{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-03-29_1_StR_50_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-03-29","aktenzeichen":"1 StR 50/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"> ”\n\nStPO 1975 § 261\n\nZum Alihibewels","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: nein\n\n> ”\n\nStPO 1975 § 261\n\nZum Alihibewels\n\nBGH, Urt.v. 29. März 1983 - 1 StR 50/83 SchwG Bamberg\n\nAbschrift\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 50/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang S MEET ©: ZN\ngeboren arı GENE ' SEEN\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. März 1983, an der teilgenommen haben:\n\nA n\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Wr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB zus 4 =\n\nals Verteidiger,\nRechtsanwalt GE aus GERERENE-\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n10. August 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDem Angeklagten waren zwei Verbrechen des versuchten Mordes zur Last gelegt worden; das Landgericht\nhat ihn freigesprochen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat sämtliche für und gegen eine\nTäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände eingehend gewürdigt, hat aber die Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter, nicht gewonnen. Rechtsfehler\nsind dem Landgericht hierbei nicht unterlaufen, auch\nnicht, soweit es um die Frage des Alibi-Beweises geht;\ninsbesondere hierauf stützt die Staatsanwaltschaft ihr\nRechtsmittel,\n\nEiner der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ging dahin, er habe in der Nacht vom 24, auf\n25. Novenber 1980 einige Gramm Rattengift in eine\nKaffeemaschine und in eine Kaffeedose verbracht, die\nsich im Aufenthaltsraum seiner Arbeitgeberfirma befanden.\nZiel des Giftanschlags sei gewesen, seine Arbeitgeberin\nzu töten.\n\nDer Angeklagte hatte sich gegen diesen Vorwurf\nunter anderem mit der Einlassung verteidigt, er habe\nin der fraglichen Nacht seine eheliche Wohnung wegen\neiner Erkrankung nicht verlassen. Der Hausarzt des\nAngeklagten hatte als Zeuge bestätigt, der Angeklagte\nhabe ihn am 24. November 1980 gegen Mittag aufgesucht,\n\ndie Untersuchung habe Störungen des vegetativen Nervensystens, unter anderem wesentlich zu geringen Blutdruck\nergeben, Die Ehefrau des Angeklagten hatte bekundet,\n\nder Angeklagte habe nach Rückkunft vom Arzt die eheliche Wohnung jedenfalls bis zum nächsten Morgen um\n\n8.00 Uhr nicht verlassen (das Gift war zwischen 7.00 Uhr\nund 7.30 Uhr entdeckt worden).\n\nDer Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die\nvom Schwurgericht in diesem Zusammenhang verwendeten\nFormulierungen gewisse Unklarheiten aufweisen, Die\nKammer hielt das behauptete Alibi nicht für erwiesen\nund faßte ihre Überlegungen hierzu in dem Satz zusammen:\n\"Wenn aber nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte\nin der Nacht vom 24. auf 24.11.1980 tatsächlich zuhause\ngeblieben war, dann ist er insoweit nicht als der Täterschaft überführt anzusehen\" (UA S, 36). Die \"Zusamnenfassende Abwägung der Argumente\" enthält die Schlußfolgerung, aus den festgestellten Fakten ergebe sich\n\"kein zwangsläufiger Hinweis auf die Täterschaft des\nAngeklagten, ganz abgesehen davon, daß dessen Allbi für\nden zweiten Anschlag in der Hauptverhandlung nicht\nwiderlegt werden kann\" (UA S. 43).\n\nEine Gesamtwürdigung des Urteils ergibt indes,\ndaß das Landgericht nicht etwa deshalb freigesprochen\nhat, weil es der Meinung gewesen wäre, es müsse nach\ndem Zweifelssatz das Alibi als erwiesen behandeln, so\ndaß der Angeklagte nicht der Täter gewesen sein könne;\ndas wäre in der Tat fehlerhaft gewesen (BGHSt 25, 285;\nBeschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR 325/82). Vielmehr\nsprach das Tatgericht frei, weil es nach eingehender\n\nx\n\n!\n\nPrüfung und Abwägung der sonst vorliegenden Verdachtsund Entlastungsgründe die Täterschaft des Angeklagten\nnicht für erwiesen hielt, wobei es in Qiese Abwägung\ndas Beweisergebnis zu dem vom Angeklagten behaupteten\nAlibi mit einbezog. Dazegen ist nichts einzuwenden,\n\nZwar findet sich in der Entscheldung BGHSt 25, 285,\n286 der Satz, nur das erwiesene Alibi könne \"von Einfluß\nauf die Entscheidung\" sein. Jedoch ist diese -— zu allgsmein gefaßte (vgl. Blei JA 1974, 468; Hanack JR 1974,\n383; Schneider MDR 1974, 94h; Stree JZ 1974, 299; Volk\nJuS 1975, 25; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 5; Foth MW\n1974, 1572) - Aussage dahin zu verstehen, daß ein Alibi\nfür sich allein nur dann zum Freispruch führt, wenn es\nerwiesen ist, Ist das nicht der Fall, so geht das nur\ninsofern \"zu Lasten des Angeklagten\" (BGH aa0), als sein\nVersuch, mit der Behauptung eines Alibis unmittelbar,\nohne Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis, seine\nFreisprechung zu erreichen, gescheitert ist. Mehr verbirgt sich hinter dieser Formulierung nicht. In der\ngenannten Entscheidung selbst wird darauf hingewiesen,\ndaß das Scheitern des Alibibeweises noch kein Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten ist (ECH aaO\nS. 287); das ist im übrigen gesicherte Rechtsprechung\n(BGH, Urteil vom 24. September 1963 - 5 StR 330/63;\nUrteil vom 12. Januar 1982 - 5 StR 745/81).\n\nFühren Beweiserhebung und Bewelswürdigung nicht\nzum Nachweis oder zur Widerlegung eines Alibis, so ist\nder Einfluß von \"Alibitatsachen\" auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht anders als der sonstiger\n\nmittelbar erheblicher Tatsachen, Sie haben im Rahmen\ndes \"Gesamtgefüges der richterlichen Beweiswürdigung\"\n(Hanack aa0) ihren Platz und können - zusammen mit\nanderen Umständen - dazu führen, daß das Gericht clie\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht gewinnt. Möglich ist aber auch, daß das ‚Gericht \"aufgrund\nder übrigen Beweismittel von der Täterschaft des AÄngeklagten und den sie tragenden Feststellung sn überzeugt\nist; die Gesaimtwürdigung säntlicher Beweisanzeichen\nführt dann notwendigerweise zu dem Ergebnis, daß der\nTäter - entgegen seiner Behauptung - nicht, anderswo\nwar\" (BGH Beschluß vom 11. Juni 1982 - 5 StR 325/82).\n\nGesen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht\nverstoßen; das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen,\nwar allein seine Sache (BGHSt 29, 18, 19/20; Urteil vom\n3. Febmar 1983 - 1 StR 823/82). Da die Nachprüfung des\nUrteils auf die Sachbeschwerde hin auch sonst keinen\nRechtsfehler ergeben hat, bleibt das Rechtsmittel der R\n\nStaatsanwaltschaft ohne Erfolg. N\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Schimansky\n\n>","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/1-str-50-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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