{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-04-07_1_StR_207_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-04-07","aktenzeichen":"1 StR 207/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"My\n\nBetMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4;\nStGB 1975 8§ 22, 27\n\nZur Beihilfe zur versuchten Einfuhr und zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nMy\n\nBetMG 1981 §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4;\nStGB 1975 8§ 22, 27\n\nZur Beihilfe zur versuchten Einfuhr und zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nBGH, Beschl. v. 7. April 1983 - 1 StR 207/83 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 207/783 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton D aus Lim, schoren am ii, Enber 1954 in Maui,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nBr\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n15. Dezember 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter\nBeihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung in Fall II 2 hat aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Bestand. Diese Gründe\nlassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\nHinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln\n(§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) hat das Landgericht \"versuchte\n\nBeihilfe\" angenommen (UA S. 2, 8). Der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (Cramer in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 27 Rdn. 33), die Voraussetzungen des\n\n§ 30 Abs. 2 StGB sind nicht dergetan. Sollte eine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Einfuhr gemeint\nsein (UA S. 8/10), so fehlt es an der Haupttat: die Einfuhr des Betäubungsmittels war zwar geplant, bei Aufdeckung des Vorhabens in Algeciras jedoch noch nicht zum\nVersuch gediehen. Das Versuchsstadium des § 22 StGB beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen\noder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit\nbereits unmittelbar gefährden. Dies mag der Fall sein,\nwenn das Betäubungsmittel einen grenznahen Ort erreicht\nhat und von dort aus in Richtung Grenze in Bewegung gesetzt wird (vgl. BGHSt 4, 333, 334; 7, 291, 292; BGH,\nUrteile vom 29. 5. 1953 - 1 StR 196/53 - und vom\n\n1. 10. 1974 - 1 StR Auu/74; BGH, Beschlüsse vom 5. 2. 1980\n1 StR 763/79 - und vom 13. 1. 1983 - 1 StR 762/82). So\nliegt der Fall jedoch nicht. Nach den Feststellungen hätten die Tatbeteiligten mit ihrem Bus in tagelanger Fahrt\ngenz Spanien und Frankreich durchqueren müssen, um die\ndeutsche Grenze zu erreichen; von einem unmittelbaren\nAngriff auf das geschützte Rechtsgut kann unter diesen\nUmständen nicht die Rede sein,\n\nHinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln fehlen ausreichende Feststellungen zum\n\näußeren und inneren Tatgeschehen. Zwar können Erwerb und\nTransport von Betäubungsmitteln Bestandteile des Handel-\n\ntreibens sein. Als Gehilfe wird jedoch gemäß § 27 Abs. 1\nStGB nur bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Diese Hilfeleistung braucht zwar für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich zu sein, muß aber die\nden Straftatbestand verwirklichende Handlung des Täters\nin irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert haben\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VRS 8, 199, 201; BGH\nbei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteil vom 20. 9. 1977 -\n1 StR 361/77). Der Gehilfe muß die Vollendung der Haupttat wollen (BGH bei Dallinger MDR 1973, 554) und außerdem\nden Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65; BGH, Urteil vom 4. 11. 1980 -\n1 StR 511/80). Diese Erfordernisse sind mit der knappen\nWendung, der Angeklagte habe dem Fahrer Ren \"als\nBeifahrer zur Seite gestanden\" (UA S, 9), nicht ausreichend dargetan, zumal der Eigentümer des Fahrzeugs - und\nBesitzer des darin versteckten Haschischs - selbst an der\nFahrt teilgenommen hat und der Angeklagte der Annahme war,\n\"als Beifahrer könne ihm nichts passieren, da ihm das\nRauschgift nicht gehöre\" (UA S. 7). Auf die Darlegungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird\n\nBezug genommen.\n\nDa die Verurteilung in Fall II 2 schon aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, braucht auf\ndie Verfahrensrügen - die sich ausschließlich auf diesen\nFall beziehen - nicht mehr eingegangen zu werden. Soweit\nsich die Revision gegen die Verurteilung in Fall II 1\nwendet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDer neue Tatrichter wird ggf. zu beachten haben,\ndaß sich bei Anwendung der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB\nauch die Obergrenze des Strafrahmens ändert, und daß\ndie Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinn von\n§ 29 Abs. 3 BetNMG vorliegt, für den Gehilfen gesondert\n\nzu prüfen ist (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394;\n1982, 206).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-07/1-str-207-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-07/1-str-207-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:59.830136+00:00"}}