{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-19_1_StR_215_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-19","aktenzeichen":"1 StR 215/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 215/83 BESCHLUSS\nGM\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Wolf-Dieter z EEE zus Rep-VE, geboren am GB. EEE 1948 in PoEEEB,\n\nwegen schweren Räaubes\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. April 1983 gemäß § 346\nAbs. 2, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\nKarlsruhe vom 23. Februar 1983 wird aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil. des Landgerichts Karlsruhe vom\n12. November 1982, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Durch den angefochtenen Beschluß vom 23. Febru-\n\n_ ar 1983 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten\nwegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen, \"soweit sie durch seinen Verteidiger Rechtsan-\n‚walt KW eingelegt ist\". Dieser Beschluß hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; er ist in zweifacher\nHinsicht fehlerhaft:\n\n1. Für eine isolierte Entscheidung über den \"Teil\"\nder Revision des Angeklagten, der von einem seiner beiden\nVerteidiger eingelegt und begründet worden ist, war kein\nRaum. Das eigene Recht des Verteidigers zur Einlegung von\n\nRechtsmitteln ändert nichts daran, daß die Anfechtung\nfür den Angeklagten erfolgt (§ 297 StPO). Die mehrfache\nEinlegung und Begründung durch den Angeklagten und seine\nVerteidiger führt nicht zu unabhängig voneinander zu beurteilenden Revisionen. Alle in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen betreffen ein und dasselbe Rechtsmittel, über dessen Zulässigkeit und Begründetheit nur\neinheitlich entschieden werden kann.\n\n2. Das angefochtene Urteil ist beiden Verteidigern\ndes Angeklagten zugestellt worden. Nach § 37 Abs. 2 StPO\nrichtet sich deshalb die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Diese\nerfolgte am 20. Dezember 1982 (Band VII Bl. 367 d.A.).\nDer Eingang der Revisionsbegründung des Verteidigers\nRechtsanwalt Kg am 20. Januar 1983 lag somit innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO.\n\nII. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, zu im einzelnen dargelegten Beweisbehauptungen\ndie Zeugen Kap und JB zu hören. Durch verkündete\nGerichtsbeschlüsse wurde den Beweisamträgen \"stattgegeben\"; die Ladung der Zeugen wurde angeordnet. Der Versuch, den Zeugen JB zu laden, verlief erfolglos; die\nan den Zeugen Kaggp gerichtete Ladung wurde seiner Mutter\nzugestellt, der Zeuge erschien nicht. In dem zur Vernehmung der beiden Zeugen bestimmten Hauptverhandlungstermin am 5. November 1982 erklärte der anwesende Kriminalbeamte CE ausweislich der Sitzungsniederschrift\n(Band VII Bl. 207 d.A.), \"kriminalpolizeiliche Ermittlungen\" hätten ergeben, \"daß sich der Zeuge JB in\nBozen und der Zeuge Ka in Frankfurt aufhielten, beide\n\n37\n\nJedoch keinen festen Wohnsitz hätten\". In der Hauptverhandlung vom 10. November 1982 \"wurde festgestellt, daß\ndie Zeugen JB und Kap nicht erreichbar sind und\ndeshalb nicht gehört werden können\" (Band VII Bl. 233\nd.A.).\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht die\nBeweisamträge nicht durch einen Beschluß nach § 244\nAbs. 6 StPO abgelehnt hat, daß die Zeugen ohne hinreichenden Grund als unerreichbar behandelt worden sind\nund daß die Strafkammer, wenn sie schon von der Unerreichbarkeit dieser Beweismittel ausging, nicht wenigstens in\nErfüllung ihrer Aufklärungspflicht die bei den Akten befindlichen Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen der beiden Zeugen verlesen oder die Vernehmungsrichter gehört hat.\n\n2. Die Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDurch die Anordnung, die beiden Zeugen zu hören,\nwar der Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten anerkannt worden. Sie durfte nicht ohne weiteres und nur\ndurch einen Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) - nach\nAnhörung der Beteiligten (§ 33 Abs. 1 StPO) - rückgängig\ngemacht werden (vgl. RGSt 57, 165, 166; RG JW 1931, 1610\nNr. 68 m. zust. Anm. von Bohne; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 3. Aufl. S. 415; Herdegen in KK § 244 Rdn. 63;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244\nRdn. 123). Da die Zeugen als unerreichbar angesehen\nwurden, hätte die Strafkammer in diesem Beschluß darlegen müssen, daß sie unter Beachtung ihrer Aufklärungspflicht alle der Bedeutung der Aussagen für die Entscheidung entsprechenden Bemühungen vergeblich entfaltet hatte\nund keine begründete Aussicht bestand, die Zeugen in absehbarer Zeit zu erreichen (BGHSt 22, 118, 120; BGH\n\nNStZ 1982, 78, 127 und 212; zu den Voraussetzungen der\nUnerreichbarkeit im einzelnen vgl. Herdegen aaO Rdn. 91 f.,\nund Gollwitzer aa0 Rdn. 233 ff. m.w.N.).\n\nDiesen Anforderungen wird die \"Feststellung\" der\nUnerreichbarkeit der beiden Zeugen in der Sitzungsniederschrift schon in formeller Hinsicht nicht gerecht. Selbst\nwenn man aber davon ausgehen wollte, daß es sich dabei der\nSache nach um einen die Beweiserhebung ablehnenden Beschluß\nder Kammer handeln sollte, fehlt es an einer ausreichenden\nBegründung für den Verzicht auf weitere Nachforschungen\nanhand der von dem Zeugen CB in der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise sowie bei der Mutter des Zeugen\nKap, deren Anschrift dem Gericht bekannt war.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil\nauf dem Rechtsfehler beruht, zumal die Kammer durch ihre\ndie Beweiserhebung anordnenden Beschlüsse zu erkennen\ngegeben hat, daß sie die Behauptungen des Angeklagten\nnicht für unerheblich hielt.\n\nAuf die Frage, ob das Tatgericht unter Zugrundelegung\nseiner Auffassung die Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen der Zeugen hätte verlesen oder die Vernehmungsrichter hätte hören müssen, Kommt es unter diesen\nUmständen nicht an.\n\n5\n\n3, Angesichts der Aufhebung des Urteils auf Grund der\nhier dargelegten Rüge erübrigt sich auch ein Eingehen auf\ndie weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde.\n\nHerdegen Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-215-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-19/1-str-215-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:00.123315+00:00"}}