGH NStZ 1982, 478 Nr. 32 m.w.N.). Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf.\n\nI\n\n1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt sich\nden Urteilsausführungen nicht entnehmen, daß das Landgericht\nden aus dem Tatortbefund gezogenen Schluß auf den Tathergang\nfälschlich für zwingend gehalten habe. Die Formulierungen,\ndie Tat \"müsse\" sich in der festgestellten Weise abgespielt\nhaben, dieser Tatablauf \"ergebe sich\" aus dem Tatortbefund,\nsind ersichtlich Zusammenfassungen der Schlußfolgerungen des\nGerichts. Besonders deutlich wird dies an der Wendung, es sei\n\"zur Überzeugung des Gerichts nur möglich\", daß der Täter das\nzur Tat verwendete Messer mitgebracht habe. Daß die Kammer auch\nandere Tatabläufe für immerhin vorstellbar hielt, zeigen die\nAusführungen, mit denen sie diese Schlußfolgerungen begründet;\nso wird die Annahme, das Tatmesser stamme aus der Wohnung des\nOpfers, nicht etwa als ausgeschlossen, sondern als \"unwahrscheinlich\" bezeichnet (UA S. 49). Etwaige Zweifel an der Richtigkeit dieser Deutung der Urteilsausführungen beseitigt der\nSchlußsatz der Betrachtungen zum Tathergang (UA S. 50/51):\nDas Landgericht faßt seine Überlegungen dahin zusammen, daß\nauch \"andere Tat- und Täterversionen\" als die der Anklage zugrundeliegenden \"möglich\" seien und es deshalb \"vernünftige\nZweifel an der Täterschaft des Angeklagten\" habe.\n\n2. Die Argumente, mit denen die Staatsanwaltschaft im einzelnen die Schlußfolgerungen des Landgerichts über den Tatablauf\nbekämpft, stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Urteils durch die eigene zu ersetzen. Sie gehen im übrigen von der unbewiesenen Annahme aus, das Opfer habe rechtzeitig\nerkannt, daß der Täter bewaffnet war, das Teeglas mit dem Fingerabdruck des Angeklagten habe sich bereits zur Tatzeit auf\ndem Couchtisch befunden, die beiden Zigaretten ohne Blutgruppenausscheiderspuren seien vom Angeklagten am Tattag\nin der Wohnung des Opfers geraucht worden.\n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht\nwidersprüchlich. Der Revision ist allerdings zuzugeben,daß\ndie an einer Stelle des Urteils (UA S. 30/31) zum Ausdruck\ngebrachten - \"wenn auch nicht erheblichen\" - Zweifel an der\nEindeutigkeit der Auswertung der dem Angeklagten zugeschriebenen Fingerspur mit den sonstigen Ausführungen zu dieser\nFrage nicht in Einklang zu bringen sind. Dem Gesamtzusanmmenhang des Urteils läßt sich jedoch mit Sicherheit entnehmen, daß das Landgericht diese Zweifel überwunden hat und\nvon der Urheberschaft des Angeklagten bei der Würdigung ausgegangen ist. Abgesehen von der Bemerkung auf Seite 30/31\nder Urteilsausfertigung wird an keiner anderen Stelle das\nArgument verwendet, daß die Person des Spurenverursachers\nzweifelhaft sei. Auf Seite 29 der Urteilsausfertigung sagt\ndas Tatgericht vielmehr ausdrücklich, daß die Fingerspur\nvom Angeklagten stammt.\n\n4, Nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer die\nFolgerung, eine nachträgliche Veränderung der Tatortspuren\nsei möglich, auch auf die von dem Zeugen Fast bekundete Anwesenheit eines Fremden \"vom Typ eines Ausländers\" in der\nNähe des Tatorts gestützt hat. Entgegen der Ansicht der\nRevision fehlt es hier nicht an einem \"Bezug der Person\nzur Wohnung\" des Tatopfers. Der Zeuge FB hatte bekundet,\nes könne sein, daß er diese Person schon ein paar Male in\nder Nähe des Hauses, einmal auch zusammen mit dem späteren\nOpfer, gesehen habe. Hinzu kam das von dem Zeugen geschilderte verdächtige Verhalten dieses Mannes wenige Tage nach\nder Tat.\n\n5. Soweit die Revision eine Überprüfung der Tatortbefunde auf ihre Vereinbarkeit mit der Annahme des Landgerichts vermißt, der Angeklagte könne irgendwann vor der Tat\nbei dem Opfer Tee getrunken haben, übersieht sie, daß nach\nden Überlegungen der Kammer ein solcher Besuch möglicherweise Tage zurücklag (UA S. 33). Die Hindernisse, die einer\nnäheren Eingrenzung des dafür in Betracht kommenden Zeitraums entgegenstehen, werden im Urteil ohne Rechtsfehler\ndargelegt.\n\n6. Mißverständlich ist allerdings die Begründung des\nLandgerichts, gegen die \"nicht völlig ausgeschlossene\" Täterschaft des Angeklagten spreche, daß er \"von niemanden vor,\nwährend oder nach diesem Zeitraum\" am Tatort oder in dessen\nNähe gesehen wurde (UA S. 33). Die Befürchtung, hier könne\ndas Fehlen eines belastenden Beweisanzeichens zur Entlastung\ndes Angeklagten herangezogen worden sein, erweist sich jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet. Mit der beanstandeten Formulierung sollen nicht Indizien für die Täterschaft\ndes Angeklagten entwertet werden. Das Landgericht befaßt sich\nvielmehr mit der Frage, ob es dem Angeklagten angesichts der\nFeststellungen über seinen Aufenthalt am Tatabend zeitlich\nüberhaupt möglich war, das Opfer zu töten. Es hält dies für\nnicht völlig ausgeschlossen, will aber die sich aus der kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeitspanne nach seiner Auffassung ergebende geringe Wahrscheinlichkeit durch den Hinweis auf das Fehlen von Zeugen für die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort weiter verdeutlichen. Es kann deshalb\nausgeschlossen werden, daß auf dieser Erwägung der Freispruch\nberuht.\n\n7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das\nLandgericht auch die gebotene Gesamtwürdigung aller be- und\nentlastenden Umstände nicht unterlassen. Die eingehende und\ngründliche Darstellung der Beweisaufnahme bettet die würdigung der Einzelergebnisse immer wieder in eine Gesamtschau\nein und erwähnt die Notwendigkeit einer solchen Betrachtungsweise mehrfach sogar ausdrücklich (vgl. UA S. 34, 41, 43,\n\n50, 55 und 59).\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-824-82-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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